Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 19.08.1971 – 4 StR 574/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Nach einem Schluß-Sturztrunk (hastige Einnahme erheblicher Mengen von Alkohol kurz vor Antritt der Fahrt) ist alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls auch dann gegeben, wenn der für die Zeit der Fahrt errechnete Blutalkoholgehalt geringfügig unter dem Grenzwert von 1,3 % liegt, dieser Wert aber danach nicht unerheblich überschritten wird.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StGB § 316
Nach einem Schluß-Sturztrunk (hastige Einnahme erheblicher Mengen von Alkohol kurz vor Antritt der Fahrt) ist alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls auch dann gegeben, wenn der für die Zeit der Fahrt errechnete Blutalkoholgehalt geringfügig unter dem Grenzwert von 1,3 % liegt, dieser Wert aber danach nicht unerheblich überschritten wird.
BGH, Beschl. v. 19. August 1971 - 4 StR 574/70 - AG Vechta OLG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 574/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bautechniker Karl-Heinz FT EEE zus DO , zeboren ar GE 1955 ir Tom,
wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. August 1971 durch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Salger beschlossen:
Nach einem Schluß-Sturztrunk (hastige
Einnahme erheblicher Mengen von Alkohol
kurz vor Antritt der Fahrt) ist alkohol-
bedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls . auch dann gegeben, wenn der für die Zeit
der Fahrt errechnete Blutalkoholgehalt geringfügig unter dem Grenzwert von 1,3 %
liegt, dieser Wert aber danach nicht unerheblich überschritten wird.
Grü n de:
I. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Eine ihm entnommene Blutprobe ergab für die Zeit der nur über einige hundert Meter führenden Fahrt einen Blutalkoholgehalt von 1,2 bis 1,3 %. Dieser durch Rückrechnung ermittelten Alkoholkonzentration liegt die Einlassung des Angeklagten zugrunde, er habe nach vorherigem Alkoholgenuß innerhalb der letzten 15 bis 20 Minuten vor Antritt der Fahrt noch 3 Glas doppelten Whisky mit Cola getrunken, die noch nicht voll resorbiert gewesen seien, als er von der Polizei angehalten wurde. Der Tatrichter, der die Behauptung des Angeklagten nicht
widerlegen zu können glaubte, ist der Ansicht, der Angeklagte sei fahruntüchtig gewesen, obwohl davon auszugehen sei, daß der Alkoholgehalt seines Blutes
im Zeitpunkt der Fahrt nur 1,2 % betragen habe. Zwar sei der behauptete Schlußtrunk, der etwa 40 g reinen Alkohol enthalten habe, was einer Blutalkoholkonzentration
von 0,7 bis 0,8 % entspreche, bis zur Beendigung der Fabrt nur etwa zur Hälfte resorbiert gewesen. Trotzdem sei der Angeklagte nicht mehr imstande gewesen, sein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen, weil die Fahrt in der sogenannten Anflutungsphase ausgeführt worden sei. Auch die außerordentliche Kritiklosigkeit, die aus dem schnellen Trinken einer solchen Menge Alkohols kurz
vor Antritt einer Fahrt spreche, erlaube Rückschlüsse auf seine Fahruntüchtigkeit. Demgegenüber hält der Angeklagte den Nachweis seiner Fahruntüchtigkeit nicht für erbracht. Er meint, er müsse freigesprochen werden, weil die für den Tatzeitpunkt festgestellte Blutalkohol-Konzentration den Grenzwert von 1,3 % nicht erreiche.
