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BGH Urteil vom 25.07.1972 – 1 StR 175/72

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 175/72. . URTEIL

in der Strafsache

gegen

die Kontoristin Ilora SEE =.: Sum, seboren am EEE 1952 ir A, |

wegen Autostraßenraubs

AM

Der 1. Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 25. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart _ Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel

| als beisitzende Richter,

Bundesamwalt Dr. EBD

- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt wEEEEEEB:.: GE als Verteidiger,

Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftasteile,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten SED wird das Urteil der Jugendkammer beim Land-

gericht Augsburg vom 18. November 1971

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über

5 die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer beim Landgericht München II zurück-

‚verwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat die Angeklagte SHE wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schwerem Raub zur Jugendstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Strafaussetzung ist abgelehnt worden.

Die Revision rügt. Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, das Gericht habe es unterlassen, die Mitangeklagten zu bestimmten Punkten zu befragen (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Nach Sachlage mußte die Jugendkammer Arno Tee nicht als Zeugen vernehmen; denn eine über die von der Revision im übrigen nicht beanstandete Wahrunterstellung hinausgehende weitere Aufklärung darüber, ob das, was. FEED dei den Unterredungen der Mitangeklagten mitgehört hatte, auch den Tatsachen entsprach, konnte sie nicht erwarten,

2. Der Schuldspruch, den die Sachrüge im einzelnen nicht angreift, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Strafausspruch hält einer rechtlichen Nachprüfung

u stand,

Die Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsende. Das

. Landgericht hat Jugendstrafrecht angewendet (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG),. jedoch wegen der Schwere der Schuld auf Jugend- . strafe erkannt (§ 17 Abs. 2 JGG). Die Jugendkammer hat

u-

dabei - wenn auch mit knappen Worten, jedoch erkennbar -

. zum Ausdruck gebracht, daß sie erzieherische Gesichtspunkte mitberücksichtigt. hat. Die Verhängung einer Jugendstrafe ist daher rechtlich nicht zu beanstanden,

Jedoch kann die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht aufrechterhalten werden. Der Tatrichter hat diese Frage nach § 25 StGB, nicht nach § 21 JGG beurteilt. Zwar stimmt die Fassung dieser Vorschrift weitgehend mit § 23 StGB überein; auch nach § 21 Abs. 2 JGG müssen außer der günstigen Sozialprognose, deren Ver-

' neinung die Jugendkammer schon nach §§ 23 Abs, ‘ StGB

nicht hinreichend begründet hat, sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Jugendlichen besondere Umstände (vgl. zu § 23 Abs. 2 StGB: BGHSt 24, 3) vorliegen,

- „um die Aussetzung einer. Jugendstrafe von mehr ais einem Jahr

zu rechtfertigen. Jedoch werden bei der Bewertung der in Betracht zu ziehenden Faktoren bei einen Jugendlichen oft andere Maßstäbe anzulegen und andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein als bei einem Frwachsenen (BGH, Urteil vom 21. Juni 1972 - 3 StR 24/72, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Auch wird bei Ausübung des dem Gericht in

'§ 21 Abs. 2 JGG eingeräumten Ermessens der das Jugendstrafrecht. beherrschende Erziehungsgedanke zu einer anderen Beurteilung führen können als bei Erwachsenen in sonst

gleichgelagerten Fällen.

Im vorliegenden Falle wird die Jugendkamner besonders . zu berticksichtigen haben, daß die bisher nicht vorbestrafte Angeklagte, die sich unter dem schlechten Einfluß eines

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Freundes dem Elternhaus entfremdet hatte, in der Zwischenzeit wieder den Weg zu ihren Eltern zurückgefunden hat. Auch das Tatmotiv wird von Bedeutung. sein können. |

Die Versagung der Strafaussetzung mußte daher aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen werden.

Loesdau Mösl | Fikart | Woesner Zipfel