Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 28.07.1972 – 2 StR 329/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 329/72 BESCHLUSS 287 in der Strafsache
gegen
1. den Fleischer Hans-Dieter DB EEE aus Kap, geboren am EEE 19.2 ir CE Kreis FE GE,
2. den Gastwirt Lothar ME aus KEN, geboren am
GEB 9.5 in 7ER
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat.in: der Sitzung vom 28. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis ‚StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten MER wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28, Februar 1972 =
1.
im Strafausspruch in den Fällen des Diebstahls zum Nachteil der Firma Ts.nd
des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (II 4 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch über die
Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II, Die weitergehende Revision des Angeklagten MB und die Revision des Angeklagten Bew werden verworfen.
III. Der Beschwerdeführer DiWhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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An
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Dip wegen
= gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen zu einer = Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklag-
ten MD wegen Diebstahls in zwei Fällen, Hehlerei und
_ Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Gegen den An- 'geklagten WB ist außerdem eine Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen.
| Die Verfahrensrüge des Angeklagten BED ist unzulässig (8 344 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Beschwerdeführers.
Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten van bestehen nur. durchgreifende Bedenken gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl zum Nachteil der Firma TB und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall u 4 der Urteilsgründe). Den Tatbeitrag des Angeklagten zum Diebstahl sieht die Strafkammer darin, daß der Be-
- schwerdeführer nach dem gemeinsamen Plan. die Mittäter „zum Tatort fuhr, dort aufpaßte und die Mittäter mit. ihrer Beute wieder wegfuhr (UA Bl. 13, 18). Mit dem Weg- . fahren der Beute wurde der Diebstahl erst beendet. Durch
"dieselbe Handlung verwirklichte der Beschwerdeführer den
Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Beide Ver-
gehen stehen daher im Verhältnis der Tateinheit zuein-
= ander. Der. Senat ‚konnte den ‚Schuläspruch entsprechend
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ändern. Diese Änderung hatte die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in beiden Fällen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Damit fällt auch die . Sperrfrist weg, über die erneut zu entscheiden sein wird. : i
Schumacher . Kirchhof Baumgarten
_ Meyer . . Schauenburg