Das Oberlandesgericht Oldenburg möchte die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts verwerfen. Nach seiner auf neuere Veröffentlichungen im medizinischen Schrifttum gestützten Auffassung (vgl.
im einzelnen VRS 40, 200) wird durch die erhöhte Rauschwirkung des Alkohols in der Anflutungsphase der Unterschied zwischen dem durch Rückrechnung auf die Tatzeit ermittelten Blutalkoholgehalt und dem erst nach der
Tat erreichten Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit von 1,3 % jedenfalls dann voll ausgeglichen, wenn
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die Rückrechnung einen dem Grenzwert sehr nahe kommenden Wert ergibt und wenn der dem Schlußtrunk entsprechende Blutalkoholgehalt schon für sich allein nach voller Resorption die Fahruntüchtigkeit des Kraftfahrers herbeiführen könnte. Mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung würde sich das Oberlandesgericht Oldenburg Jedoch in Widerspruch setzen zur Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (VRS 39, 348 = NW 1970, 1982). Dieses Gericht hält es bei einem für die Tatzeit errechneten Blutalkoholgehalt von 1,2 % schlechthin für unzulässig, Fahruntüchtigkeit deshalb zu bejahen, weil sich der Fahrzeugführer nach einem Schlußtrunk zur Tatzeit noch in der Resorptionsphase befunden hat. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Voraussetzungen für die Vorlage sind gegeben.
II. Der Senat schließt sich in der Sache dem vorlegenden Oberlandesgericht Oldenburg an.
1. Daß die Ausfallerscheinungen bei demselben Promillegehalt im aufsteigenden Ast der Blutalkoholkurve allgemein stärker sind als im abfallenden, ist seit langem anerkannt. In der medizinischen Wissenschaft besteht Sicherheit und Übereinstimmung aller Sachkenner darüber, daß das Maximum der Hirnleistungsstörungen und auch der überwiegenden Anzahl der pSycho-sensorischen und psycho-motorischen Leistungsausfälle dem Gipfel der Blutalkoholkonzentration vorauseilt. Unter Auswertung eigener und der Untersuchungen zahlreicher Wissenschaftler sowie ersichtlich der gesamten einschlägigen Literatur
er
hat Heifer in einer sorgfältigen Zusammenfassung diese Erkenntnis jüngst so überzeugend dargestellt (vgl. Blutalkohol 1970, 383 ff), daß es möglich ist, sich
hier und im folgenden umfassend auf dieses Grundsatzgutachten zu beziehen. Auch der Bundesgerichtshof hat schon in seiner Entscheidung BGHSt 13, 83, 88 und
später in BGHSt 19, 243, 244 sowie in BGHSt 21, 157,
165 auf die Wirkungsunterschiede des Alkohols bei gleichem Blutalkoholgehalt während und nach dem Ende des Alkoholüberganges ins Blut hingewiesen. Im Beschluß vom 26. Februar 1964 (BGHSt 19, 243, 245) hat er ausgeführt, neuere wissenschaftliche Untersuchungen und {ußerungen legten die Annahme nahe, daß solche Wirkungsunterschiede "unter bestimmten Voraussetzungen, die nicht in jedem Fall vorzuliegen brauchen", überaus häufig aufträten. Der Senat hat hieraus jedoch damals noch keine rechtlichen Folgerungen gezogen, weil er, wie er wörtlich ausführt, noch nicht zu erkennen vermochte, daß insoweit bereits ein fester, in jedem einschlägigen Straffall ohne weiteres verwertbarer Stand der Wissenschaft erreicht sei. Hieran kann heute für einen Fall wie den vorliegenden nicht mehr festgehalten werden.
2. Der sogenannte Schluß-Sturztrunk, d.h. die hastige Einnahme erheblicher Mengen von Alkohol kurze Zeit vor Antritt der Fahrt, kann wegen der plötzlichen
Alkoholüberflutung des Gehirns geeignet sein, die
Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers herbeizuführen, auch wenn dessen Blutalkoholkonzentration den Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,3 % zur Zeit der
Fahrt noch nicht erreicht. Ein solcher Schlußtrunk führt nach den heute gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft (vgl. Heifer aa0; Schwerd-Mangelsdorf-Witschel, Blutalkohol 1970, 103 ff; Qutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Frage Alkohol
bei Verkehrsstraftaten, S. 182 £f; Ponsold, 3. Aufl.
