Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 26.01.1972 – 2 StR 631/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

zu Nr. 2 StGB § 316 a 8 316 a StGB setzt in Falle der Raubalternative beim Täter die Absicht voraus, die Beute sich selbst zuzueignen. BCH, Urt. v. 26. Januar 1972 - 2 StR 631/71 - IG Marburg/Lahn ag

Nachschlagewerk: ja ) BGHSt: ja )

zu Nr. 2

8 316 a StGB setzt in Falle der Raubalternative beim Täter die Absicht voraus, die Beute sich selbst zuzueignen.

BCH, Urt. v. 26. Januar 1972 - 2 StR 631/71 - IG Marburg/Lahn

ag BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Schrotthändler Ewald VD zu: EEE geboren an HB 945 in Fleisbach, Kreis Tu

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Autostraßenraubes u.a.

Der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (EP :ı: GE

als Verteidiger,

Justizsekretär (ED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/lahn vom 3. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit nit geneinschaftlichem schweren Raub und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Zwar ist die Verfahrensbeschwerde unbegründet. Jedoch greift die Sachrüge durch.

1. Es 1ä8t sich nicht ausschließen, daß die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in der Form der Mittäterschaft den Tatbestand des schweren Raubes erfüllt, auf einem Rechtsfehler beruht. Das Urteil enthält keine eindeutige Feststellung, daß er in Zueignungsabsicht gehandelt hat. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung ist zwar dargelegt, daß die "Gruppe", zu der auch der Angeklagte gehörte, den Entschluß gefaßt hat, den Zeugen SB zusammenzuschlagen und ihm das Geld "abzunehmen", (Bl. 4 UA), ihn zu "berauben" (Bl. 9 UA). Hieraus folgt Jedoch noch nicht, daß der Angeklagte mitwirken wollte, um selbst auch einen Teil des Geldes zu erhalten. Den auf 3. 12 oben UA gemachten Ausführungen über die Zueignungsabsicht der Tatbeteiligten läßt sich ebenfalls nichts Eindeutiges über die Willensrichtung des Angeklagten entnehmen. Denn es erscheint fraglich, ob sie sich überhaupt auf ihn beziehen, Die auf der S. 11 UA verwendete Formlierung: "Letztere haben .„.." sowie der Umstand, daß auf das Interesse des Angeklagten erst auf S, 12 unten UA ein-

gegangen wird, könnten dafür sprechen, daß die vorausgehenden Ausführungen auf dieser Urteilsseite nur die anderen Tatbeteiligsten betreffen. Bei der rechtlichen würdigung führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe "den ganzen Erfolg der Straftat als eigene mitverursachen" wollen, er habe "ein eigenes Interesse am Taterfolg" gehabt und sei "bei der räumlichen Nähe der übrigen Tatgenossen an der Tatherrschaft beteiligt" gewesen, "weil

er deren Tun jederzeit hätte steuern können" (Bl. 12 UA). Diese Begrundung besagt gleichfalls nichts darüber, ob

der Angeklagte in Zueignungsabsicht gehandelt hat, sondern betrifft ein Problem der Mittäterschaft, das sich unabhängig von der Besonderheit der Zueignungsdelikte ergibt. Schließlich kann auf die Zueignungsabsicht des Angeklagten mit genügender Sicherheit auch nicht aus dem "Zusammenhang der Urteilsgründe" geschlossen werden. Einer eindeutigen Feststellung zu diesem inneren Merkmal hätte es im vorliegenden Fall aber um so mehr bedurft, als der Angeklagte die 20,-- DM, die ihm der Tatbeteiligte Mettbach von der Beute gab, erst "nach anfänglichem Zögern annahm" (Bl. 6 UA) und dieses Zaudern möglicherweise gegen eine von Anfang an bestehende Zueignungsabsicht des Angeklagten sprechen könnte. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden,

2. Sollte die Strafkammer bei der neuen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte nur Gehilfe bezüglich des schweren Raubs gewesen ist, so wird auch hinsichtlich des Autostraßenraubs lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht kommen,

