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BGH Urteil vom 16.03.1972 – 4 StR 526/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_526/71 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Gebrauchtwagenhändler Bodo S ED zus Tamm dort geboren am 1942, zur Zeit in Haft,

wegen Betrugs u.a.

Gt

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Ep in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin DB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aD aus EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juni 1971 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß es statt "ohne Führerschein" heißen muß: "ohne Fahrerlaubnis".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen, wegen Kommissionsuntreue in sechs Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ist unzulässig.

II. Nach den Feststellungen der Strafkammer schloß der als Gebrauchtwagenhändler tätige Angeklagte "je nach Wunsch des Kunlen einen Formularvertrag zum Ankauf oder zur Vermittlung eines Fahrzeuges" ab (UA 3) und verlangte sodann - häufig nach Leistung einer Anzahlung - die sofortige Aushändigung des Kraftfahrzeugs des veräußerungswilligen Eigentümers und der dazugehörigen Kraftfahrzeugpapiere. Bei Abschluß oder Abwicklung solcher Verträge handelte er vielfach absichtlich zum Nachteil seiner Vertragspartner.

1. Die Strafkammer hat - außer im Fall 18 - in allen dem Angeklagten in diesem Zusammenhang zur Last gelegten Fällen des Betruges und der Kommissionsuntreue wider-

spruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze festgestellt, welche der beiden hier nur

in Betracht kommenden Vertragsgestaltungen jeweils gewählt worden ist. Sie hat dabei den wirklichen Willen der jeweiligen Vertragspartner erforscht und sich nicht allein an dem Inhalt des häufig verwendeten Vertragsformulars "Auftrag zur Vermittlung eines Kraftfahrzeugverkaufes" ausgerichtet. Daß sie in Einzelfällen (z.B. den Fällen

7 und 19) nach Ausschöpfung aller Beweismittel die Verträge letztlich entsprechend den Inhalt des verwendeten Formulars als Verkaufs-Vermittlungsverträge beurteilt hat (88 133, 157 BGB) ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden, wie die Einreihung der nur "pro forma" zum Zwecke der Einsparung der sonst fälligen Mehrwertsteuer abgeschlossenen Vermittlungsverträge (z.B. Fall 2) als echte Kaufverträge (§ 117 Abs. 2 BGB). Dem Umstand, daß in vielen Verträgen kurzfristige feste Zahlungstermine vereinbart worden sind, mußte die Strafkammer für die jeweilige Bestimmung des Vertrages als Kauf- oder Verkaufs-Vermittlungsvertrag keine besondere Bedeutung zumessen, weil der Angeklagte wiederholt seinen Vertragspartnern erklärt hatte, er habe bereits einen Kunden für das Fahrzeug (UA 4), so daß durch die Verpflichtung zur Bezahlung des vereinbarten Preises innerhalb weniger Tage die Annahme eines Kommissionsgeschäftes nicht ausgeschlossen wurde. Dagegen durfte sie unbedenklich die Vereinbarung einer für Kommissionsgeschäfte (im allgemeinen) üblichen Verkaufsprovision für ihre Überzeugung ausschlaggebend sein lassen, daß ein Vermittlungsauftrag erteilt worden ist, insbesondere wenn feststand, daß es sich nicht um einen "pro forma" Vertrag gehandelt hat.

2. Der von der Revision in diesem Zusammenhang angeführte Grundsatz in dubio pro reo kommt nicht zum Tragen, denn er gilt nur bei unbehebbaren Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der festzustellenden Tatsachen, nicht aber im Bereich der auf richtiger Gesetzesanwendung beruhenden Vertragsauslegung (vgl. Löwe/Rosenberg/Schäfer, StPO,

22. Aufl. Einl. Kap. 11 B4 S, 149). Die hier für die Vertragsauslegung maßgebenden tatsächlichen Umstände hat die Strafkammer jedoch zweifelsfrei festgestellt.

3. Soweit dem Angeklagten beim Abschluß von Kaufverträgen der Vorwurf des Betruges gemacht worden ist, hat die Strafkammer in jedem einzelnen Fall der Verurteilung dargelegt, daß der Angeklagte bereits bei Abschluß des Vertrages die Absicht hatte, diesen - entgegen seinen Versprechungen - nicht oder nicht vollständig zu erfüllen (Eingehungsbetrug). Dagegen hat sie in den Fällen der Verurteilung wegen Kommissionsuntreue nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 Börsengesstz ausdrücklich nur festgestellt, daß der Angeklagte bei der Ausführung der Vermittlungsaufträge seines Vorteils wegen absichtlich zum Nachteil der jeweiligen Kommittenten gehandelt hat. Wenn sie hierbei dem Angeklagten zum Beweis seiner vorsätzlichen Handlungsweise ganz allgemein zum Vorwurf machte, daß er "bei der Ausführung seiner Aufträge nicht einmal die Vereinbarungen eingehalten hat, die er bei Abschluß des Vertrages persönlich versprochen und ausdrücklich zugesagt hat" (UA 34), so kann dies nicht dahin verstanden werden, daß der Angeklagte auch in den Fällen der Kommissionsuntreue von vornherein nicht willens war, die Kommissionsverträge zu erfüllen, er sie vielmehr nur

