Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 08.08.1972 – 1 StR 340/72
1. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_340/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Rentner "mil S (ED =: (EEE, geboren am EEE 1912 in Tu, Kreis Tu.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes
Ab
a)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshors hat in der Sitzung vom 8, August 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau
als Vorsitzender Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr, Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Dr. Krauth
als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. EP
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus TE
als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Freiburg i.Br. vom 20, Oktober 1971 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und
seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet,
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.
Dem Schwurgericht drängte sich weder die Vernehmung des zur Zeit der Hauptverhandlung erkrankten Zeugen F-
ME noch die des Facharztes für Chirurgie Dr. I] auf,
1. In das Wissen DE vi 7 die Äußerung des Verletzten gestellt, er hätte seinen Vater, als er auf dem
Boden lag, umbringen können, wenn die Angehörigen nicht dabei gewesen wären. Zu diesem Zeitpunkt hatte aber nach den
Feststellungen (UA S. 5) der Angeklagte bereits fünfmal zugestochen. Rückschlüsse auf eine etwa gegebene Notwehrlage
waren deshalb nicht möglich.
Ob die Angehörigen später mehrmals die Frage aufgeworfen haben, wer für die Kosten der Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus aufzukommen hätte, war für die Beurteilung des Tatgeschehens ebenfalls ohne Bedeutung.
2. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, daß Dr. Lemperle hätte bekunden können, in welcher Reihenfolge der Angeklagte die fünf Stiche geführt hat. Daß mit einem Taschenmesser, dessen Klinge sieben cm lang ist, etwa zehn cm tiefe Stichverletzungen herbeigeführt werden können, ist nicht unmöglich.
II. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Schwurgericht hat insbesondere ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz und heimtückisch gehandelt hat.
Was die Revision hierzu vorträgt, deckt keinen Rechtsfehler auf. Zwar ist die Urteilswendung im Rahmen der Be- ' weiswürdigung, man könne "aus den Äußerungen des Angeklagten nur den Schluß ziehen, daß er mit einem tödlichen Ausgang einverstanden war" (UA S. 7), für sich allein betrachtet nicht unbedenklich; indessen entnimmt das Schwurgericht seine Überzeugung insgesamt den Feststellungen zum äußeren Tathergang (UA S. 5, 6), der für sich allein die Annahne eines bedingten Tötungsvorsatzes stützt.
III. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.
Das Schwurgericht hat es als straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte dazu neigt, Gewalt und Drohungen anzuwenden, und dies u.a.mit der Tat begründet, die zu seiner Vorstrafe geführt hat. Hierbei handelt es sich um eine durch Strafbefehl vom 6. Mai 1957 - offenbar wegen gefährlicher Körperverletzung - verhängte Gefängnisstrafe von vier Wochen, Die Eintragung dieser Verurteilung in das
%
Strafregister ist nach 8 60 Abs. 2 Nr. ? des am I. Januar 1972 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes
vom 18. März 1971 (BGB1 I S. 2453) - BZRG - nicht in das Zentralregister übernommen worden, Die damalige Tat und die Verurteilung durften daher dem Angeklagten gemäß §§ 61, L9 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Damit ist auch die Möglichkeit ausgeschlossen, in einem späteren Strafverfahren den Umstand, daß der Angeklagte die frühere Straftat begangen hat und daß er deswegen verurteilt worden ist, straferschwerend zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19. Juli 1972 - 3 StR 66/72 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
§ 49 Abs. 1 BZRG ist, soweit danach bei getilgter oder tilgungsreifer Verurteilung die Tat und die Verurteilung in einem neuen Strafverfahren nicht mehr straferschwerend verwertet werden dürfen, eine Regelung des sachlichen Rechts, die als milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB gemäß § 354 a StPO auch im Revisionsverfahren zu berlicksichtigen ist (BGH aa0).
Das angefochtene Urteil ist daher unter Verwerfung der weitergehenden Revision im gesamten Strafausspruch aufzuheben.
IV. Sollte erneut die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Betracht gezogen werden, wird auf folgendes hingewiesen:
Der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten ist der seiner Entlassung
nach Strafverbüßung; das Urteil erörtert nicht, ob es hiervon ausgegangen ist,
Nach den bisherigen Feststellungen wird der Angeklagte unter Alkoholeinfluß gewalttätig. Es wird zu prüfen sein, ob die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt gemäß § 42 c StGB - als eine mildere Maßnahme - ausreicht oder ob die von ihm ausgehende Gefahr nicht sonst auf weniger einschneidende Weise beseitigt werden kann (BGH NJW 1951, 450 Nr. 23).
Die Tatsache, daß sich die Handlungen des Täters nur gegen seine nächsten Angehörigen richten, steht an sich einer Anordnung gemäß § 42 b StGB nicht entgegen, soweit es sich nicht um bloße Belästigungen handelt (BGH Urteil vom 13. März 1951 - 1 StR 43/51, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/ Schulte, StGB § 42 b RN 5). Doch ist dann zu beachten, daß, je begrenzter der unmittelbar gefährdete Personenkreis ist, desto eher sich weniger einschneidende Maßnahmen als die Unterbringung finden lassen werden (BGH LM StGB § 42 bNr. 3).
Loesdau Mösl . Woesner
zipf Krauth