Täter im Sinne des § 316 a StCB kann nur derjenige sein, der den Angriff mit dem Ziel unternimmt, einen Raub oder eine räuberische Erpressung als Täter zu begehen. Dieser Ansicht könnte entgegengehalten werden, daß der Schutzzweck der Vorschrift mehr die gegenteilige Meinung nahelege; denn durch diese Bestimmung soll räuberischen Angriffen begegnet werden, die unter Ausnutzung der besonderen Möglichkeiten und Gefahren des Kraftwagenverkehrs unternommen werden; solche Situationen können auch durch einen Tatbeteiligten geschaffen werden, der den geplanten Raub nicht als Täter verwirklichen, sondern lediglich Beihilfe zu der späteren Tat leisten will. Gegenüber diesem Einwand ist jedoch darauf hinzuweisen, daß schon der Wortlaut des § 316 a StGB ("Wer zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung ...") für die hier vertretene Auffassung spricht, Denn ein Gehilfe "begeht" selbst nicht einen Raub, sondern unterstützt nur den Täter eines solchen Delikts. Ferner erscheint diese Auslegung auch wgen der engen Verknüpfung des § 316 a mit den §§ 249 und 255 StGB gerechtfertigt. Hinzu kommt, daß die gesenteilige Auffassung von einem außergewöhnlichen Tatbestandsaufbau ausgehen müßte, Danach würde Mittäter im Sinne des Straßenraubs auch derjenige sein, bei dem sich ein Gehilfenvorsatz bezüglich des einen Tatbestandsteils mit den Tätervorsatz hinsichtlich der anderen Tatbestandsmerkmale des § 316 a StGB verbindet, Eine derartige Konstruktion könnte jedoch nur dann als vom Gesetzgeber gewollt angesehen werden, wenn die Bestimmung in diesem Sinne ganz klar gefaßt wäre. Das trifft aber, wie bereits dargelegt wurde, nicht zu.

Die Richtiokeit der hier vertretenen Ansicht findet ihre Bestätigung in der Intstehungsgeschichte des § 316 a StGB. Sein Vorgänger war das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938 (RGBl I 651). Dieses bedrohte denjenigen mit der Todesstrafe, der "in räuberischer Absicht" eine Autofalle stellt. Aus dieser Umschreibung des Absichtsmerkmals ergab sich eindeutig, daß nur derjenige den Tatbestand erfüllte, der den Raub mit Tätervorsatz begehen wollte. Die Beratungen des § 316 a StGB in den Gesetzgebungsorganen lassen keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, daß die neue Vorschrift in dieser Hinsicht weiter gefaßt werden sollte. Vielmehr ging es damals allein darum, den Tatbestand den rechtsstaatlichen Forderungen entsprechend "bestinmt und klar" herauszuarbeiten und die Strafdrohung dem Strafensystem des nunmehr geltenden Strafgesetzbuches anzupassen (vgl. Deutscher Bundestag, I. Wahlperiode, 1949, Drucks, Nr. 3774, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr, S. 6). Wie bereits in BGHSt 5, 280, 281 dargelegt ist, wurde dabei der Anwendungsbereich in gewissem Umfang eingeengt. Dem steht nicht entgegen, daß in dem Autofallengesetz nur auf die "räuberische" Absicht abgestellt war, während § 316 a StGB auch die Absicht der Begehung einer räuberischen Erpressung ausdrücklich erwähnt, Diese letztere Alternative war von der ursprünglichen Formulierung miterfaßt (vgl. Pfundtner/ Neubert, Das Neue Deutsche Reichsrecht, II c Nr. 6, S.119), so daß der Tatbestand auch insoweit durch die neue Vorschrift nicht ausgedehnt wurde. Für eine Erweiterung, insbesondere des inneren Tatbestands, hatte sich zudem kein Bedürfnis ergeben.

Aus allen diesen Gründen folgt, daß Täter im Sinne des § 316 a StGB bezüglich der Raubalternative nur derjenige sein kann, der auch den Raubtatbestand als Täter erfüllen will, also mit Zueignungsabsicht handelt. Diese, von Jagusch geteilte Meinung (Straßenverkehrsrecht § 316 a StGB, Ann. 6) entspricht der vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits in dem Urteil vom 27. Februar 1959 - 4 StR 527/58- (in BGHSt 13, 27 insoweit nicht mitveröffentlicht) vertretenen Auffassung. Der damals vom 4. Strafsenat entschiedene Fall gab noch keinen Anlaß, auf das Problem näher einzugehen, da das angefochtene Urteil insoweit keinen Rechtsfehler erkennen ließ,

3. Sofern das Landgericht in der neuen Verhandlung auf Grund dieser Erwägungen beim Angeklagten nur Beihilfe zum Raub und zum Autostraßenraub annehmen sollte, wäre außer der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung auch Hehlerei in Betracht zu ziehen (BGHSt 7, 134). Der Meinung der Verteidigung, der Tatbestand des § 316 a StGB treffe grundsätzlich nicht auf die Fälle zu, in denen das Opfer auf listige Weise veranlaßt werde, in das Kraftfahrzeug einzusteigen und sich zum Tatort fahren zu lassen, kann der Senat nicht beitreten, Er

hält insoweit an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest (vgl. BGHSt 22, 114, 116 oben).

willms Kirchhof Müller

Meyer Schauenburg