Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 19.07.1972 – 2 StR 149/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 149/72 BESCHLUSS 14:7 Ä
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugschlosser Lothar “os
SE, scboren am u 1942 in Pa,
wegen versuchten Mordes
aus
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Trier vom 21. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes - Verbrechen nach §§ 211, 43 StGB - in Tateinheit begangen mit einem Vergehen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die zur Tat benutzte Pistole Marke FN Nr. 684582, Kaliber 7,65 eingezogen. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Wacht vom 30. zum 31. Juli 1968 mit mindestens bedingten Tötungsvorsatz aus einer Pistole, für die er keinen Waffenschein hatte, auf seine Ehefrau einen Schuß abgegeben. Diese wurde im Nacken getroffen, fiel hin und rief den Angeklagten um Hilfe. Anschließend verbrachte er sie in das Krankenhaus nach PR. Die Verletzungen waren verhältnismäßig gering. Das Opfer wurde nach 14tägiger Benandlung|i als geheilt entlassen.
Das Schwurgericht sieht einen Mordversuch in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz als gegeben an, weil der Angeklagte heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt und eine Waffe geführt habe, ohne im Besitz eines Waffenscheins zu sein. Es hat jedoch nicht geprüft, ob der Angeklagte freiwillig im Sinne des § 46 StGB von seinem Mordversuch zurückgetreten ist, obwohl dazu bei dem festgestellten Sachverhalt Veranlassung bestand. Aus den Urteilsfeststellungen geht noch nicht einmal hervor, ob ein nichtbeendeter Versuch im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB oder ein beendeter Versuch nach 8 46 Nr. 2 StGB vorliegt (vgl. zur Abgrenzung BGHSt 14, 75, 79; 22, 176; 22, 330).
Schumacher willms Kirchhof Meyer Schauenburg