Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 14.10.1971 – 4 StR 397/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 397/71 BESCHLUSS Ku. atar du

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Gerd Erwin N (mu

aus HE, zeboren am m 1936 in za,

wegen Betrugs u.a.

- 2 -

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1971 gemäß § 154 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I.

II.

Im Falle 3 g der Gründe des Urteils des Tandgerichts Essen vom 1. Juni 1971 wird das Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft vorläufig eingestellt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

a) dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betruges in zehn Fällen und des versuchten Betruges in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch im Falle 3 a (Straftat zum Nachteil KB) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

- 3.

Gründe§

I. Im Falle 3 g (Betrug zum Nachteil Mip-w enthält das Urteil keine Feststellungen zum Sachverhalt.

In diesem Falle stellt der Senat das Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 StPO vorläufig ein.

Damit ist die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Falles des Betruges hinfällig.

II. Die auf die Revision gebotene Nachprüfung führt

zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des

Strafausspruchs im Falle 3 a sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die weiter gehende Revision ist offensichtlit unbegründet.

Es ist nicht ersichtlich, daß sich der Angeklagte im Falle 3 a durch den Besitz des Reisepasses einen (rechtswidrigen) Vermögensvorteil verschaffen wollte. Nach dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets vertretene wirtschaftlichen Vermögensbegriff liegt Betrug nur vor, wenn der erstrebte Vorteil zu einer günstigeren Gestaltung der Vermögenslage führen und den wirtschaftlichen Wert des Vermögens des Täters erhöhen soll. Hierfür genügt nicht, daß er bloß irgendeinen Vorteil erstrebt und erzielt. Nach dem vernünftigen Urteil eines unbeteiligten Dritten, das für die Bewertung maßgebend ist, bedeutet die Erlangung des Besitzes eines fremden Reisepasses keine Vermögensvermehrung. Er bat keinen meßbaren Substanzwert und verleiht dem unrechtmäßigen Besitzer weder Rechte noch eine verwertbare Vermögensposition. Selbst wenn dies in einem Einzelfall nach den besonderen Umständen anders sein solltt so kommt hier nach dem festgestellten Sachverhalt ein sole Fall nicht in Betracht.

Jo

-A-

Der Angeklagte hat sich jedoch eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz hatte, rechtswidrig zugeeignet. Der Senat spricht ihn daher - statt des Betruges - der Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig. Daran ist er durch die Vorschrift des § 265 StPO nicht gehindert. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte im Falle eines Hinweises auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders, als geschehen, hätte verteidigen können.

Wegen der Änderung des Schuldspruchs im Falle 3 & und des Wegfalls von Fall 3 g können der Strafausspruch im Falle 3 a und der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

Börtzler Mayr Spiegel

Hürxthal Buddenberg