Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 09.03.1972 – 5 StR 478/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SER UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsachke

ZEgen

yegen gmelnscheftlichsr Eirperverietziny UsR,

- Du

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshors hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr,Sarstedt und die Richter Siemer, Herrmann, Fleischmann und Schuster

in der Sitzung vom 24, Oktober 1972,

an der ferner teilgenommen haben

StaatsanveltWei1s Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. aus EEE

als Verteidiger des Angeklagten Rainer DeEEBD, Justizangestellte EEEIEEED

als Urkundsbsamtin der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkanntı

1. Die Revisionen der Angeklagten Gustav und Rainer iililiirogen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 9.März 1972 werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Wilfried De» wird das Urteil im Strafausspruch gegen ihn mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers wird verworfen,

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkamner des Lendgerichts in Verden zurückverwiesen, die auch über die Kosten dieses Rechtsmittels zu entscheiden hat.

= Von Rechts wegen -

Vz

= 3 m

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegsn gemeinschaft. licher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt, Alle drei Angeklagten rügen Verletzung sechlichen Rechts, der Angeklagte Gustav BEWEB beanstandet auch das Verfahren. Die Revisionen der Angeklagten Rainer EEEEB und Gustav BB sind ohne Erfolg. Die Revision des Angeklagten Wilfried EB führt nur zur Aufhebung des Straf. ausspruchs.

I. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Gustav BED ist unbegründet. Der absolute Revisiconsgrund des § 338 Nr.5 StPO liegt nicht vor. Gustav BB hatte während der ganzen Hauptverhandlung einen Verteidiger. Zwar wurde der zunächst bestellte Verteidiger Rechtsanwalt Dein am zweiten Verhandlungstag auf seinen Antrag entlassen. Jedoch wurde sogleich Rechtsanwalt KÜEEE zum neuen Verteidiger bestellt. Das Gericht durfte die Verhandlung grundsätzlich mit ihm fortsetzen (BGHSt 13,337,340). Daß er nach Meinung des Beschwerdeführers Über den Gang und den Inhalt der bisherigen Verhandlung nicht ausreichend unterrichtet wurde, kann die Revision nicht rechtfertigen. Rechtsanwalt KB nätte in der Hauptverhandiung erklären können, "daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde", Dann hätte das Gericht die Verhandlung unterbrechen oder aussetzen und ihm damit Gelegenheit geben mlissen, sich besser auf die Verteidigung vorzubereiten (§ 145 Abs.3 StPO). Er hat von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Das Gericht durfte hieraus schließen, daß er als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) zu einer sachgemäßen Verteidigung imstande wäre, nachdem der Vorsitzende ihm die zugelassene Anklage und die Einlassung des Beschwerdeführers bekanntgegeben hatte. Es brauchte die Verhandlung nicht von Ants wegen zu unterbrechen oder auszusetzen.

II.Die Sachrügen

1. Die Schuldsprliche halten der sachlichrechtiichen Nachprüfung stand,

Das Verhalten der Angeklagten erfüllt den Tatbestand der gemeinschaftlichen Körperverletzung (§ 223a StGB). Für die Annahme der Gemeinsckaftlichkeit reicht es aus, dal die Angeklagten als Mittäter (§ 47 StGB) gehandelt haben, auch wenn nur siner die Körperverletzung ausgeführt het.

Die Mittäterschaft ist sowohl. für die Kärperverletzung als auch für die Nötigung einwandfrei dargstan. Nie Foeststallungen ergeben nämlich, daR Jeder der Angeklagten das gemeinsame Vorgehen gegen die in der Gastwirtschaft anwesenden Personen gefördert und die Tatbeiträge der anderen als sigene gewollt hat.

2. a) Die Strafzumessungsgründe für dis Angeklagten Reiner DBund Gustav BEEEEB lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Beschwerdeführer erkennen.

b) Dagegen kann der Strafausspruch gegen Wilfried richt aufrechterhalten werden. Dieser Beschwerdeführex "gilt nach dem oo Bundeszentralrsgistergesetz als unbestraft" (UA 5.13). Die Strafkammer berücksicktigt jedoch straferschwerend, "daß auch dieser Angeklegte zu den in NEED gefürchteten Gebrüdern EM genört" und "daß auch er als Schläger allgemein bekannt ist"(UA 5.31). Beides sind keine zulässigen Strafschärfunzsgründe. Der Umstand, daß Wilfried DB ein Bruder von Rainer und Gustav Fi ist, hat mit seiner Schuld nichts zu tun. Daß er tale Schläger allgemein bekannt ist", dedeutst nur, daß anders ihn für einen solchen halten. Die Sirafzunsssung derf aber nicht auf die Urteile anderar, sondern nur auf Tatsachen

SL m

-5.

gestützt werden, dis das Gericht selbst festgestellt hat. intweder hat die Strafkammer hiergegen verstoßen und den. "pecht zweifelhaften Ruf! dieses Angeklagten (UA S.13) gegen ihn verwertet oder sie hat im Widerspruch zu ihrer ausdrücklichen Erklärung (UA 5.31) seine früheren Taten und Verurteilungen, die ihr aus dem Verfahren bekannt zeworden sind, zur Strafschärfung herangezogen und damit ate 85 4S, 61 BZRG veristzt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Siemer Herrmanıı

Fleischmann Schuster