Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 05.05.1973 – 2 StR 112/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
> StR 112/73 BESCHLUSS 35 |
in der .Strafsache
gegen
den Korbmacher Anton C EREEEER aus KEEED-: SE, geboren am &. MB 13932 in Kb, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
EN = Der, Br
Der 2. Strafsenat des Bundesgeri chtshofs hat am
5. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 21. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall zum Nachteil Fo.
b) im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-'
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Das Urteil ist auf die Sachbeschwerde aufzuheben, soweit der Angeklagte im Fall Fo verurteilt worden ist. Zwar hat der Angeklagte in diesem Fall ob-Jektiv den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt; indessen begegnen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint, durchgreifenden Bedenken.
Die Kammer stellt fest, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Zeit der Tat zwischen 3,4:
und 3,5 %0 lag. Bei einer Konzentration ab 3,0 %o ist die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen in der Regel aufgehoben. Zwar kann auch bei einem Blutalkoholgehalt von 3,0 %o oder darüber im Einzelfall eine abweichende Beurteilung möglich sein; sie setzt dann aber, wie der Senat schon wiederholt (zuletzt in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1972 - 2 StR 458/72 ) ausgeführt hat, eingehende Erwägungen des Tatrichters zur Persönlichkeit des Angeklagten, vor allem zu seinen Trinkgewohnheiten und seiner körperlichen Konstitution, sowie zu den Umständen der Tat voraus. Solche Erwägungen fehlen hier. Der Hinweis, "daß der Angeklagte noch ein gutes örtliches und zeitliches Erinnerungsvermögen gezeigt hat" (UA S. 8), erfüllt die zu fordernden Voraussetzungen ebensowenig wie die bloße Bezugnahme auf das in seinen Einzelheiten nicht mitgeteilte und deshalb vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare "überzeugende Gutachten der Sachverständigen" (vgl. BGHSt 12, 311, 314/ 315). Völlig offen bleibt, inwiefern nach Ansicht der Strafkammer das Hemmungsvermögen des Angeklagten - wenn auch eingeschränkt - noch vorhanden war (vgl. BGH GA 1955, 269).
2. Im Fall Trusz läßt die Prüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Anwendbarkeit ‘des § 51 Abs. 2 StGB verneint, rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten: Auch hier fehlt die Auseinandersetzung mit der gerade bei Alkoholdelikten besonders bedeutungsvollen Frage, ob und inwieweit das Hemmungsvermögen des Angeklagten durch den vorausgegangenen Alko-
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holgenuß, der eine Blutalkoholkonzentration von 2,4 bis 2,6 %o zur Folge hatte, beeinträchtigt war.
3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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