Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 11.07.1972 – 1 StR 256/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

| 4 StR 256/72 . BESCHLUSS

in der Strafsache

. gegen |

den Vertreter Clemens KG =..: 1 GE, . geboren am EEMEMEEEEES 1941 in Vu, |

= Sachbezeichnung: EEE u.a. -

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 11. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten KW wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. Februar 1972, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte im Fall II 7 der Urteilsgründe der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist (§§ 242, 243 Nr. 1, 49 StGB);

2. im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafe in diesem Fall und der Gesamtstrafe mit.den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gr ünde:

Die tatsächlichen Feststellungen zu dem Diebstahl bei ‘der Firma RED und Kap oHc, SCHE (Farı 11 7 der Urteilsgründe), ergeben nicht, daß auch der Angeklagte KEEEED die Absicht hatte, an der Beute teilzuhaben (BGHSt 4, 236). Er kann daher auch nicht eines Diebstahls schuldig

erachtet werden, denn Mittäter an einer solchen Straftat kann nur sein, ‚wer sich selbst die Sache zueignen will (BGH, Urteil vom 10, November 1965 - 2 StR 404/65 -, mit- . geteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 242 Rdnr. 18). Die Feststellungen rechtfertigen es nur, den Angeklagten in diesem Fall einer Beihilfe zum Diebstahl schuldig zu sprechen (BGH, Urteil vom 9. August 1968 - 2 StR 361/68, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte aa0).

Der Schuldspruch war daher insoweit zu ändern und der Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II 7 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe aufzuheben.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.. | u | | Pfeiffer Loesdaü 2000.. Mösl ‚Woesner . Strickert