Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 17.08.1972 – 4 StR 343/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 343/72 URTEIL Fur "Won

“nd trg

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Dieter Do zus Sum,

geboren am ED 1946 in Te /Sudeten, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Diebstahls in einem schweren Fall u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Staatsanwalt IB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 9 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. März 1972

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen...

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in einem schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in

Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis

(§§ 242, 243 Nr. 1, 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, 73, 74 StGB,

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu insgesamt einem Jahr acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Verwaltungsbehörde wurde untersagt, ihm vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt,

hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten.

a) Die tatrichterliche Würdigung, das Fahrmanöver des Angeklagten sei "darauf angelegt" gewesen, das ihn verfolgende Polizeifahrzeug am Überholen zu hindern, enthält keinen Denkverstoß. Die Revision, die einen solchen behauptet, übersieht offenbar, daß nach den Urteilsfeststellungen die Beschaffenheit der Straße erst im Ortsteil Wedau, also erst nach dem versuchten Abdrängen des Polizeifahrzeugs, so schlecht war, daß der Wagen des Angeklagten häufig in die Höhe sprang, so daß die Polizeibeamten nicht überholen konnten. Nach den tatsächlichen Feststellungen liegt sogar ein Verstoß gegen § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGHSt 21, 301) sowie gegen Abs. 3 dieser Vorschrift (vgl. BGHSt 22, 6) vor. Der Senat hat Jedoch davon abgesehen, das Urteil zu berichtigen, weil der Angeklagte durch die . Nichtberücksichtigung dieser Vorschrift nicht beschwert ist.

b) Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Die vom Beschwerdeführer bemängelte Höhe der Strafe ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die von der Bundesanwaltschaft in ihrem schriftlichen Antrag vom 12. Juli 1972 gegen die Einzelstrafe für die Straßenverkehrsgefährdung geltend gemachten Bedenken unbegründet. Das Landgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte bei seiner Fahrt eine so "hochgradige" Gefährdung des Lebens der Polizeibeamten in Kauf nahm, daß sich der Schluß auf eine "besonders" rücksichtslose egoistische Gesinnung ergebe (UA S. 8). Die Handlungsweise des Angeklagten ist also nach der - zutreffenden - Auffassung des Landgerichts über die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 315 c Abs. 1 ziff. 2 b StGB hinausgegangen, wobei noch unberücksichtigt geblieben ist, daß in Wirklichkeit die Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 Nr. 2,Abs. 3 StGB erfüllt sind.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Salger