Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 07.03.1972 – 1 StR 13/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 13/72 URTEIL +3, |
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeug-Mechaniker Eduard L EEE
aus FEED (CE), zeboren an 137 in JB /Sugoslawien, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Loesdau
Dr. Woesner
zipfel
Strickert
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. April 1971 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München I
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
Das Urteil kann bereits auf Grund einer Verfahrensrüge keinen Bestand behalten.
1. Diese Rüge greift zum Teil schon deshalb durch, weil die Beschlüsse über die Verlesung der Aussagen unzureichend begründet sind (§ 251 Abs. 4 Satz 2 StPO).
a) Das trifft allerdings nicht hinsichtlich der Zeugen PD OD, (CHR und Koi zu.
Der Grund für die Verlesung einer Aussage ist den Verfahrensbeteiligten unter konkreter Anführung der
einschlägigen Tatsachen ausdrücklich mitzuteilen (so zutreffend Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. § 251 Anm. V 2). Ob diesem Erfordernis genügt ist, wenn die Strafkammer hier in ihren Beschlüssen insoweit nur bemerkt, daß die Gründe, die zur kommissarischen Vernehmung der Zeugen geführt haben, fortbestehen, mag dahingestellt bleiben. Mängel in der Begründung für die Verlesung einer Aussage sind in der Regel dann unschädlich, wenn der Grund für die Verlesung allen Beteiligten ohnehin zweifelsfrei bekannt ist (Gollwitzer aa0).
Das war hier der Fall, Die Vernehmung der Zeugen durch einen beauftragten Richter ist durch Beschluß der Strafkammer vom 4. August 1970 angeordnet worden, "ga den Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann (§ 223 Abs. 1 II StPO" - richtig wohl: § 223 Abs. 2 StPO -). Dieser Beschluß ist dem Angeklagten und seinem damaligen Pflichtverteidiger mitgeteilt worden, die beide auch an den Vernehmungen der Zeugen FW, “EB und Vo teilgenommen haben. Der jetzige Wahlverteidiger hat nach diesen Vernehmungen Akteneinsicht erhalten.
b) Anders verhält es sich mit den Zeugen Hop und HüBp die beide in Ton (EEE) 21: Polizei-
beamte tätig sind.
In dem Beschluß über die Verlesung ihrer Aussagen heißt es ebenfalls nur, daß die Gründe, die zur kommissarischen Vernehmung der Zeugen geführt haben, fortbestehen.
Ihre Vernehmung ist erst durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß angeordnet worden, der
aber einen Grund für die Vernehmung durch einen beauftragten Richter nicht angibt.
Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich, denn gerade bei einem Polizeibeamten kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß ihm die Reise zu einem
Termin von TO (GE) nach TE nicht zuge-
mutet werden kann.
Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen, denn den Aussagen der beiden Polizeibeamten ist Beweiswert dafür beigemessen worden, daß die Zeugin He@iP den Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung belastet hat, was von ihr später bestritten worden ist. |
2. Die Rüge ist hinsichtlich der Zeugen Fe, Ku, VE und Kol auch deshalb begründet, weil die Verlesung ihrer Aussagen nicht gerechtfertigt war (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Das Revisionsgericht kann zwar insoweit nur überprüfen, ob die vom Tatrichter für gegeben erachteten Umstände rechtlich zutreffend gewürdigt sind, ob er die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung erfüllt und das ihm eingeräumte Ermessen frei von Rechtsirrtum ausgeübt hat (BGH bei Herlan MDR 1955, 529).
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Zine solche Prüfung ist dem Senat hier aber weitgehend verwehrt, weil die Strafkammer, wie oben dargelegt, zur Begründung für die Verlesung der Aussagen nur den Gesetzestext wiedergegeben hat, und zwar auch nur den des § 223 Abs. 2 StPO, so daß noch nicht einmal sicher ist, ob die Kammer erkannt hat, daß gemäß §§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO die Frage, ob dem Zeugen eine Reise zuzumuten ist, unter Berücksichtigung der Bedeutung der zu erwartenden Aussage beantwortet werden muß,
Die Zeugen, die in FEED ( und in der Nähe von KB 1ehten, waren vom Angeklagten als Alibizeugen benannt worden, so daß ihren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen war.
Es ist weder von der Strafkammer dargetan noch ersichtlich, aus welchen Erwägungen bei diesen Zeugen die Frage, ob ihnen die Reise nach Te zuzumuten ist, verneint werden konnte, während die ebenfalls in FED (GB) wohnenden Alibizeugen Kr, CoD, SCHE und IB zur Hauptverhandlung geladen worden sind.
Auch auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen, denn den Angaben der Zeugen,
daß der Angeklagte sich zur Tatzeit in Tip dB»
aufgehalten hat, ist kein Glauben geschenkt worden.
Da es von vornherein klar sein mußte, daß es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankam, wäre es im übrigen schon im Hinblick hierauf geboten gewesen, ihre Ver-
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nehmung vor dem erkennenden Gericht anzuordnen, um der gesamten Strafkammer die Möglichkeit zu geben, sich einen Eindruck von der Person der Zeugen zu verschaffen.
3. Da das Urteil somit bereits aus diesen Gründen aufgehoben werden muß, bedarf es keiner Erörterung der übrigen erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen und der Sachbeschwerde.
III. Für das weitere Verfahren sei auf Folgendes‘ hingewiesen: Sollte das Gericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte den Tatbestand des schweren Raubes nicht nur gemäß Nr. 1 des § 250 Abs. 1 StGB, sondern auch gemäß Nr, 3 dieser Strafnorm erfüllt hat, wird es näherer Erörterung bedürfen, daß der Raub auf einer Straße begangen worden ist. Bedenken können sich insoweit ergeben, weil nach den bisherigen Feststellungen sich zwar der Täter auf einer Straße befand, nicht aber das Opfer der Tat. Die Geschäftsinhaberin
stand in ihrem Laden; ob Straßenpassamten bereit waren, den Gewahrsam an der späteren Beute mitzuverteidigen, ist nicht ersichtlich.
Pfeiffer Loesdau 'Woesner Zipfel Strickert