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BGH Urteil vom 28.06.1972 – 2 StR 159/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 159/72 | URTEIL ’

in der Strafsache

gegen

den Kellner Winfried S aus

geboren am WW 1945 in VD, Kreis I ] zur Zeit in Strafhaft,

wegen Notzucht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr, Müller Bundesrichter Dr. Meyer

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat WW in der Verhandlung, Staatsanwalt (MM bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschart,

Justizobersekretär EEE

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 1. Oktober 1971 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkamnmer

des Landgerichts zurückverwiesen; im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte hat in der Nacht vom 22, auf den 23. November 1969 dabei mitgewirkt, daß die damals siebzehnjährige Doris PB, inzwischen verheiratete DW, in seinem Kraftwagen gewaltsam entkleidet, mit dem Finger entjungfert und zum Geschlechtsverkehr mißbraucht wurde. Er ist deshalb vom Landgericht wegen gemeinschaftlich begangener Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zum Verlust der Amtsfähigkeit gemäß § 31 Abs. 1 StGB verurteilt worden.

Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt im wesentlichen

erfolglos,

I, Verfahrensbeschwerde.

1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Zeuge EB sei nicht vollständig zur Sache vernommen worden, da ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne der §§ 52 g£r StPO zugebilligt worden sei, obwohl er nur das Recht zur Verweigerung der Auskunft auf bestimmte Fragen gemäß § 55 StPO gehabt habe, ist unzutreffend. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Zeuge vollständig und unter Beachtung des § 55 StPO vernommen worden ist. Daß das Protokoll hierbei von einem Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht statt richtiger von einem Auskunftsverweigerungsrecht spricht, kann daran nichts ändern.

2. Gegen § 245 StPo hat das Landgericht mit dem Absehen von der Vernehmung der zur Hauptverhandlung gelade-

nen und erschienenen Zeugen BE, CE una 7]

nicht verstoßen. Wie der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist, wurde auf die Zeugen "im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung verzichtet". Diese Fassung mit dem Gebrauch des Wortes Verteidigung 1äßt es im unklaren, ob der Angeklagte allein oder zusammen mit seinem Verteidiger den Verzicht ausgesprochen oder ob, wie der Beschwerdeführer behauptet, allein der Verteidiger eine entsprechende ausdrückliche Erklärung abgegeben hat. Auch wenn nur das letztere der Fall gewesen wäre, müßte angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte der Erklärung des Verteidigers nicht widersprach, davon ausgegangen werden, daß er diese Erklärung als in seinem Namen abgegeben gelten lassen wollte, Auf jeden Fall kann es unter diesen Umständen nicht als erwiesen gelten, daß die genannten Zeugen ohne das Einverständnis des Angeklagten entlassen worden sind,

3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin sieht, daß die vorgenannten und weitere Zeugen nicht vernommen worden sind, fehlt es an Tatsachen, die das Gericht im Sinne einer Entlastung des Angeklagten zu einer Vernehmung dieser Zeugen drängt. Bei den Zeugen, die schon im Vorverfahren vernommen waren, brauchte sich das Landgericht auf Grund der vorliegenden Niederschriften über diese Vernehmungen von einer Anhörung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung keine weiteren, zu Gunsten des Angeklagten erheblichen Erkenntnisse zu den das Urteil tragenden Feststellungen _ zu versprechen. Die übrigen Zeugen waren schon deshalb unwichtig, weil sie nach den vorliegenden Anhalten während des Tatgeschehens nicht mehr zugegen und auch im Übrigen erhebliche Auskünfte von ihnen nicht zu erwarten waren.

II. Auch die Sachbeschwerde bleibt im wesentlichen erfolglos.

1. Mit ihr wendet sich der Angeklagte in erster Linie dagegen, daß er als Mittäter, statt bloß als Gehilfe der Notzucht verurteilt worden ist, obwohl er selbst keinen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer ausgeführt hat und ausführen wollte. Die Revision verkennt dabei nicht, daß es sich bei der Notzucht nach § 177 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB um keine eigenhändige Straftat handelt, deren Enderfolg der Täter persönlich bewirkt haben muß, sondern daß Mittäter auch sein kann, wer nur bei der Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer mitwirkt (BGHSt 6, 226). Sie meint jedoch, daß das Urteil die in einem solchen Fall gebotene eingehende Prüfung der inneren Tatseite vermissen lasse, Der Senat kann ihr darin nicht folgen. Den Urteilsgründen sind mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung der Strafkammer von dem auf die Verwirklichung der Gewalthandlung gerichteten Täterwillen des Angeklagten und die Tatsachen zu entnehmen, aus denen die Strafkammer diese Überzeugung gewonnen hat, Der Angeklagte war, wie die Urteilsgründe im Zusammenhang mit der Strafzumessung zutreffend hervorheben, die das ganze Tatgeschehen beherrschende Person. Er bestimmte nicht nur über den Kraftwagen, in dem das. Opfer stundenlang festgehalten und bedrängt wurde, sondern ergriff auch die entscheidende Initiative, um dessen bis dahin erfolgreichen Widerstand gegen die Zudringlichkeit eines Mitfahrers zu brechen. Nachdem er schon zuvor durch Bedrohung mit einem Würgegriff das Mädchen am Verlassen des Kraftwagens gehindert hatte, überließ er allein aus dem Grunde das Steuer des Wagens einem anderen Begleiter, um selbst durch seinen unmittelbaren Zugriff

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die Vergewaltigung im Fond des Wagens mit dem nachfolgenden Mißbrauch des Opfers durch zwei Männer möglich zu machen. Bei diesem Umfang der Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten lag der Schluß des Landgerichts auf seinen Täterwillen so nahe, daß es nähere Ausführungen zur inneren Tatseite als entbehrlich ansehen durfte. Daß der Angeklagte einverständlich mit den Mittätern zusammenwirkte, lag ebenfalls so auf

der Hand, daß es im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden brauchte,

2. Auch zum Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muß die Sache auf die allgemeine Sachrüge hin zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe zurückverwiesen werden. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im Jahre 1970, also nach Begehung der den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Tat, rechtskräftig zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, die er bei der Urteilsverkündung

der Strafkammer noch nicht voll verbüßt hatte. Mit dieser Strafe hätte gemäß § 76 StGB nachträglich

eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Auf BGHSt 4, 366 wird verwiesen.

Schumacher Willms Kirchhof

Müller Meyer