Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 03.08.1972 – 4 StR 347/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 347/72 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Elektromechaniker Adolf Hans DD zus
SCHE, geboren am GE 1956 ir VER
wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 24. Januar 1972
1. dahin geändert und ergänzt, daß der Angeklagte
a) wegen Diebstahls in einem schweren Fall, wegen Diebstahls in drei weiteren Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Unfallflucht, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Unfallflucht in zwei weiteren Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird (88 242, 243, 43, 315 c Abs. 1 Nr.1 a, Abs. 3, §§ 142, 223 a, 73, 74 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG),
b) im übrigen auf Kosten der Staatskasse, der insoweit auch die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last fallen, freigesprochen wird,
2. im Einzelstrafausspruch im Falle des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis (StB) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge des Angeklagten ist unzulässig. Seine Sachbeschwerde ist, vom folgenden abgesehen, offensichtlich unbegründet.
In den Fällen II C, D und E der Urteilsgründe waren dem Angeklagten in der Anklageschrift (Ziffer 1 c bis d) jeweils mehrere zu fortgesetzten Taten zusammengefaßte Diebstahlshandlungen vorgeworfen worden, von denen die Strafkammer jedoch jeweils nur eine Einzelhandlung für nachgewiesen hält (vgl. UA 20 bis 23). Sie hätte deshalb den Angeklagten im übrigen freisprechen müssen (BGH NJW 1951, 726).
Im Fall II D der Urteilsgründe (Stg® hat der Angeklagte den Diebstahl des Kraftwagens nicht vollendet, sondern nur versucht. Bereits "als er mit dem (dort vom Eigentüner abgestellten) Fahrzeug aus der Parklücke herausfahren wollte", "fuhr er auf den in nächster Position geparkten Pkw Fiat 124" (MB WB zu (va 9). Wegen der Schäden an beiden Fahrzeugen flüchtete er dann zu Fuß.
Der Senat kann den Schuldspruch insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst richtigstellen. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; es liegt auf der Hand, daß der Angeklagte sich nach einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen können.
Über die Einzelstrafe in diesem Fall (versuchter Diebstahl in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis) muß die Strafkammer wegen des geringeren Schuldumfangs neu befinden.
Damit entfällt auch der Ausspruch über die vesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen werden von der Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht berührt und bleiben deshalb bestehen.
Meyer Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal