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BGH Urteil vom 17.02.1972 – 4 StR 16/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

h StR 16/72 URTEIL

ww,

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Manfred Wilhelm V ED zu: Tem, geboren am EEE 94:4 in U,

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1972, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Meyer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Börtzler

Mayr

Hürxthal

Salger

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEWw in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin WB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum

vom 20. September 1971 dahin berichtigt, daß es in der Urteilsformel statt "ohne Führerschein" heißen muß: "ohne Fahr-

erlaubnis",

Das Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, sowcit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache | zu neuer Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

i. 1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils 173t keinen Rechtsfehler erkennen, soweit der Angeklagte wozen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II 2), wegen

geföhrlicher Körperverletzung (Fall II 3) sowie wegen gefthrlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit

mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und mit einem Vergehen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fall II 4) verurteilt worden ist.

In dem zuletzt genannten Falle spricht zwar das angefochtene Urteil (UA S. 17) nur davon, der Angeklagte besitze "keinen Führerschein" und er habe gewußt, daß er den Wagen nicht fahren durfte, weil er eben "keinen Führerschein" besitzt. Dem Urteilszusammenhang kann aber mit Sicherheit entnommen werden, daß der Angeklagte nicht nur keinen Führerschein mehr besitzt (weil er diesen etwa verloren hat), sondern daß er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Der Senat berichtigt demgemäß die Urteilsformel.

2. Nicht bestehen bleiben kann dagegen der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung im Falle II 1 der Urteilsgründe. Nach der Sachverhaltsschilderung (va S. 6 ff) ist es nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte der Meinung war, der Dirne HE stene gegen SCHE für den ausgeführten Geschlechtsverkehr ein Anspruch auf den Dirnenlohn in der geltend gemachten Höhe von 200 DM zu. Auf diese Frage ist das Landgericht überhaupt nicht eingegangen.

Der vollendeten oder versuchten (auch räuberischen) Erpressung macht sich der Täter, der für sich oder einen Dritten mit den im Gesetz bezeichneten Mitteln einen Vermögensvorteil anstrebt, nur dann schuldig, wenn er oder der Dritte kein Recht auf die erstrebte Bereicherung

te

hat und wenn er außerdem weiß oder mindestens damit rochnet und billigend in Kauf nimmt, daß der erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig ist. Glaubt der Täter, er oder der Dritte habe ein - in Wirklichkeit nicht bestehendes - Recht auf die erstrebte Bereicherung, so handelt er in einem den Erpressungsvorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105; ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des Senats vom 18. November 1971 - 4 StR 368/71 -).

Diese Frage muß daher geklärt werden. Möglicherweise könnte sich der Angeklagte im Falle II 1 nur der Nötigung schuldig gemacht haben.

Il. 1. Der vorläufige Wegfall des Schuldspruchs im Falle II 1 und damit der insoweit. verhängten Einzelstrafe macht es erforderlich, auch den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, Die übrigen, in den Fällen II 2 bis 4 verhängten Einzelstrafen müssen dagegen bestehen bleiben. Nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ist es ausgeschlossen, daß die Höhe der Finzelstrafe im Falle II 1 für die Bemessung der übrigen Binzelstrafen von Einfluß gewesen ist.

Bei der Bemessung der Einzelstrafen für die Fälle II 2 bis 4 ist das Landgericht auch sonst keinem Rechtsirrtum erlegen. Zwar hat es bei der Erörterung der in Betracht kommenden gesetzlichen Mindeststrafen (UA S. 25) nicht erwähnt, daß für eine gefährliche Körperverletzung die in § 223 a StGB vorgesehene Mindeststrafe im Falle mildernder Umstände gemäß § 228 StGB unterschritten werden

kann. Die Strafzumessungserwägungen ergeben aber klar, daß nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Landgerichts in keinem Falle die Unterschreitung des Regelstrafrahmens wegen mildernder Umstände in Betracht kommt.

Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt von selbst der Ausspruch über die Festsetzung einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis. Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.

2. Die sämtlichen im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten hat der Angeklagte begangen, ehe er am 20. August 1970 vom Amtsgericht Bochum zu einer Geldstrafe von 150 DM und am 11. März 1971 vom selben Gericht zu einer Geldstrafe von 450 DM verurteilt wurde (UA S. 6). Daß diese Strafen oder die für sie festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen im Zeitpunkt der Verurteilung vom 20. September 1971 schon "vollstreckt, verjährt oder erlassen" gewesen seien, ist nicht festgestellt und auch nicht ohne weiteres anzunehmen, Es wird daher gemäß §§ 74, 76 StGB (in ihrer jetzigen, bereits seit dem 1. April 1970 geltenden Fassung) zu prüfen sein, ob diese beiden Geldstrafen oder eine von ihnen in die hier zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe miteinzubeziehen sind. Sollte nur eine der beiden Vorstrafen (vom 20. August 1970 und 11. März 1971) im Zeitpunkt der Verurteilung vom 20. September 1971 schon vollständig erledigt gewesen sein, so käme ohne

weiteres die andere für die Bildung der Gesanmtfreiheitsstrafe in Betracht. Sollten beide Vorstrafen

am 20. September 1971 noch nicht vollständig erledigt gewesen sein, so könnte neben der Strafe vom

20. August 1970 diejenige vom 11. März 1971 nur dann in die Gesamtstrafe einbezogen werden, wenn die der Verurteilung vom 11. März 1971 zugrundeliegende Straftat vor dem 20. August 1970 begangen worden

sein sollte.

Bei der Entscheidung darüber, ob die Geldstrafen - oder eine von ihnen - in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen sind oder ob davon gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 StGB Abstand genommen werden soll, wird das Landgericht auch das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) beachten müssen. Die Dauer der Gesamtfreiheitsstrafe darf in keinem Falle die im Jetzt angefochtenen Urteil festgesetzten zwei Jahre und acht Monate überschreiten.

Neyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger