Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 21.07.1972 – 2 StR 162/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Ar:
in der Strafsache
gegen
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wegen Bankrotts
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1972 gemäß § 5349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hatte die Angeklagte am 8. April 1971 wegen fahrlässigen einfachen Bankrotts nach § 240 Nr. 3 KO in Verbindung mit § 83 GmbHG aF zu einer Geldstrafe von 30.000,-- DM verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hat der erkennende Senat dieses Urteil durch Beschluß vom 13. Oktober 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; das weitergehende Rechtsmittel wurde verworfen. Durch Urteil vom 14. Dezember 1971 wurde sodann gegen die Angeklagte eine Geldstrafe von 7.500,-- DM verhängt; zugleich wurden ihr die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu einem Viertel zur Last gelegt. Hiergegen hat die Angeklagte wiederum Revision und, soweit die Kostenentscheidung in Frage steht, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt allgemein die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
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Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde wiederum Erfolg. Zwar ist das angefochtene Urteil auf der Grundlage des zur Zeit der Entscheidung der Strafkammer geltenden Rechts nicht zu beanstanden. Durch die §§ 60 Abs. 2 Nr. 2, 61, 49 Abs. 1 des am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes (BGBl. 1971 I S. 243) ist jedoch bestimmt, daß die dort im einzelnen bezeichneten Taten und Verurteilungen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Damit ist die Strafzumessungserwägung auf S. 9/10 UA nicht vereinbar, wonach für die Angeklagte "strafmehrend ins Ge-
wicht fällt", daß sie erneut straffällig geworden ist,
obwohl bereits am 4. März 1959 gegen sie eine Anklage wegen Konkursverbrechens erhoben worden war, die am 11. April 1963 zu ihrer Verurteilung wegen Unterschlagung und Bankrotts
zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis mit Bewährung führte (UA S. 8): Damit wird eindeutig die außer acht zu lassende frühere Tat der Angeklagten jetzt zu ihren Nachteil verwertet.
Da nach § 2 Abs. 2 StGB bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden und nach den Urteilsgründen nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer ohne Berücksichtigung der Vorstrafe eine niedrigere Strafe verhängt hätte, muß das - nur noch den Strafausspruch betreffende - angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden (§ 354 a StPO). Damit ist die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil gegenstandslos.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß die Strafkammer das Urteil vom 8. April 1971 nicht mehr "im Strafausspruch abändern" kann. Das genannte Urteil ist durch den Beschluß des Senats vom 13. Oktober 1971 im Strafausspruch aufgehoben.
Über den Strafausspruch muß deshalb völlig neu entschieden werden. Es wird sich empfehlen, zur Klarstellung in den Tenor des neuen Urteils auch den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch aufzunehmen.
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