§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/26#abs-1 (1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/26#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 26 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 24.03.2025 – M 7 S 24.2006
- AG Eckernförde, 11.04.2025 – 5 Ls 590 Js 10010/22 jug
- VGH Bayern, 17.07.2025 – 24 CS 25.697Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2016 – OVG 11 S 1.16Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 21.11.2006 – 11 B 4846/06Zitiert von 2
- BVerwG, 27.03.2007 – 6 B 108.06Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
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