als Täuschungsmittel benutzte, um in den Besitz der Kraftfahrzeuge zu gelangen (Betrugshandlung). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe folgt vielmehr, daß die Strafkammer sich sehr wohl der Bedeutung der subjektiven Einstellung des Angeklagten für die rechtliche Bewertung seiner Taten bewußt war. Sie hat deshalb bereits in der Einleitung der Urteilsgründe ausgeführt, daß der Angeklagte "mehrfach" - somit nicht in allen Fällen - davon ausging (nämlich bei Vertragsschluß), "die eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nur zum geringen Teil zu erfüllen" (UA 4).

4. Die getroffenen Feststellungen reichen aus, um in jedem Einzelfall den Eintritt eines Vermögensschadens oder einer Vermögensgefährdung zu bejahen, auch wenn im einzelnen nichts über die Zahlungsfähigkeit des zahlungsunwilligen Angeklagten ausgeführt ist. Seine Einlassung, er habe seinen Angestellten in mehreren Fällen Gelder zur Bezahlung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden übergeben, die Beträge seien jedoch möglicherweise unterschlagen worden, hat das Landgericht für alle Fälle, in denen der Angeklagte sich darauf berufen hat, ohne Rechtsirrtum widerlegt (UA 33/34).

Die hiergegen teilweise mit neuem tatsächlichem Vorbringen gerichteten Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

III. Das weitere Vorbringen der Revision zum Schuldspruch gibt nur in den nachstehenden Fällen noch Anlaß zu Einzelausführungen, im übrigen ist es offensichtlich unbegründet.

1. Fall 2: Die Strafkammer hat ausgeführt, daß der Angeklagte auf den vereinbarten Kaufpreis von 2.600,-- DM, dessen Zahlung er innerhalb drei Tagen versprochen hatte, insgesamt - also unter Einrechnung der Anzahlung von 500,--DM- nur 1.496,30 DM bezahlt hat und nicht berechtigt war, eine Vermittlungsprovision von 20 % des Kaufpreises (520,-- DM) in Abzug zu bringen. Damit hat sie die Behauptung des Angeklagten, "der Betrag sei damit voll abgerechnet", hinreichend widerlegt. Ein "offensichtlicher Rechenfehler" ist, entge;zen dem Vorbringen der Revision, nicht zu erkennen. Auch ist ihre Feststellung, daß der Angeklagte von vornherein nur einen "geringen Teil" des Kaufpreises habe bezahlen wollen (UA 6), mit der Höhe des gezahlten Betrages vereinbar, denn sie bezieht sich allein auf die Absicht des Angeklagten zur Zeit des Vertragsschlusses und hat nicht die später tatsächlich erbrachten Zahlungen von insgesamt mehr als der Hälfte des Kaufpreises zum Inhalt. Das Fehlen des Erfüllungswillens des möglicherweise zahlungsfähigen, jedoch nicht zahlungsbereiten Angeklagten minderte hier den Wert der Restkaufpreisforderung erheblich, weil ihre Zahlung binnen drei Tagen vereinbart war und der Gläubiger innerhalb dieser Frist seine Forderung nicht gerichtlich hätte durchsetzen können, wobei er im Hinblick auf das verwendete Vertragsformular (Vermittlungsvertrag statt Kaufvertrag) noch Beweisschwierigkeiten ausgesetzt gewesen wäre.

2. Fall 3: Indem der Angeklagte entgegen den getroffenen Vereinbarungen, das Fahrzeug verschlossen abzustellen, abzumelden und zum Verkauf anzubieten, es

noch für Geschäftsfahrten über eine Strecke von fast 2000 km benutzt hat oder durch andere benutzen ließ, hat er absichtlich zum Nachteil des Kommittenten gehandelt. Dabei ist es unerheblich, ob er das Fahrzeug ohne den Kfz-Brief vereinbarungsgemäß hätte abmelden können (vgl. 8 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO).

3, Fall 6: Die Feststellungen über die Willensrichtung der Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages und über die Absprache in der Wohnung des Beschwerdeführers beruhen ersichtlich auf den Bekundungen der Ehefrau BEP, die von ihrem Ehemann stets über die Vorgänge unterrichtet worden ist (UA 10). Auch in diesem Fall hätte der Geschädigte die volle Kaufpreisforderung gegen den zahlungsunwilligen Angeklagten, der nicht davor zurückschreckte, gefälschte Quittungen vorzulegen, nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchsetzen können.

4, Fall 7: Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht nicht. Daß der Zeuge SED sofort nach dem "Verkauf" des Wagens nach Berlin gefahren ist, schließt nicht aus, daß später noch Rücksprachen mit dem Angeklagten stattgefunden haben, deren Zeitpunkt im Urteil nicht erwähnt zu werden brauchte.

