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BGH Entscheidung vom 16.01.1962 – 5 StR 588/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 588/61 27 30 82

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Dieter ı ME =.: DEE,

dort geboren an WB 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Januar 1962, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Mayr als beisitzunde Richter,

Oberstaatsunwalt beim Bundesgerichtshof Dr . gun als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestillte m als Urkunisbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 1.September 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die.Kosten der Revision an das Lendgericht zurückverwiesen,

- Von Hechts wugen -

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Gründesgz

“ Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Zuchthausstrafe verurtuilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Ruchts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die äußeren und inneren Taätbestandsmerkmale cines Verbrechens nach § 177 StGB sind einwandfrei festgestellt. Insoweit gibt das angefochtene Urteil keinen Anlaß zu recht-

"lichen Bedenken. |

Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten führt das Landgericht aus, es sei überzeugt, daß der Angeklagte fähig war, das Unvrlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht zemäß zu hanäeln. Trotz eines Blutalkoholgehalts von bis zu 2,11 %o’ zur Tatzeit und einer möglichen Alkoholintoluranz des Angsklagten sei die Alkoholwirkung nicht derart gewesen, daß er sich in einem die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden (und Impotenz bewirkenden) Zustand der Volltrunkenheit befand.

Das Landgericht scheint hiernach nicht geprüft zu haben, ob die Zurcchnungsfähigkeit des Angeklagten möglicherweise crheblich vermindcrt war. Eine durch Alkohol verursachte krankhafte Störung dor Geistsstätigkceit im Sinne des § 51 StGB. liegt nicht nur bei "Volltrunkenheit" vor. Diesen Ausdruck kennt das Gesetz nur in § 420 StGB, wo er das. Vergehen des § 330a stüB bezeichnut. Letztere Vorschrift setzt voraus, daß der gausch die Zuruchnungsfähigkeit im . Sinne des § 51 Abs.1 Ausgeschlossen, also entweder das . Einsichtsvermögen oder das Hommungsvermögen völlig beseitigt hat.. Auch hier darf der Ausdruck "Volltrunkenheit" nicht dahin verstanden werden, als handle es sich um nichts als einen Befund,. der je nach dem Grade des Rausches entweder gegeben oder nicht gügeben sei. Vielmehr kann die Frage nach der "Volltrunkenheit" gemäß § 51 Abs.1 StGB immer nur

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Pr 3

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in Beziehung auf eini bestimmte Tat gestellt werden. Sie hat immer zu lauten, ob dir Rausch so stark war, daß der Täter das Unırlaubte dieser Tat nicht mehr einsehen oder daß er nicht mehr nach diescr Einsicht handeln konnte,

Auch wenn das Landgericht sich die Frage nicht so gcstellt haben sollte, ist seine Entscheidung, soweit sie .die Anwendbarkeit dus § 51 Abs,l1 StGB verneint, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Schreien und die heftige Gegenwehr des Mädchens mußte es dem Änzcklagten trotz seines Rausches möglich machen, das Unerlaubte seines Verhaltens zu erkennen. Der Rausch kann zuch das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht dergestalt bescitigt haben, daß er deswegen überhaupt nicht mehr in der lage guwesen wäre, die Tat zu unterlassen.

Die vom Landgericht bisher nicht behandelte Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit kann jedoch nicht vom Revisionsgericht entschieden werden, sondern bedarf tatrichterlicher Prüfung. Dabei licgt allerdings die Annahme: daß der Rausch das Einsichtsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert haben könnte, unter den gegebenen Umständen fern. Auf diese Frage kommt es nicht an, wenn der Tatrichter sich überzeugt, daß dem Angeklagten das Unsrlaubte der Tat bei ihrer B.gehung bewußt war. Dafür spricht hier vieles. Das Hemmungsvermögen pflegt dagegen durch jeden Rausch herabgesetzt zu werden. Hier ist die entscheidende Frage, ob die Verminderung "crheblichl! war. Auch hierbei handelt es sich nicht nur um den Befund. Was als eine "erhebliche" Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs.2 StGB zu gelten hat, hängt - wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat - vor allem von den Anforderungen ab, die im Namen der Rechtsordnung an

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das Wohlverhalten auch eines in seiner Geistestätigkeit Gestörten angesichts der Versuchung zu dieser konkreten

Tat gestellt werden müssen. Diuse Anforderungen sind bei selbstverursachter Trunkenheit (zumal eines Täters, der weiß, daß er Alkohol schlecht verträgt) höher als bei

einer geistigen Störung, dic das Schicksal des von ihr Betroffenen ist. Dieselbe Unterscheidung kann eine Rolle bei der Ermessensfrage spielen, ob von der durch § 51 Abs.2 StGB gegebenen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht

wird.

Sarstedt Schmidt Schmitt Börker Mayr