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BGH Urteil vom 26.07.1972 – 2 StR 152/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Fe ne us

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 152/72 | URTEIL

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Fritz Werner Albert D >

zus EEE, eHoren ar GE 1927 ir "ou

Thüringen, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer

als beisitzende Richter, Staatsanwalt MWiWin der Verhandlung, Landgerichtsrat WW bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt AMEEmEp zu: GERT

als Verteidiger,

Justizobersekretär EEE

rn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 28. Oktober 1971 mit den Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte wegen Nötigung in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte in der Nacht zum 10. Oktober 1970 gegen 3.30 Uhr einen abgestellten Personenkraftwagen stehlen. Er trug zu dieser Zeit, ohne einen Waffenschein zu haben, eine geladene Pistole bei sich. Bei dem Bemühen, den Wagen in Gang zu setzen, wurde er von zwei Männern, den jetzigen Zeugen Hi und KEEEE die in einem in der Nähe geparkten Wagen sassen, beobachtet. Beide Männer stiegen aus. Während Hilden Figentümer des Wagens verständigte, in dem der Angeklagte saß, stellte sich Ks neben diesen Wagen und forderte den Angeklagten zum Aussteigen auf. Der Angeklagte folgte der Aufforderung, stieß aber dann KB zur Seite und flüchtete. Dabei zog er die Pistole, lud sie durch und schoß in die Luft, um den Zeugen von der Verfolgung abzuhalten. Dieser setzte ihm trotzdem nach. H@W hörte den Schuß und schloß sich daraufhin der Verfolgung an.

Der Fluchtweg verlief über mehrere Straßen und zwischen Häuserblöcken hindurch. Der Angeklagte schoß, als einer der Verfolger von einer Schreckschußpistole sprach, noch mindestens einmal in die Luft. Dennoch verfolgten ihn die Männer, denen sich inzwischen noch ein Mann mit Namen Bi angeschlossen hatte, weiter, Sie holten den Angeklagten an einem Zaun ein und versuchten, ihn an den Beinen von dem Zaun herunterzuziehen. Dabei schlugen sie mit den Händen und mit einem Schlagring auf ihn ein. Der Angeklagte richtete die Pistole auf sie. Daraufhin wichen sie einige Schritte zurück und forderten den Angeklagten ohne Erfolg auf, die Waffe herzugeben. Als der Angeklagte sodann den Zaun überkletterte, löste sich

ein Schuß, der ihn in den Fuß traf. Trotz der dadurch verursachten Behinderung floh er weiter. HE trennte sich von den beiden anderen Männern, um die Polizei zu verständigen. Ki und Bi holten den Angeklagten ein und versuchten, ihn in Richtung Polizeirevier abzudrängen. Dies gelang ihnen nicht. Die beiden Verfolger sprangen den Angeklagten daraufhin von der Seite an und brachten ihn zu Fall. Es kam zu einem Handgemenge,. KB hielt den Angeklagten nieder und schlug auf ihn ein. Währenddessen versuchte Bi, dem Angeklagten die Waffe aus der Hand zu treten; dabei schoß ihn der Angeklagte gezielt ins Bein. Als ihn Ku kurze Zeit losließ, stand der Angeklagte auf und drohte den Männern, auf ihre Füße zu schießen, wenn sie ihn weiter verfolgten, Dann floh er erneut. Als Kim folgte, drehte er sich um und schoß us zwei bis drei Metern Entfernung gezielt ins linke Bein.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls unter Mitführen einer Schußwaffe in Tateinheit mit verbotenem Führen einer Schußwaffe und wegen Nötigung in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; von einem weiteren Vorwurf hat sie ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde.

Die Besetzungsrüge ist offensichtlich. unbegründet. Die übrigen Verfahrensrügen können unerörtert bleiben,

weil sie Bedeutung nur für die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung haben könnten, insoweit aber das Urteil, wie nachstehend darzulegen sein wird, auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muß,

II. Die Sachbeschwerde.

1.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls unter Mitführen einer Schußwaffe (8 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit verbotenem Führen einer Schußwaffe (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Der Angeklagte hatte eine geladene, mithin gebrauchsbereite Pistole bei sich, als er versuchte, den abgestellten Personenkraftwagen zu stehlen.

2.) Nicht bestehen bleiben kann jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Insoweit liegt ein den Beschwerdeführer belastender Sachmangel des Urteils darin, daß die Strafkammer hinsichtlich der Körperverletzung die Möglichkeit der Notwehr (§ 53 StGB) nicht untersucht, obwohl diese nach den Feststellungen nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. Wohl waren, wie die Kammer auf S. 7 UA zutreffend hervorhebt, die Verfolger gemäß 5 1427 Abs, 1 StPO berechtigt, den flüchtenden Angeklagten vorläufig festzunehmen; sie durften dabei notfalls auch körperliche Gewalt anwenden. Das Maß dieser Gewalt war jedoch begrenzt durch den Zweck der Festnahme. Die Verfolger hatten danach nicht das Recht, dem Angeklagten Mißhandlungen zuzufügen, die für die Festnahme nicht erforderlich waren (vgl. RGSt 34, 44h, Lu6; 65, 392, 394). Taten sie dies dennoch, so versetzten sie den Angeklag-