5. Fall 8: Daß der Angeklagte "seinem Vorhaben entsprechend" einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat, hat das Landgericht ersichtlich nicht aus der Einlassung des Angeklagten, der sich auf fshlende Erinnerung berief, geschlossen, sondern daraıs, daß sich der Angeklagte

eine Provision ausbedungen hatte. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Kommissionsuntreue steht nicht entgegen, daß das Urteil zu diesem Fall keine ausdrückliche Feststellung darüber enthält, ob der Angeklagte den Vermittlungsvertrag ausgeführt und das Fahrzeug verkauft hat. Abgesehen davon, daß die Zahlung des Festpreises innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart war, hat sich der Angeklagte selbst nicht darauf berufen, er habe keinen Käufer für das Fahrzeug gefunden und sei deshalb dem Kommittenten nicht zur Herausgatie des Verkaufserlöses verpflichtet gewesen. Er hat vielmehr durch die Vorlage einer gefälschten Quittung behauptet, er habe eine Restzahlung von 1.000,-- DM geleistet.

6. Fall 14: Auch wenn der Angeklagte in diesem Fall sich auf fehlende Erinnerung berufen hat, kann er eingeräumt haben, daß er das Fahrzeug als Käufer übernommen habe, falls das Geschäft zu den ihm vorgehaltenen Bedingungen zustande gekommen sei.

7. Fall 16: Ob, wie die Revision behauptet, ein Widerspruch darin liegt, daß nach den Urteilsgründen der Kaufpreis einerseits hinterlegt (UA 21), andererseits dem Angeklagten ausgezahlt worden sein soll (UA 22), ist unklar, da der Hinterleger nicht genannt worden ist. Für die Verurteilung des Angeklagten wegen Kommissionsuntreue ist dies nicht entscheidend, denn der Angeklagte hat sich nach der. Feststellungen trotz Mahnung seitens seines Auftraggebers nicht um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts bemüht. Dieser

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führt noch immer einen Rechtsstreit um den hinterlegten Kaufpreis (UA 21/22). Der Angeklagte hat so absichtlich zum Nachteil seines Auftraggebers gehandelt.

8. Fall 17: Ob der Kaufpreis nur 4.700,-- DM betragen und die weiteren 800,-- DM dem Verkäufer Franzen als Darlehen zur Verfügung gestellt werden sollten, ist für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes als Betrug ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob die Firma IB deren Inhaber der Angeklagte war, damals bereits aufgelöst war. FEB hat dem Angeklagten den Besitz an dem Wagen übertragen und als Gegenleistung einen angesichts der fehlenden Erfüllungsbereitschaft des Angeklagten wertlosen Anspruch erlangt. Da die Finanzierungsbank die Schuldübernahme durch den Angeklagten ersichtlich nicht genehmigt hat, blieb ihr Franzen weiterhin zur Zahlung der noch offenstehenden Schuld verpflichtet (§ 415 BGB).

9. Fall _ 18: Da nach der ursprünglichen Vereinbarung der Pkw gegen Geld ausgetauscht werden, also Leistung Zug um Zug erfolgen sollte, liegt der Vermögensschaden in diesem Fall nicht, wie die Strafkammer offenbar annimmt (UA 25), schon in dem Abschluß des Vertrags vom 9. Juni 1970. Er wurde vielmehr erst dadurch herbeigeführt, daß sich der Geschädigte am 10. Juni 1970 dazu überreden ließ, dem zahlungsunwilligen Angeklagten Fahrzeug und Papiere ohne sofortige Bezahlung des verlangten Festpreises auszuhändigen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht gewillt war, dem Veräußerer Sc eine Gegenleistung für die Übergabe des Kraftwagens zukommen

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zu lassen - sei es den Kaufpreis aus einem Kaufvertrag, sei es den Festpreis aus einem Kommissionsvertrag -, kommt es auf die rechtliche Bewertung des Vertrages als Kaufvertrag oder Kommissionsgeschäft hier nicht entscheidend an.

10. Fall 21: Ob der Beschwerdeführer den Wagen verkauft hat, ist ohne Bedeutung. Konnte er ihn bis zum Erlaß der einstweiligen Verfügung nicht mehr verkaufen, hätte er ihn zurückgeben müssen.

11. Bei einer Verkehrskontrolle am 5. August 1969 hat der Angeklagte einen gefälschten Führerschein vorgezeigt, "weil er zu dieser Zeit nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war" (UA 31). Das Landgericht hat ihn deshalb zutreffend wegen Urkundenfälschung und wegen eines damit in Tatmehrheit (BGH VRS 30, 135) begangenen Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG verurteilt (UA 33), wobei hier nur die Nummer 1 des Absatzes 1 dieser Bestimmung in Betracht kommt, die das Fahren ohne Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Der Senat hat demgemäß die Urteilsformel berichtigt.

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III. Die Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, insbesondere genügt die Begründung für die Gesamtstrafe (UA 37), die erheblich hinter der Summe der Einzelstrafen zurückgeblieben ist, hier den Erfordernissen des § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB.

Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Salger