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BGH Urteil vom 08.05.1973 – 1 StR 134/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF-

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 134/73 | URTEIL gs

in der Strafsache gegen

den Stabsunteroffizier Karl DWED aus Aw. geboren am 9. EB 1942 in Tem,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Pikart, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 8. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben der Richter am Landgericht > als Vertreter der Bundes-

anwaltschaft, Justizangestellter WB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bamberg vom 24. November 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte freigesprochen

worden ist (Fall PP),

2. im Schuldspruch und Strafausspruch zum Fall DB (Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung),

3. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Coburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Polizeibeamten BEE zur Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten und 14 Tagen verurteilt. Von einem Verbrechen des versuchten Mordes zum

Nachteil des Polizeibeamten PB ist der Angeklagte freigesprochen worden.

Gegen die Verurteilung nur wegen gefährlicher Körperverletzung im Falle DEEEEEB und gegen den Freispruch im Falle PB richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung sachlichen und formellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. 1. Das Schwurgericht hat festgestellt:

Als der Angeklagte gegen 1 Uhr 30 die Gaststätte "Do E@B' verließ und mit seinem Pkw in Richtung Stadtmitte fuhr, betrug die "im Wege der Rückrechnung festgestellte Alkoholkonzentration etwa 1,95 %o, mindestens jedoch 1,70 %o". Um 2 Uhr 15 schoß der Angeklagte auf Polizeihauptmeister BED aus einer Entfernung von 2,50 bis 2,70 m fünfmal, um sich dem Alkoholtest durch Flucht entziehen zu können. Dem Test wollte der Angeklagte entgehen, weil er im Falle einer Blutalkoholuntersuchung mit einer Bestrafung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr und dem Verlust seines Führerscheins rechnete, außerdem befürchtete, daß eine Bestrafung

ein Disziplinatverfahren auslösen und zu seiner unehrenhaften Entlassung aus der Bundeswehr sowie zum Verlust der erwarteten Abfindung in Höhe von 50.000 bis 60.000 DM führen werde, Eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewußtseins des Angeklagten lag zur Tatzeit nicht vor. Er griff nicht ohne jede Überlegung zur Waffe, erkannte vielmehr, daß er den Entschluß, sich dem Alkoholtest durch Flucht zu entziehen, durch die Abgabe der auf den Körper des Polizeibeamten gezielten Schüsse verwirklichen kann. "Die Einsichtsfähigkeit richtig zu handeln", war Jedoch erheblich beeinträchtigt, weil der Angeklagte in "Panik und Verzweiflung" geraten war. Die Hochstimmung

im Lokal - beruhend auf der Erwartung der baldigen Entlassung aus der Bundeswehr und der hohen finanziellen Abfindung - war der Erkenntnis gewichen, daß die Feststellung des Blutalkoholgehalts "all das bisher Erreichte zunichte machen" würde.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wird im angefochtenen Urteil zum Falle BB unter II 3 zusammenfassend gesagt: "Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit in einem affektiven und alkoholbedingten Ausnahmezustand.Wenn auch sein Bewußtsein nicht wesentlich beeinträchtigt war, so muß doch von einer erheblichen Beeinträchtigung seines Einsichtsvermögens ausgegangen werden. Zu keinem Zeitpunkt - auch nicht für Augenblicke - war allerdings seine Einsichtsfähigkeit richtig zu handeln völlig aufgehoben. Als der Angeklagte die Schüsse abgab, hatte er zwar die Überlegung zu schießen und dadurch einen Menschen zu verletzen. Ihm fehlte aber die Fähigkeit, die

möglichen tödlichen Folgen seiner Schüsse abzuschätzen, Zu einer solchen Überlegung war er nicht mehr in der Lage."

3. Gegen die Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten bestehen durchgreifende Bedenken.

a) Der Generalbundesanwalt vertritt mit Recht die Auffassung, daß die äußeren Tatumstände für einen solchen Vorsatz sprechen. Der im Umgang mit Schußwaffen erfahrene Angeklagte gab aus geringer Entfernung fünf Pistolenschüsse auf den Unterleib und die Oberschenkel seines Opfers ab, die lebensgefährliche Verletzungen zur Folge hatten. Der Angeklagte wollte treffen, um fliehen zu können. Die Folgerung, daß er auch mit einer tödlichen Wirkung seiner Schüsse rechnete, liegt nahe.