ten insoweit in eine Notwehrlage. Daran ändert nichts,

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daß der Angeklagte den Angriff seiner Verfolger durch sein eigenes vorangegangenes Verhalten ausgelöst hatte. Wie der Senat in seinem zur Veröffentlich bestimnten Urteil vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71 - im einzelnen dargelegt hat, ist auch dem Angegriffenen, der den Angriff vorwerfbar provoziert hat, ohne ihn zu wollen, Notwehr nicht schlechthin versagt; seine Verteidigung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn er dem rechtswidrigen Angriff nicht mehr ausweichen kann und ihm weniger gefährliche als die angewandten Mittel für die erforderliche Verteidigung nicht zur Verfügung stehen,

Zu allen diesen Punkten lassen die Gründe des angefochtenen Urteils keine abschließende rechtliche Beurteilung zu:

Nach den bisherigen Feststellungen kann jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden, daß die Verfolger Heim, “EEE un: Si das Maß an Gewalt, zu dem sie nach § 127 Abs. 1 StPO berechtigt waren, überschritten haben. Im Urteil ist weder dargetan, aus welchem Grunde sie mit einem Schlagring auf den (in diesem Augenblick zur Gegenwehr unfähigen?) Angeklagten einschlugen, als sie ihn von einem Zaun herabzuziehen versuchten (UA S. 4), noch welche Gründe KW veranlasten, später wiederum auf den Angeklagten "einzuschlagen", als er ihn am Boden "niederhielt", offenbar also bereits überwältigt hatte (UA S. 5). Der Angeklagte andererseits war wegen seiner zuvor erlittenen Fußverletzung nicht mehr in der Lage, seinen in der Überzahl befindlichen Verfolgern zu entkommen; er schoß auf seine Verfolger nicht sofort, sondern erst nach Abgabe von Warnschüssen

und - soweit die Verletzung KW in Frage steht - ausdrücklicher Drohung mit der Waffe; er war, als er

schoß, bereits mit dem Schlagring geschlagen worden;

er zielte schließlich auf die Beine seiner Verfolger, nicht aber auf Körperteile, deren Verletzung notwen-

dig zur Lebensgefährdung führen mußte.

Unter diesen Umständen kann der Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden, ohne daß zuvor, gegebenenfalls nach ergänzenden Feststellungen in dieser Richtung, im einzelnen geprüft wird, ob sein Handeln durch Notwehr gerechtfertigt war. Dazu gehört auch, daß er mit dem Willen handelte, sich gegen ungerechtfertigte Schläge zu verteidigen, und es ihm nicht allein darauf ankam, sich der Festnahme zu entziehen (vgl. BGHSt 3, 194, 198; 5, 245).

3.) Die hiernach erforderliche Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung führt mit \icksicht auf die bestchende Taleinheit zur Aufhebung auch der Verurteilung wegen Nötigung (vgl. BGHSt 6, 229, 230; 21, 256, 258). Sie hat zugleich die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die für den versuchten Diebstahl in Tateinheit mit verbotenem Führen einer Schußwaffe verhängte Einzelstrafe wird hiervon nicht berührt, da ausgeschlossen werden kann, daß ihre Höhe von der jetzt aufgehobenen Einzelstrafe beeinflußt ist. Die Strafzumessungserwägungen hierzu sind zwar knapp, aber insgesamt ausreichend.

Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, daß mit Rücksicht auf das Führen der Schußwaffe während des gesamten Tatgeschehens Tateinheit zwischen allen dem

Angeklagten zur Last liegenden Straftaten anzunehmen sei. Das Vergehen gegen das Waffengesetz vermag als minderschwere Straftat die selbständigen Straftaten des versuchten Diebstahls mit Schußwaffen und der Nötigung in einem besonders schweren Fall nicht in diesem Sinne zu verbinden (vgl. BGHSt 2, 246; 3, 165; BGH LM Nr. 21 zu § 73 StGB).

III. Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:

1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, während seiner Flucht zumindest zeitweilig in seiner Zurechnungsfähigkeit im Sinne des 8 51 Abs. 2 StGB beeinträchtigt gewesen zu sein, Die Prüfung dieser Frage setzt nicht notwendig die Zuziehung eines Sachverständigen voraus. Will jedoch die Strafkammer hierüber auf Grund eigener Sachkunde entscheiden, so muß sie diese Sachkunde im Urteil im einzelnen dartun (vgl. BGHSt 12, 18). Ausführungen, wie sie auf S. 7 UA enthalten sind, reichen hierfür nicht aus. Es fehlt insbesondere die nicht entbehrliche Erörterung der Frage, ob der auf S. 3 UA festgestellte Alkoholgenuß des Angeklagten in Verbindung mit seinen auf der Flucht erlittenen Körperverletzungen (Schuß in den Fuß, Schläge, Tritte) seine Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hat.

2.) Es wird sich empfehlen, zur Erforschung der Wahrheit sämtliche Tatzeugen, darunter auch den Zeu-

gen Bin (SE) zu vernehmen.

Schumacher willms Kirchhof

Müller Meyer