Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 05.05.1972 – 1 StR 267/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 267/72 | BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bitumenmischer Manfred W EB sus EEE, geboren ar EEE 1945 in Sam,
zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom .19. Juli 1972 beschlossen:
1. Das Gesuch des Angeklagten vom 5. Mai 1972, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Coburg vom 15. Dezember 1971 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts
vom 21. April 1972 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO). =
Gründe§
Die Strafkammer hat die Revision des Angeklagten gegen das am 10. März 1972 zugestellte Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Coburg vom 15. Dezember 1971 auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11. April 1972 äurch Beschluß vom 21. April 1972 wegen nicht rechtzeitiger Begründung des ‚Rechtsmittels mit Hinweis auf die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 24. April 1972 zugestellt. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte, dem bereits der Verwerfungsamtrag sofort zur Kenntnis gebracht worden war, erhielt zur selben Zeit eine Abschrift des Beschlusses mit der Mitteilung, daß die Zustellung an
seinen Verteidiger erfolgt sei. Der Verteidiger beantragte hierauf mit Schreiben vom 5. Mai 1972, bei Gericht eingegangen am 8. Mai 1972, dem Angeklagten wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich : reichte er die Revisionsbegründungsschrift nach.
Das Wiedereinsetzungsgesuch begründet der Revisionsführer damit, daß es ihm wegen der Schwierigkeit und des außerordentlichen Umfangs der Sache. unmöglich. gewesen sei, die - am 10. April 1972 abgelaufene - Frist des § 345 Abs. 1 StPO einzuhalten. Hierzu macht er im einzelnen - geltend: Die Revisionsbegründung sei nicht etwa deshalb verzögert worden, weil die Wahrnehmung anderer Aufgaben - dafür zu wenig Zeit gelassen hätte. Vielmehr habe es die Sache selbst erfordert, für die Begründung die Zeit in Anspruch zu nehmen, die tatsächlich aufgewandt worden sei. Von einem Verteidigerverschulden oder dergleichen könne also keine Rede sein. Im übrigen sei auch dem in Haft befindlichen Angeklagten selbst ein Verschulden an der Fristversäumung nicht zur Last zu legen. Er sei von der Verteidigung dahin belehrt worden, daß seine Mitwirkung im Revisionsverfahren überhaupt nicht erforderlich sei, und er habe sich zu Recht darauf verlassen. Man habe ihm auch nicht mitgeteilt, daß die Verteidigung die Frist zur Begründung der Revision nicht einhalten werde, um ihn nicht zu beunruhigen; erst nach Erlaß des Verwerfungsbeschlusses sei er auf telegraphischem Wege verständigt und darauf hingewiesen worden, daß diese Entscheidung für den Fortgang des Revisionsverfahrens bedeutungslos sei.
Dieses Vorbringen vermag dem Wiedereinsetzungsgesuch schon aus formellen Gründen nicht zum Erfolg verhelfen.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO muß das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Beseitigung des der Fristwahrung entgegenstehenden Hinder-
. nisses unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungs-
gründe angebracht werden. Dabei hat der Gesuchsteller jedenfalls auch die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, wann das die Versäumung verursachende Hindernis beseitigt worden ist (vgl. OLG Saarbrücken NJW 1969, 1864). Das Vorliegen solcher Umstände wird aber im Wiedereinsetzungsgesuch weder ausdrücklich behauptet noch ist es dem Zusammenhang der geltendgemachten Wiedereinsetzungsgründe zu entnehmen. Diese laufen vielmehr auf das Vorbringen hinaus,
der Verteidiger habe sich absichtlich sowohl über die
Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO als auch über die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO hinweggesetzt, weil er beide Fristen zur Bearbeitung der vorliegenden Sache für zu
