Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 22.02.1972 – 2 StR 17/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 17/72 BESCHLUSS Zt

in der Strafsache

gegen

den Volkswirt Wilheln S (END :.: "EEE, dort geboren er 1901,

wegen Meineids

Id

Der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 22. Februar 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Die Feststellungen, auf Grund deren das Landgericht den Angeklagten wegen Meineides zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hat, reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der Anwendung des sachlichen Strafrechts zu ermöglichen.

Die von der Strafkamner im Urteil nicht erwähnte Vorschrift des § 155 Nr. 2 StGB, nach der eine Versicherung unter Berufung auf einen bereits früher geleisteten Eid der Ableistung eines Eides im Sinne des § 154 StGB gleichgeachtet wird, setzt voraus, daß der frühere Eid "in derselben Angelegenheit" geleistet wurde. Dazu, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen. Ferner fehlen in dem angefochtenen Urteil Feststellungen, aus denen entnommen werden

könnte, daß die von der Strafkammer für falsch gehaltene Aussage des Angeklagten von dessen Aussagepflicht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens erfaßt war und daß der Angeklagte das auch erkannt hat (vgl. IK, 9. Aufl.

§ 154 StGB Rdn. 21, § 153 StGB Ran. 18 ).

Da somit die Sachrüge durchgreift, braucht über das nur die Verfahrensbeschwerde betreffende gegenstandslos gewordene Wiedereinsetzungsgesuch nicht entschieden zu werden,

willms Kirchhof Müller

Meyer Schauenburg