Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 18.05.1972 – 4 StR 130/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kundenberater Hans-Dieter W gg zus TeuunEB, dort geboren am EEE 1945,

wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 18. Mai 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Buddenberg

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Düsseldorf vom 3. September 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Een

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 315 b Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 5 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Ziffer 2 StGB in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und Fahren ohne Führerschein (richtig: Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Aussetzung

der Strafvollstreckung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf nach § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn neben den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 StGB - diese sind hier vom Schwurgericht festgestellt - außerdem besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Hat ein Täter so schweres Unrecht begangen und so schwere Schuld auf sich geladen, daß einesolche Freiheitsstrafe verhängt werden muß, so ist eine Strafaussetzung, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt dargelegt hat, "grundsätzlich unangebracht" (vgl. Urteile vom 25. Februar 1971 - 4 StR 555/70 - und vom 18. November 1971 - 4 StR 459/71 - ). Die vom Gesetz verlangten "besonderen" Umstände, die zu der günstigen Sozialprognose hinzukommen müssen, damit ausnahmsweise Strafaussetzung gewährt werden kann, betreffen vorwiegend "einmalige Taten, die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind" (BGHSt 24, 3). Der Gesetzgeber hat nur an außergewöhnliche Fälle

gedacht, an Straftaten, die trotz ihres hohen Unrechts-

und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in

der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen

Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (BGH, Urteil vom 16. März 1972 - 4 StR 49/72 - ).

Das Schwurgericht hat keinen Umstand angeführt, der die Annahme eines solchen Ausnahmefalles von der Tat her rechtfertigen könnte. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt, einige in der Persönlichkeit des Angeklagten liegende Umstände mitzuteilen, die nach seiner Ansicht dazu führen, die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB zu ermöglichen. Der festgestellte Sachverhalt gibt ersichtlich auch nichts aus der Tathandlung dafür her, was dieser einen Ausnahmecharakter verleihen könnte. Die Tat unterscheidet sich weder im Unrechtsgehalt, den auch das Schwurgericht als "hoch" bezeichnet (UA S. 21), noch in ihrem Ablauf von den anderen, immer wieder vorkommenden derartigen Nötigungshandlungen gegen Beamte der Verkehrspolizei, die von der Rechtsprechung seit der Entscheidung BGHSt 22, 6 als Vergehen nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 geahndet werden, ohne daß dabei die Frage einer Strafaussetzung im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 2 auftauchen würde. Die Flucht vor der Polizei aus der Angst, diese könnte das Nichtvorhandensein einer Fahrerlaubnis und eine auf Alkohol beruhende Fahruntüchtigkeit feststellen, stellt keine Konfliktslage dar, wie sie § 23 Abs. 2 StGB meint. Auch das Schwurgericht, das im Hinblick auf die Person des Angeklagten einen minderschweren Fall angenommen hat, war

immerhin der Auffassung, daß sich dies "nicht so sehr vom Tatgeschehen her" ergebe (UA S. 26).

Die Entscheidung über die Aussetzung der Strafe kann daher nicht bestehen bleiben. Die Erwägungen, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, sind hier so eng verzahnt mit den Strafzumessungsgründen, daß es angebracht erschien, den gesamten Strafausspruch aufzuhaben. Diese Aufhebung erfaßt auch die Entscheidung über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, gegen deren Begründung keine Bedenken bestehen,

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Buddenberg