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BGH Urteil vom 13.02.1968 – 1 StR 659/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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/f BUNDESGERICHTSHOF

| 2064 013 IM NAMEN DES VOLKES

23322212 URTEIL

in der Strafsache gegen

den Plattenleger Konrad FEED ; onne festen Wohnsitz, geboren am NEED 1941 in CE Kreis KB.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes U.4.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Staatsanvalt ww

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus >

als Verteidiger,

Justizangestellter u

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 11. Juli 1967 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Von Rechts wegen

Gründe: Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht zu "lebenslänglichem", d.h. lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm auf Lebenszeit

die.bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Der Angeklagte hat nach einer Zechtour eine Nachbarin in seine Wohnung gelockt und sie dort gewaltsam zum Geschlechtsverkehr mißbraucht. Um diese Tat zu verdecken, erwürgte er dabei die Frau. Der Tatrichter hat dem Angeklagten verminderte. Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt, jedoch von einer Strafmilderung abgesehen.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1. Vergeblich wendet sich. der Angeklagte gegen die Ablehnung des Antrages der Verteidigung, "ein neues Gutachten über die seelische und körperliche Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit" einzuholen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift stellte der Verteidiger nach Vernehmung des Sachverständigen, Dr. Henck, Facharzt für Neurologie und Psychiatric, den Antrag auf "Erholung eines Obergutachtens" (Bl. 577 d.HA). Die Ablehnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Behauptung der Revision, dcr Sachverständige sei nicht in der lage gewesen, ein wissenschaftliches Gutachten zu erstatten, gibt es keinen Anhaltspunkt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Sachverständige den Blutalkoholgehalt fehlerhaft berechnet habe und von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei.

2. Das Schwurgericht hat über den Antrag des Verteidigers, der Angeklagte solle einem "Alkoholtest" unterzogen werden, nicht durch Beschluß entschieden. Dies war auch. nicht erforderlich; denn bei einem Antrag auf Vor-

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-13/1-str-659-67#rd_4

nahme von Versuchen oder Experimenten, wozu auch ein "Alkoholtest" zu rechnen ist, handelt es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsamtrag, der nicht durch besonderen Beschluß beschieden zu werden braucht (vel. BGH IM § 244 Abs. 2 StPO Nr. 29; BGHSt 6, 128). Der Alkoholtest war auch im Rahmen der Aufklärungspflicht nicht geboten. Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt, daß eine nachträgliche Trinkprobe ohne Beweiswert ist, da die psychische und physische Konstitution des Angeklagten zur Tatzeit nicht nachträglich wieder hergestellt werden kann.

3. Obne Rechtsfehler hat das Schwurgericht den Antrag des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen Klever und Schreier abgelehnt. Der Tatrichter hat die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt. Die Revision macht selbst nicht geltend, daß das Gericht dieser Wahrunterstellung zuwider gehandelt Kat. Die als wahr unterstellten Tatsachen unterliegen der freien Beweiswürdigung. ‚Der Tatrichter war daher nicht verpflichtet, die gleichen Schlüsse zu ziehen wie der Verteidiger oder der Angeklagte (§ 261 StPO; OGHSt 1, 208, 212). In dieser verfahrensrechtlich zulässigen Wahrunterstellung liegt entgegen der Ansicht der Revision auch keine Beschränkung der Verteidigung.

4. Das Schwurgericht hat den Antrag auf Vernehmung der Zeugin Mg abgelehnt. Es hat nach dem Wortlaut des Beschlusses als wahr unterstellt, daß die Zeugin die gleichen Angaben wie bei der Vernehmung vor der Polizei machen werde. Der Antrag ging allerdings erkennbar dahin, daß die Zeugin (Bardame) Anzeichen von Trunkenheit beim Angeklagten festgestellt habe. Das

Gericht wollte aber auch das als wahr unterstellen und hat es ausweislich des Urteils auch getan (UA S, 13).

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Das Urteil hält auch der Sachbeschwerde stand, insbesondere auch bezüglich der Darlegungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Das Schwurgericht hat nach Anhörung eines Sachverständigen dem Angeklagten wegen

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seiner Übermüdung und wegen des Alkoholgenusses verminzugebilligt. Es hat aber wegen des zielgerechten Verhaltens des Angeklagten und seiner genauen Erinnerung eine

im Sinne des § 51 StGB erhebliche alkoholische Beeinflussung, einen pathologischen oder "komplizierten!" Rausch. mit Sicherheit ausgeschlossen (UA S. 14). Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, daß der Tatrichter zu dieser ‚Überzeugung auf Grund der Aussagen der Zeugen gelangt ist, die den Angeklagten wenige Stunden nach der Tat gesehen haben und vor allem aus der Aussage des Taxifahrers FT» Dieser hat den Angeklagten von der EEEEB-Bar in se rec DEE, dem Tatort, gefahren. Der Zeuge ließ sich erst nach Zureden durch den Angeklagten bewegen, die Fahrt für nur 17,-- DM auszuführen. In FB erklärte der Angeklagte dem Taxifahrer den Weg zur Wohnung (UA S. 5). Aus dem gesamten Verhalten hatte der Zeuge - die Fahrt dauerte etwa 1/2 Stunde - den Eindruck gewonnen, der Angeklagte sei angetrunken oder leicht trunken (UA S. 13). Zur gleichen Auffassung war der Zeuge lb (Geschäftsführer der Bar) gelangt, mit dem der Angeklagte kurz vorher wegen einer teilweisen Stundung der Zechschuld unter Verpfändung der Armbanduhr und des Ausweises verhandeln

mußte (UA S. 5, 13). Hinzu kommt ferner die Aussage der

Zeugin He (Bardame), die sich mit dem Angeklagten in der EP Bar unterhalten hat; sie war zu einem ähnlichen Eindruck gekommen (UA S. 15). Bereits auf Grund

dieser Umstände konnte der Tatrichter das Vorliegen der

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ausschließen. Die Ablehnung einer Strafmilderung (UA S. 16) ist gleichfalls rechtlich nicht angreifbar,

Seibert Fischer Loesdau

Pikart Pfeiffer