Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 25.11.1971 – 4 StR 467/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 467/71 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugschlosser Michael P EB aus ME, üort geboren am EEE : 947, zur
Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a.
- 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom
29. Juni 1971 wird mit folgender MaßB- gabe verworfen:
1. Der Schuldspruch wird dahin geändert, daß unter Nummer II die Worte "und in weiterer Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 1, 4 Kfz.-Steuergesetz in Verbindung mit § 392 Abgabenordnung" entfallen.
2. Im Strafausspruch werden die Worte "Gesamtgeldstrafe von 100,-- DM" durch die Worte "Geldstrafe von 75,=- DM" ersetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Schuldspruch gibt insofern zu Bedenken Anlaß, als der Angeklagte auch im Fall II wegen Vergehens nach 88 1, 4 Kraftfahrzeug-Steuergesetz in Verbindung mit § 392 Abgabenordnung verurteilt worden ist. Im Fall der
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widerrechtlichen Benutzung ist die Kraftfahrzeugsteuer vor der Benutzung des Fahrzeugs zu entrichten (§ 12 Abs. 1 Nr. 8 KraftStG), und zwar für die Dauer von mindestens einem Monat (§ 13 Abs. 5 KraftStG; BFH BStBl. 1958 III S. 471).
Auf welche Weise und wie oft das Kraftfahrzeug innerhalb dieses Zeitraums benutzt wird, ist steuerrechtlich ohne Bedeutung (vgl. FG München, EFG 1958, 17; Egly, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, 2. Aufl. 1964, Abschn. 42 c S. 228). Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend richtiggestellt.
Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es ist auch auszuschließen, daß eine zutreffende rechtliche Beurteilung durch das Landgericht zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe im Fall II und zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte. Dem steht nicht entgegen, daß das Jandgericht auch im zweiten Fall die Strafe § 392 AO entnommen hat. Diese Bestimmung wer bei der Geringfügigkeit der Kraftfahrzeugsteuer-Verkürzung für die im Fall II festgesetzte Freiheitsstrafe, die nach der Mindeststrafe des 8 142 Abs. 3 StGB
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auszurichten war, ersichtlich ohne Bedeutung. Jedoch mußten die zweite Einzelgeldstrafe in Höhe von 75,-- DM und die Gesamtgeldstrafe entfallen.
‘Meyer Börtzler Mayr
Spiegel salger