Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 25.02.1971 – 4 StR 555/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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& Tome

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 555/70 URTEIL EU M 04370057

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Heinz P EB zu: - geboren am WB 13941 in SEE (Kreis zw),

wegen versuchten Raubes

j un

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt «un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 3 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Juli 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe?!

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revisi. der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Aussetzung der Strafvollstreckung. Sie ist begründet.

Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren dürfen nach § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährun, ausgesetzt werden, wenn neben den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 StGB besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Davon kann hier schon im Hinblick auf die Person, die der Angeklagte als Opfer seines Raubüberfalls ausgewählt hat und die Wirkung der Tat auf die 78 Jahre alte Frau schwerlich die Rede sein. Aber auch sonst ist nicht ersichtlich, welche Besonderheiten der Tatumstände und der charakterlichen Veranlagung des Angeklagten hier eine Aussetzung der Strafvollstreckung rechtfertigen könnten. § 23 Abs. 2 StGB ist eine Ausnahmevorschrift, die namentlich die Berücksichtigung einer Konfliktslage ermöglichen soll. (BGH NJW 1971, 151). Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit zw in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Diese unterschied sich aber nicht wesentlich von der zahlreicher anderer Menschen. Immerhin hatte er bei seinem Ausscheide aus der Bundeswehr eine Abfindung von 10.000,-- DM erhalten und verfügte er bis kurze Zeit vor der Tat über ein Arbeitseinkommen. Unter diesen Umständen kann von einer außerordentlichen Konfliktsituation, die zur Tat geführt hat, nicht die Rede sein. Auch in der Persönlichkeit des Angeklagten sind keine besonderen Umstände erkennbar. Daß er zu der Einsicht gelangt ist, er müsse trotz seiner körperlichen Behinderung regelmäßig seiner Arbeit nachgehen, anstatt sich die Mittel zur Tilgung seiner Schulden durch strafbare Handlungen zu verschaffen

ist bereits Voraussetzung für eine günstige Prognose nach § 23 Abs. 1 StGB. Eine solche Einsicht ist auch nicht so ungewöhnlich, daß sie als besonderer Umstand im Sinne des § 23 Abs, 2 StGB gewertet werden könnte. Das gilt auch für den Hinweis des Landgerichts, daß sich der Angeklagte in georäneten Verhältnissen befinde. Andererseits setzt sich das lZandgericht nicht damit auseinander, daß er den Raubversuch während einer Bewährungsfrist begangen hat, die ihm für eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten für einen schweren Diebstahl bewilligt worden war, Läßt es bei dieser Sachlage das Vorleben des Angeklagten schon fraglich erscheinen, ob die Erwartung künftiger straffreier Führung begründet ist, so ist erst recht nicht verständlich, daß es einen besonderen Umstand im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB darstellen soll. Der festgestellte Sachverhalt hätte dem Landgericht überdies Anlaß zur Prüfung geben sollen, ob nicht die Strafverbüßung unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich ist.

Wegen des Zusammenhanges der Erwägungen, die der Entscheidung über die Strafaussetzung zu Grunde liegen, mit den Strafzumessungsgründen erscheint es angebracht, den gesamten Strafausspruch aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger