Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 17.08.1971 – 1 StR 345/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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29 BUNDESGERICHTSHOF. IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 345/71 URTEIL Any.
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Klaus KÜEEEEB , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1947 in KU,
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
A
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat GEREEEER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I von
3. Dezember 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körper-
verletzung, unter Einbeziehung von vier rechtskräftig verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg. |
I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Der Angeklagte begann mit der Ausführung einer Straftat, die im Falle der Vollendung als schwerer Raub im Sinne der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Raub mit Waffen) einzuordnen gewesen wäre. Die geplante Gewaltanwendung lag in dem "Zu-Boden-Bringen" und Betäuben der Frau KB durch Äther. Beides sollte den erwarteten Widerstand des Opfers ausschalten. Die mit Äther gefüllte kleine Flasche, die der Angeklagte in einer Aktentasche bei sich trug, ist als Waffe anzusehen. Als solche gilt jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dienen und eine erhebliche Verletzung des Gegners bewirken kann (BGHSt 4, 125, 127). Auch chemische Mittel, die die körperliche Unversehrtheit eines Menschen erheb-
- lich beeinträchtigen können, gehören dazu (BGHSt 1, 1;
22, 230; BGH, Beschl. vom 11. November 1970 - 2 StR 520/70). Die verschärfte Strafdrohung des § 250 Abs. 1 Nr. 1
StGB beruht auf der Erwägung, daß der Räuber, der bei Begehung ‚der Tat gefährliche Gegenstände. mit sich führt, um sie 'gegebenenfalls gegen das Opfer oder
einen Widersacher als Waffe zu verwenden, in erhöhtem
-L-
Maße gefährlich ist. Das trifft auch auf einen Räuber zu, der sich bei der Durchführung der Tat einer Flasche mit Äther bedienen will, um das Opfer zu betäuben. Ihr Inhalt ist geeignet, durch Einwirkung auf das Zentralnervensystem einen Menschen, wenn auch in der Regel nur vorübergehend, verteidigungsunfähig zu machen. Weitergehende Schäden sind bei intensiver Anwendung möglich. Angesichts des Grades der Beeinträchtigung ist das Betäuben als erhebliche Verletzung im Rechtssinne anzusehen.
Die Urteilsgründe ergeben auch, daß der Angeklagte sich der allgemeinen Gefährlichkeit des zu verwendenden Mittels bewußt war (vgl. BGH,Urteil vom 5. Dezember 1967 = 5 StR 567/67 bei Dallinger MDR 1968, 373). Da er das Opfer betäuben wollte, ging er davon aus, daß der Äther zu einer erheblichen Verletzung im Rechtssinne führen werde. Er hielt danach das Mittel der Tatbegehung für gefährlich. Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch scheidet nach Lage der Dinge aus. Daß der Angeklagte sein Vorhaben möglicherweise auch aus einer gewissen Einsicht heraus aufgab (UA S. 20), stellt ihn nicht straflos.
2. Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) ist in den Ausführungsformen der Mit- | täterschaft und des hinterlistigen Überfalls verwirklicht.
II. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
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Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung darf auch nach der Neufassung des § 13 StGB durch das 1. StrRG als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden. Die Strafe hält sich hier im Rahmen der Schuldangemessenheit (VA S. 21).
Pfeiffer Loesdau | Woesner Zipfel Strickert