Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 28.10.1971 – 4 StR 432/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 432/71 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Adolf E ED, ohne festen Wohnsitz, geboren
ar GE 1955 ir HEHE
2. den Hilfsarbeiter Hans-Günther K GEB aus VE , seboren ar GE 1955 ir Kamm,
wegen Raubes u.a.
I re;
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Die Revision des Angeklagten Ki gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Mai 1971 wird als unbegründet verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten TED wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten dieses Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe§
I, Die Revision des Angeklagten Ki ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
II. Die Revision des Angeklagten TB nat mit den Verfahrensrügen Erfolg.
l. Die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung der Zeugin Gerda BEP wegen Prozeßverschleppung (§ 244 Abs. 3 StPO) war fehlerhaft. In tatsächlicher Hinsicht kann nur die Absicht einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens, die den Verfahrensabschluß auf unbestimmte Zeit hinausschiebt, den Vorwurf der Prozeßverschleppung begründen (BGHSt 21, 118, 121; BGH NJW 1958, 1789). Wie die Revision mit Recht hervorhebt, hätte die Vernehmung der Zeugin nicht zu einer solchen Verzögerung geführt, da die Zeugin nach Sachlage noch im Verlauf der Hauptverhandlung, die notfalls zu unterbrechen gewesen wäre, hätte gehört werden können. Zum anderen hätte festgestellt werden müssen, der Verteidiger, der den Antrag gestellt hatte, habe selbst in Verschleppungsabsicht gehandelt (BGHSt 21, 118, 121; BGH NJW 1964, 2118). Diese Feststellung konnte das Landgericht nicht durch die Bemerkung ersetzen, der Verteidiger hätte auf eine frühere Antragstellung durch seinen Mandanten, notfalls unter Einschaltung des Gerichts, drängen und sich schließlich von dessen (verspätetem) Antrag distanzieren sollen. Eine solche Ansicht verkennt die Stellung des Verteidigers in der Hauptverhandlung. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist nicht der Verteidiger verpflichtet, einen Beweisamtrag zu dem vom Gericht für angemessen gehaltenen Zeitpunkt zu stellen, sondern das Gericht ist verpflichtet, Beweisamträge bis zum Beginn der Urteilsverkündung entgegenzunehmen (BGHSt 21, 118, 123).
2. Der Antrag auf ärztliche Untersuchung des geistigen und körperlichen Zustands des Angeklagten gemäß § 81 a StPO durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, er habe sich geweigert, die Untersuchung zuzulassen und dabei mitzuwirken. Nach § 246 a StPO war die Strafkammer verpflichtet, einen Arzt über seinen geistigen und körperlichen Zustand zu vernehmen,bevor sie auf Sicherungsverwahrung erkannte (vgl. auch BGHSt 9, 1). Angesichts der Bedeutung dieser Bestimmung für die Wahrheitsfindung durfte sie sich nicht mit der Weigerung des Angeklagten zufriedengeben. Vielmehr hätte sie seine Untersuchung gemäß §§ 81, 81 a StPO auch gegen seinen Willen anordnen müssen. Die Strafkammer hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich,daß eine solche Untersuchung ohne eigene Mitwirkung des Angeklagten oder gegen seinen Widerstand kein verwertbares Ergebnis hätte erbringen können.
Auch auf diesem Gesetzesverstoß kann das Urteil beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Es bedarf keiner Begründung, daß die vom Gesetz angeordnete Anhörung eines Arztes nicht durch die "Erörterung" eines mehr als sechs Jahre alten Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten ersetzt werden kann.
Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, die Frage der Sicherungsverwahrung unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 42 e StGB (NJW 1971, 1322 und 1416) neu zu prüfen.
Börtzler Mayr Spiegel
Hürxthal Salger