Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 19.10.1971 – 1 StR 613/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 613/70 URTEIL Ay
in der Strafsache
gegen
1. den Kraftfahrer Kurt De geboren am Ep 959 in
?2..den Maschinenschlosser Peter T zus TEE, Sort geboren an 1941,
3. den Kraftfahrer Heinz xp zu: To»
dort geboren am EB ' 933,
wegen gemeinschaftlicher Notzucht
E14
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1971, an der teilgenommen haben;
senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Rundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Rundesrichter Pikart Bundesrichter ' Dr. Woesner
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger des Angeklagten Ma
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 29. Januar 1970 wird verworfen.
. Die Kosten des Rechtsmittels einschließ-
lich der den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staats-
kasse auferlegt.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Tandgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Notzucht schuldig befunden. Es hat den Angeklagten MB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten, die beiden anderen Angeklagten zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Ihr war der Erfolg zu versagen.
Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Gründe des Strafurteils die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anführen. Nicht erforderlich ist, daß sie alle zusätzlich in Betracht gezogenen Gesichtspunkte vollständig wiedergeben. Daran hat auch das 1. StrRG nichts geändert. Die Aufzählung in § 13 Abs. 2 n.F. StGB gebietet nicht, alle dort genannten Umstände ausdrücklich in den Urteilsgründen abzuhandeln. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist durch das 1. StrRG nicht umgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 646/70).
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Die Strafkammer berücksichtigt erkennbar, daß die Angeklagten mit dem Ziel handelten, sich mit vereinten Kräften mit Gewalt an entlegener Stelle Befriedigung ihrer Geschlechtlust zu verschaffen. Auch die von der Revision hervorgehobenen Begleitumstände der Tat sind festgestellt. Das Landgericht
wertet das Verhalten des Angeklagten Mg als hinterhältig, hartnäckig und roh (UA S. 17), die Handlungs-
weise der Angeklagten Ti un: “EEE als
"ausgesprochen hinterhältig und rücksichtslos"
(UVA S. 19). Der Angriff der Revision gegen die Annahme
der Strafkammer, das langjährige Strafverfahren habe
vermutlich schwer auf den Angeklagten gelastet, ist
gegen eine zugunsten der Angeklagten getroffene Fest-
stellung gerichtet und damit unzulässig.
Daß der Tatrichter die "Kumpanei" der Angeklagten
strafmildernd verwertet, ist kein Rechtsfehler. Damit
ist zum Ausdruck gebracht, daß die Angeklagten auch aus einem durch Alkohol verstärkten Kameradschaftsgefühl handelten, das das Selbstwertempfinden des einzelnen überhöhte. Ebensowenig ist rechtlich zu beanstanden, daß die Strafkammer das verminderte Unrechtsbewußtsein der Angeklagten zu ihren Gunsten berücksichtigt. Ein geringeres Unrechtsbewußtsein . senkt das Ausmaß der Schuld. Die Annahme der Angeklagten, eine Notzucht bei einer Dirne sei weniger gewichtig als bei einer unbescholtenen Frau, muß nicht der Ausdruck von Rechtsblindheit und rechtsfeindlicher Einstellung sein. Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe war bei Tip und KO durch die festgestellten Umstände nicht zwingend ausgeschlossen.
-5 Die Strafaussetzung zur Bewährung bei den Angeklagten TE und KUNG ihre Ver-
sagung beim Angeklagten Merz begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Pfeiffer Loesdau Mösl
Pikart Woesner