b) Das Schwurgericht hat sie nicht gezogen, weil sich der Angeklagte in einem "Naffektiven und alkoholbedingten Ausnahmezustand" befunden hat. Er soll ihn daran gehindert haben, "die möglichen tödlichen Folgen seiner Schüsse abzuschätzen". Dieser Annahme widerspricht aber die Feststellung, daß das Bewußtsein des Angeklagten nicht wesentlich beeinträchtigt war. Ist mit dem Begriff des Bewußtseins das aktuelle Tatbestandsbewußtsein des Angeklagten gemeint, dann hatte er - nach der vom Schwurgericht getroffenen Feststellung - die nicht eingeschränkte Fähigkeit, die mögliche Nebenfolge seines Handelns (die Herbeiführung des Todes seines Opfers) zu erkennen. Ist dagegen der Begriff des Bewußtseins im Sinne des § 51 StGB gemeint, dann wird mit der Feststellung, daß das Bewußtsein des Angeklagten nicht wesentlich beeinträchtigt war,

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eine erhebliche Störung der Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte des Tuns verneint. Nur die Steuerungssfähiskeit (das Hemmungsvermögen) des Angeklagten kann dann beeinträchtigt gewesen sein. Aus einer solchen Beeinträchtigung können nicht ohne weiteres Schlüsse auf die Beschaffenheit des Vorsatzes gezogen werden.

4. Schon der aufgezeigte Widerspruch führt auf Grund der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften bedarf keiner Erörterung. Der Senat weist auf folgendes hin:

a) Das Schwurgericht hat es unterlassen, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten für die Tatzeit (2 Uhr 15) festzustellen. Die im Wege der Rückrechnung ermittelte Blutalkoholkonzentration bezieht sich auf den Zeitpunkt, in welchem der Angeklagte die Gaststätte (gegen 1 Uhr 30) verließ. Die für die Rückrechnung und das Ausmaß der alkoholischen Beeinflussung wesentlichen Faktoren werden nicht dargelegt. Nähere Darlegungen sind aber erforderlich, um die Nachprüfung zu ermöglichen (BGH VRS 31, 36). Das gilt hier umso mehr, als für das Vergehen der Trunkenheit im Verkehr und für die Frage der Zurechnungsfähigkeit im Falle BB unterschiedliche Abbauwerte und Bedingungen der alkoholischen Beeinflussung anzunehmen sind (vgl. BGH VRS 23, 209, 210).

b) Nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung ist die Zurechnungsfähigkeit bei einem Blutalkoholgehalt bis zu 2 %o weder beseitigt noch erheblich vermindett. Die zin-

schränkung des Hemmungsvermögens ist außerdem bei Alkoholgenuß strenger zu beurteilen als bei organischen Mängeln. Das schließt allerdings nicht aus, daß im Einzelfall erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit auch unterhalb der Grenze von 2 %0 beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 9. November 1971 - 1 StR 378/71 -, wiedergegeben bei Dallingen MDR 1972, 569). Die seelische Verfassung und Stimmungslage kann zwar eine Rolle spielen. Es muß jedoch verlangt werden, daß ein geistig gesunder Mensch seine Leidenschaften und Erregungszustände im Rahmen des Möglichen beherrscht (BGH, Urteil vom 24. Mai 1957 -

c) Der bedingte Vorsatz setzt nicht voraus, daß der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg im Sinne einer erwünschten Wirkung gefühlsmäßig bejaht. Es genügt, daß er auch für den Fall, daß der Erfolg sich einstellt, handelt.

II. Im Falle PB verfolgt die Revision der Staatsanwaltschaft sachlich das Ziel, die gemäß § 154 a Abs. 1 StPO vorläufig ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen wieder in das Verfahren einzubeziehen. In der Hauptverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft keinen Antrag nach § 154 a Abs. 3 Satz 2 StPO. Das Gericht sah von der Einbeziehung ab, weil die zu erwartende Strafe wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu mildern sei und neben der im Falle EB ausgeworfenen Strafe nicht ins Gewicht falle. Die Grundlagen der Ermessensentscheidung sind mit der erfolgreichen Revision der Staatsanwaltschaft entfallen.

Die Verurteilung im Falle Barthel hat keinen Bestand. Es ist offen, ob es wiederum zu einer Verurteilung kommen und auf welche Strafe erkannt werden wird. Es ist auch ungewiß,

ob in der neuen Hauptverhandlung festgestellt wird, daß der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig war. Es ist daher angebracht, dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, auch über die vorläufig ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen zu entscheiden. Die Einbeziehung der ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen noch im Revisionsverfahren ist auch sachgemäß, da die Revision der Staatsanwaltschaft ohnehin zu einer Neuverhandlung durch den Tatrichter führt (vgl. BGHSt 21, 326, 330). Der Senat hat deshalb die Einbeziehung beschlossen. Der Beschluß hat die Aufhebung des Freispruchs im Falle PB zur Folge. Die Entscheidung steht einer erneuten Beschränkung gemäß 8 154 a Abs. 2 StPO im Laufe des weiteren Verfahrens nicht entgegen.

Pfeiffer Pikart Woesner

Zipfel Herdegen