S. 211; Gegenstimmen sind nicht ersichtlich) jedenfalls dann mit Sicherheit zur Fahruntüchtigkeit, wenn, wie hier, der für die Zeit der Fahrt errechnete Blutalkoholgehalt geringfügig unter dem Grenzwert liegt (hier 1,2 %), dieser Wert aber danach nicht unerheblich (hier um 0,25 %&) überschritten wird.
3. Daß gesicherte wissenschaftliche Erfahrungssätze auch die Rechtsprechung binden, hat der Senat bereits in BGHSt 21, 157, 159 ausgeführt. Liegen daher die genannten Voraussetzungen bei einem Kraftfahrer vor, so ist er im Sinne des § 316 StGB nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. Er ist dann fahruntüchtig und zwar im Sinne der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit.
Inwieweit bei dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft darüber hinaus bereits als gesichert angesehen werden kann, daß auch schon bei einem zur Zeit der Fahrt wesentlich unter 1,3 % liegend Blutalkoholgehalt und/oder dann, wenn nach der Fahrt der Grenzwert von 1,3 % nur erreicht oder nur unerheblich überschritten wird, Fahruntüchtigkeit gegeben ist (vgl. hierzu Heifer aa0 S. 392 ff u. Blutalkohol 1970, 472; Schwerd-
Mangelsdorf-Witschel aaO S. 109/110; Naeve-Brinkmann, Blutalkohol 1971, 42, 51; Naeve, Kraftfahrt u. Verkehrsrecht 1971, 42), läßt der Senat ausdrücklich offen, da es für die Entscheidung der Vorlegungsfrage darauf
nicht ankomnt.
4. Der in der Beschlußformel niedergelegten Entscheidung steht nicht, wie das Oberlandesgericht Hamburg (aa0) meint, die Bemerkung in BGHSt 21, 157, 165 entgegen, der Wirkungsunterschied des Alkohols bei gleichem Blutalkoholgehalt während und nach dem Ende des Alkoholübergangs ins Blut sei bei der Festsetzung des Grenzwerts berücksichtigt. Da auch Fälle in der späteren postresorptiven Phase bei relativ hohem Alkoholgehalt, aber weit vorgeschrittener psychischer Erholung vorkommen, wollte der Senat im Anschluß an das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes (vgl. dort S. 50, 184) mit dieser Bemerkung dartun, daß der allgemeine Grenzwert zugunsten von Kraftfahrern, deren Fahrt in dieser Ausscheidungsphase verlief, verhältnismäßig hoch bestimmt werden mußte. Das aber hindert nicht, unter gewissen Voraussetzungen in der Anflutungsphase den Eintritt der Fahruntüchtigkeit vorzuverlegen.
5. Im übrigen ist dem Tatrichter und dem vorlegenden Oberlandesgericht darin beizupflichten, daß — unabhängig. von der Vorlegungsfrage - der Sturztrunk eines bereits Angetrunkenen unmittelbar vor der Fahrt den Schluß zulassen kann, daß die Persönlichkeitsstruktur des Täters und seine Gesamtleistungsfähigkeit bereits vor Fahrtantritt nachhaltig beeinträchtigt waren. Die Gefahren
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eines solchen Sturztrunks, zumal nach schon vorherigem Alkoholgenuß, sind für Jeden einsehbar, denn die Anflutungswirkung ist eine Erscheinung, die auch subjektiv wahrnehmbar und jedem Laien geläufig ist. Setzt sich ein Kraftfahrer diesen Gefahren, obgleich sie auch seine persönliche Sicherheit betreffen, aus, so kann dies
für einen so weitgehenden Abbau seiner natürlichen Hemmungen und für seine Kritiklosigkeit durch die Wirkung des schon vorher eingenommenen Alkohols sprechen, daß
im Einzelfall auch von dieser Seite her die richterliche Schlußfolgerung auf Fahruntüchtigkeit begründet sein kann.
III. Die Entscheidung entspricht im wesentlichen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Meyer Börtzler Mayr Spiegel Salger