Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 16.03.1972 – 4 StR 49/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

m? v: =

in der Strafsache

gegen

den Betriebsschlosser Friedrich-Wilhelm Hans Rs aus IB. geboren am 1349 ir OKT eis LOS,

wegen Brandstiftung

u,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1972, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin > als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte de

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

8. November 1971 dahin geändert, daß die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wegfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher Brandstiftung in vier Fällen und wegen versuchter einfacher Brandstiftung in zwei weiteren Fällen zur Gesamt-

freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich ausschließlich gegen die Entscheidung über die Strafaussetzung Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist hier zulässig.

Die Erwägungen, die der Strafaussetzung zugrunde liegen, stehen, wie insbesondere auch die Höhe der verhängten Finzelstrafen und deren Summe ergeben, in keinem Zusammen-

hang mit der Zumessung der Strafe.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren - auch bei der von ihr festgestellten günstigen Sozialprognose des Angeklagten (UA 14, 15) - gemäß § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen (BGHSt 24, 3, L). Sie erblickt diese Umstände darin, daß der Angeklagte bei seinen Taten "auf Grund seines abnormen Geltungsstrebens in einem ungewöhnlichen Konflikt" gestanden habe, Er habe "das Feuer bekämpfen und sich dabei zugleich besonders bewähren" wollen. "Nur um diese eigene Bewährung herbeiführen zu können", habe er das Feuer selbst gelegt. Dabei habe er ausnahmslos Objekte von geringeren Wert ausgesucht. Mit diesen Ausführungen verkennt die Strafkammer jedoch Inhalt und Bedeutung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB.

Wie der Bundesgerichtshof unter Auswertung der Entstehungsgeschichte dieser neugefaßten Vorschrift in Übereinstimmung mit dem Schrifttum schon wiederholt dargelegt hat (vgl. NJW 1971, 151; BGH Urteil vom 18. November 1971 - 4 StR 459/71) ist bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Strafaussetzung "erundsätzlich unangebracht". Wenn ein Täter so schweres Unrecht begangen und so schwere Schuld auf sich geladen hat, daß eine solche Freiheitsstrafe verhängt werden muß, tritt das Resozialisierungsinteresse in den Hintergrund. Dann müssen schon zur Fähigkeit und Willigkeit des Täters zu künftiger straffreier Führung andere in der Tat und in seiner Persönlichkeit liegende "besondere" Umstände hinzutreten, damit Strafaussetzung gewährt werden kann. Solche Umstände können "namentlich" in Betracht gezogen werden bei "einmaligen Taten, die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind", etwa in Fällen des mißglückten Doppelselbstmordes oder der Kindestötung, oder auch bei Tätern, bei denen andere wesentliche Umstände der Tatbegehung in außergewöhnlichem Maße zu ihren Gunsten sprechen, etwa bei Eidesverletzung aus achtenswerten Beweggründen. Der Gesetzgeber hat dabei also nur an außergewöhnlich gelagerte Fälle gedacht, an Straftaten, die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, daß eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der Allgemeininteressen verantwortet werden kann.

Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Der Angeklagte hat nicht etwa nur einmal versagt. Er hat viermal

einen Brand gelegt und dies in zwei weiteren Fällen versucht. Er hat die Öffentlichkeit in hohem Maße beunruhigt und in drei Fällen auch einen erheblichen Sachschaden angerichtet. Für einen solchen Täter ist die Ausnahmerege-

lung des § 23 Abs. 2 StGB nicht gedacht. Das "abnorme Geltungsstreben", das die Strafkammer anführt, mag zwar

eine Erklärung für das Verhalten des Angeklagten abgeben.

Es rückt die Taten jedoch keinesfalls in ein so mildes

Licht, daß sich ausnahmsweise eine Strafaussetzung rechtfertigen ließe. Abgesehen davon, daß eine hierauf zurückzuftihrende "Ausnahmesituation" selbst von der Strafkammer nur für die letzten beiden Taten angenommen worden ist

(UA 8), kann hier ohnehin von einer Konfliktslage, wie sie

§ 23 Abs. 2 StGB meint, nicht gesprochen werden. Übersteigertes Geltungsstreben, wie es hier festgestellt ist, ist ein bloßer Charaktermangel, der sich, jedenfalls in diesem Zusammenhang, nicht entscheidend zu Gunsten des Täters auswirken kann. Andernfalls müßte bei einer Vielzahl von Tätern, die erfahrungsgemäß oft psychopatische Züge oder andere charakterliche Abweichungen von der Norm aufweisen, der § 23 Abs. 2 StGB eingreifen. Wie die Revision mit Recht hervorhebt,

hätte diese Vorschrift dann nicht den vom Gesetzgeber gewollten Ausnahmecharakter.

Da somit besondere Umstände, die dem wirklichen Sinn des § 23 Abs. 2 StGB entsprechen, nicht vorliegen, muß der Senat die Aussetzung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO von sich aus wegfallen lassen. Ob, wie die Revision meint,

vorliegend außerdem der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung einer Strafaussetzung entgegenstand (§ 23 Abs. 3 StGB), braucht danach nicht entschieden zu werden.

Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Salger