Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 09.08.1968 – 2 StR 361/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2091 013
BESCHLUSS§
in dor Strafsache
gegen
wegen gomceinschaftlichen schweren Dichbstahls u.a,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschverdeführer in der Sitzung vom 9. August 1968 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO einstimmig beschlossen:
Dic Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil
dcs Landgerichts in Bad Kreuznach vom 29. Närz 1968 werden verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß im Fallc 49 dic Angcklagte Renate Hg dcs Einbruchsdichstahls als Alleintäterin und der Angeklagte Fe dcr Beihilfe im Rückfall dazu schuldig sind.
Jeder Beschverdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten FT vira dic Untersuchungshaft in dieser Sache scit dem 30. März 1968, soweit sie arci Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet:
Dor Angcklagte Fe ist im Fallc 49 nur Gehilfe, da von vornherein die gesamte Beute aus diesem Kkinbruch Renate HB erhalten sollte und Fehse sich selbst nichts zugeeignet hat (vgl. BGISt 16, 190, 192). Damit ist Renate Hg dic cinzigce Tütcerin des Einbruchs. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird gemäß § 354 Abs. 1 StPO in diesem Falle gegen den Angeklagten Fe cinc Zuchthausstrafe von cincm Jahr festgesetzt. Dice Gcesamtstrafe bleibt bestehen,
UN
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil der Angeklagten ergeben.
Baldus Wwillns Kirchhof
Meyer Henning