kurz angesehen habe. Darin läge nur dann der Hinweis auf
ein unabwendbares Hindernis (§ 44 StPO), wenn es für
die Verteidigung nach Sachlage selbst bei Einsatz aller zumutbaren Mittel offenbar unmöglich gewesen wäre, die Fristen einzuhalten. Davon kann aber hier keine Rede
sein. Daß es jedem Rechtsanwalt ohne Rücksicht auf anderweitige Belastung in kürzester Zeit und ohne Aufwand
von Mühe möglich ist, auch ein umfangreiches Urteil mit der allgemeinen Sachbeschwerde auf materielle Mängel
hin insgesamt zur Nachprüfung zu stellen, bedarf keiner Erörterung. Aber auch für den schriftlichen Vortrag der Verfahrensrügen (I: Unzuständigkeit des Gerichts - 8 338
Nr. 4 StPO; II: Mitwirkung abgelehnter Richter - § 338 Nr. 3; III: Unzulässige Vorführung von Diapositiven;
IV: Zuziehung eines abgelehnten Sachverständigen) reichte die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO von der Sache her gesehen völlig aus, zumal es sich durchweg um Beanstan-
' dungen handelte, deren Begründung bereits auf Grund der
“ Hauptverhandlung, an der der revisionsführende Rechtsanwalt teilgenommen hatte, rechtzeitig hätte vorbereitet werden können. Soweit der Gesuchsteller umfangreiche. wei- ‚tere Verfahrensfragen geprüft hat, spielten diese für die Revision ersichtlich keine wesentliche Rolle. Abgesehen davon stand dem Verteidiger eine vollständige Fotokopie des Hauptverhandlungsprotokolls, um die er mit Schriftsatz vom 6. März 1972 ausdrücklich "für die Vorbereitung der Revision" gebeten hatte, bereits ab 9. März 1972 zur Verfügung (AS. 1440). Damit. fehlt insbesondere auch der Behauptung des Gesuchstellers, für. ihn sei das. der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis erst mit
der Fertigstellung der Revisionsbegründungsschrift am
5. Mai 1972 entfallen, jede Grundlage. Die Hinnahme eines . solchen Vorbringens würde dazu führen, daß es der Verteidiger in der Hand hätte, nicht nur die gesetzliche Revisionsbegründungsfrist, sondern letztlich auch die Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach seinen Gutäünken zu verlängern: z- z
Ohne nähere Darlegung kann sich der Gesuchsteller | auch nicht darauf berufen, daß bei der gegebenen Sachlage zumindest der Angeklagte selbst die Säumis nicht zu vertreten habe. Zwar ist es grundsätzlich anerkannt, daß ein Verschulden des Verteidigers - das hier gegeben ist -
für den Beschuldigten ein unabwendbarer Zufall sein kann. Anders liegt es aber, wenn den Verurteilten ein Mitver- ‚schulden trifft (BGHSt 14, 306, 308). Ein solches Eigenverschulden muß hier in Rechnung gestellt werden. Der Angeklagte war, wie bereits hervorgehoben, sowohl von
' dem unmittelbar nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellten Verwerfungsamtrag der Staatsanwaltschaft als auch von dem Verwerfungsbeschluß samt Rechtsnittelbelehrung jeweils sofort unterrichtet worden (AS 1446 R, 1451). Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß er auf die bloße Versicherung seines Anwalts, der Verwerfungsbeschluß sei für den Fortgang des Revisionsverfahrens rechtlich bedeutungslos, vertrauen konnte und vertraut hat. Daher ist auch bei dem Angeklagten persönlich der vorzeitige Wegfall eines möglicherweise zunächst der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses und.somit eine prozessual vorwerfbare Untätigkeit nicht auszuschließen (vel. BGHSt 14, 308/309).
Da der Antragsteller nach alledem weder ein Hindernis im Sinne des § 45 StPO glaubhaft gemacht noch sein Entfallen und damit den Beginn der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO glaubhaft dargelegt hat, muß das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig verworfen werden.
Damit ist zugleich der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Coburg vom 21. April 1972 zu bestätigen.
Die Entscheidung entspricht dem: Hauptantrag ( des
. Generalbundesanwalts.
Senatspräsident Dr. Pfeiffer .. -48t.beurlaubt und dadurch .an der ‚Unterschrift verhindert
Loesdu
Loesdau
Pikart
Mösl
Strickert