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BGH Urteil vom 11.05.1967 – 1 StR 181/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

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1_StR_181/67 2. URTEIL

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wegen fortgesetzten Betrugs i.R. Usa.

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart n Bundesrichter Dr, Pfeiffer : als beisitzende Richter, | Bundesanwalt Dr. GEB in der Verhandlung; Staatsanwalt GEB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

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als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, ....

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für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4 November 1966

1. dahin geändert, daß die fortgesetzte Untreue | gs

und der fortgesetzte Betrug im Rückfall in Tat-

mehrheit stehen,

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2. im gesamten strafaussprüch aufgehoben. _

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des .

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gerichte zurückvermiosen. —

Die weitergehende Revision wird verworfen. | n=

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, in Tatmehrheit mit Unterschlagung zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 30oo DM verurteilt. Ihm wurde die Ausübung des Berufs eines Handelsvertreters auf die Dauer von fünf Jahren untersagt sowie die Fahrerlaubnis entzogen, Die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wurde auf drei Jahre festgesetzt.

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte Aufklärungsrügen und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat zum :

Teil Erfolg. m.

Taten

I. Die Aufklärungsrügen sind nicht vorschriftsmäßig er- zz hoben; sie sind daher unzulässig (BEHSt 2, 168). nee

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TI. Die Sachrüge ist zum Teil begründet. . Fa | u;

1. Die Verurteilung. 5 ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden; allerdings ist, Bee; der Schuldumfang ZU beschränken. | | |

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Der Angeklagte war von der Firma Dr. Aerächtigt, -ıE Du Buchlieferungsverträge abzuschließen, den Kaufpreis einzu- ze 5

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ziehen und diesen nach Einbehaltung seiner Provision abzu-

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führen, Er erlangte so im Sinne des Mißbrauchtatbestandes wen. durch Rechtsgeschäft die Befugnis, über fremdes Vermögen j " zu verfügen. Seine Einziehungsbefugnis war jedoch, entgegen az

der Annahme des Landgerichts, dadurch erloschen, daß die | 5

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Firma Dr. AB sich Ende März 1985 geweigert hatte, dem a Angeklagten, der nicht mehr abrechnete, Originalbestellblocks ee; zsuzusenden. Denn nach den getroffenen Vereinbarungen war ,

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dieser verpflichtet, die Lieferungsverträge nur mit den Originalformularen abzuschließen (UA S. 7). Der Angeklagte mißbrauchte seine Befugnis zur Einziehung der Kaufpreisforderungen seit Ende März 1965 dadurch (UA S. 4), daß er

bei zahlreichen Bestellern, mit denen ordnungsgemäß auf

den dafür bestimmten Originalbestellscheinen Lieferungsvertrage abgeschlossen waren, ausstehende Kaufpreisbeträge kassierte und jeweils entsprechend der von vornherein gefaßten Absicht den gesamten Betrag für sich verwendete. Seine Arbeit. geberin wurde dadurch um etwa 2, 900 DM geschädigt; denn sie erkannte die Verpflichtungen aus diesen auf Originalformularen abgeschlossenen Lieferungsverträgen: ans Mangels Widerrufs der Vollmacht gegenüber den Kunden war bei diesen der Anschein einer fortbestehenden Vertretungsmacht des Angeklagten hervorgerufen. Der Mißbrauch einer solchen auf der Nachwirkung eines Vertrauensverhältnisses beruhenden Anscheinsvollmacht genügt jedoch für den Mißbrauchstatbestand (vgl. RGSt 45, 434, 435). Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß

der Angeklagte wegen dieser Handlung nicht neben Untreue

noch gesondert wegen Unterschlagung verurteilt werden konnte; ' denn er hatte die Geldbeträge entsprechend seiner Absicht bereits durch die Untreue erlangt (BEHSt 14, 38, 47; 8,

254, 2605 6, 314, 316). u |

Aus dem Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue sind

jedoch die Fälle auszunehmen, in denen der Angeklagte seit

Ende März 1965 mit gefälschten Bestellscheinen Verträge abschloß und die Kaufpreisbeträge für sich kassierte. Das Landgericht hat übersehen, daß das Vertragsverhältnis E zwischen dem Angeklagten und der Firma Dr. LED durch die Nichtzusendung der Originalbestellblocks aufgehoben und die Vollmacht erloschen war. Soweit der Angeklagte von neuen Kunden, die mit der firma Dr. AB in keinen rechtswirksamen Geschäftsbeziehungen standen, mit gefälschten Formularen Bestellungen entgegennahm und Gelder kassierte, hat

er eine Vollmacht nur vorgetäuscht. Eine Anscheinsvollmacht bestand in diesen Fällen nicht. Daher ist nicht der Tatbestand der Untreue gegeben, sondern es liegt gegenüber

den Kunden fortgesetzter Betrug (§ 263 StGB) vor, der

vom Tatrichter rechtsfehlerfrei festgestellt ist; dies

wird von der Revision auch nicht beanstandet.

Mit der Beschränkung des Schuldumfangs wegen lortgesetzter Untreue entfällt die vom Landgericht angenommene Tdealkonkurrenz zu diesem fortgesetzten Betrug im Rückfall. Der Schuldspruch muß daher insoweit geändert werden.

S 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn die zugelassene Anklage hatte Tatmehrheit angenommen.

>. Die Annahme einer schweren Unterschlagung des PKW begegnet keinen rechtlichen Bedenken; denn der Angeklagte hat über den ihm von der Firma Dr. AD für die vertragsgemäße Vertretertätigkeit leihweise überlassenen VW wie ein Eigentümer verfügt. Er hat ab Ende März 1965 bis zu seiner Festnahme am 1o. Januar 1966 den Wagen nur für eigennützige Zwecke und unter Ausschluß jeder tatsächlichen

Verfügungsgewalt der Firma Dr. N zefahren, ihn abredewidrig nicht gepflegt und in einen schrottreifen Zustand

versetzt. Er hat damit voll den realen Wert des Wagens für sich in Anspruch genommen. Das Landgericht konnte darin eine rechtswidrige und vorsätzliche Zueignung finden.

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5. Der gesamte Strafausspruch ist aufzuheben; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch die für die schwere Unterschlagung ausgeworfene Strafe von dem zu weit geflaßten Schuldumfang beeinflußt ist. Von dieser Aufhebung werden auch die rechtsfehlerfrei begründeten Neben-

strafen erfaßt.

Hübner | - Fischer Loesdau

Pitt Pfeiffer