Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 28.09.1971 – 5 StR 361/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Regisseur und Schriftsteller
Monroe EEE aus TE, geboren am (ii 1940 in Hof
2. den ehemaligen Postfacharbeiter wulfdieter x
au dort geboren am WW 1943,
wegen menschengefährdender Brandstiftung u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.September 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt
als Vorsitzender ‘,- nt Bundesrichter Schmidt -Bundesrichter Siemer Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann ı
als -beisitzende Richter; - "
Bundesanwalt Dr ge
Zu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus DB
als Verteidiger des Angeklagten Hamner,
Rechtsanwalt | aus Hof
als Verteidiger des Angeklagten um
Justizangestellte nn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten EEE und... KEEEM gegen das Urteil des Landgerichts in. Hamburg vom 5. Mai 1976. werden verworfen.
Jeder der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. .
- von Rechts wegen. .-
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Gründe§
Die Revisionen beider Beschwerdeführer sind unbegründet.
A. Die Revision des Angeklagten Zn
I. Zur Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt SW.
1. Verfahrensbeschwerden;:
a) Der Verteidiger bemängelt zunächst die Ablehnung des am Schlüß der Urteilsgründe in verkürzter Form wiedergegebenen Hilfsbeweisamtrages vom 27.April 1970.
Ausweisiich der Sitzungsniedersc 27.April 1970 hat der Verteidiger u.a. folgenden Hilfs-
antrag gestellt, Herrn Christian Gl au s iD =1
Zeugen zu vernehmen. Er hat hinzugefügt:
Der Zeuge wird den in dem Schriftsatz der Herren Dres Sch una Sc von 9.April 1970 der Strafkammer mitgeteilten Sachverhalt bestätigen.
Dieser Sachverhalt gestattet Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Wulfdieter KB Sofern die Strafkammer
den den Angeklagten teilweise belastenden Angaben des Mitangeklagten KW - sei es auch nur in irgendeinem Detail - zu Lasten des Angeklagten folgen will, erscheint es notwendig, den Sachverhalt auch hinsichtlich der seitens des Zeugen ZUM zu erwartenden Bekundungen nachzugehen.
Die Strafkammer ist diesem Antrage nicht nachgegangen, weil die mit diesem Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen bereits erwiesen bzw. für die Entscheidung ohne Bedeutung sind.
Diese Begründung sei fehlerhaft, so meint der Verteidiger, weil sie nicht erkennen lasse, welche Tatsache für die Strafkammer erwiesen oder bedeutungslos sei.
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Selbst wenn man davon ausgeht, die Ablehnung entspräche nicht den Erfordernissen des § 244 Abs. 3 StPO, so kann das der Revision nicht zum Ziele verhelfen.. Denn . der Antrag war mangels hinreichender Bestimmtheit des Beweisthemas kein Beweisamtrag, sondern nur .eine Beweisanregung. In der bloßen allgemeinen Bezugnahme auf den u Schriftsatz des. Verteidigers des (früheren) Mitangeklagten CHE, 3er nicht nur Tatsachenangaben, sondern auch . Meinungsäußerungen, persönliche Eindrücke und Werturteile enthielt, kann eine ausreichende Bezeichnung des Beweis- .- themas nicht gesehen werden. Als Beweisanregung brauchte er (im Urteil) nicht beschieden zu werden. Er hatte Bedeutung nur im’ Rahmen des § 244 Abs. 2 StPO. Ein Verstoß dagegen ist nicht ersichtlich. Das ergibt sich aus den in den Urteilsgründen angeführten Ablehhungsgründen.
b) Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, daß die Zeugen PO una SIEB (Mitglieder der APO) vereidigt worden seien, Sie gehörten, so hat er ausgeführt, offensichtlich zu dem Kreis der Personen, die nach Ansicht des Landgerichts (UA S.45) aus ihrer antiautoritären Einstellung heraus nicht bereit gewesen seien, der Staats-. anwaltschaft und dem Gericht behilflich zu sein, die | Wahrheit zu finden. Sie hätten daher wegen verdachts. .. der Begünstigung nicht vereidigt werden dürfen. Verletzt sei s 61 Nr,2.StPO. Das trifft nicht ZU.
Daß beide Zeugen verdächtig seien, durch ihre Aue sagen schon im Ermittlungsverfahren die Angeklagten u begünstigt zu haben, läßt sich den allgemeinen Aus- . führungen. auf UA S.45 nicht entnehmen, Die Darlegungen auf UA S.56/57 ergeben das Gegenteil. Danach ist die Neigung der Zeugen, den Angeklagten HE © entlasten, erst in der Hauptverhandlung hervorgetreten. Wegen des . Verdachts, daß der Zeuge durch seine Aussage in der Hauptverhandlung den Angeklagten begünstige, darf aber ' die Beeidigung nicht unterbleiben (BGHSt 1,360).
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- 5.
c) Das Verfahren der Strafkammer ist auch nicht insoweit zu beanstanden, als der über den Geisteszustand: des Angeklagten zur Tatzeit vernommene Sachverständige. : Obermedizinaldirektor Dr WB nit Einverstänanis der Beteiligten an einigen Tagen ganz oder teilweise abwesend war. Der Sachverständige braucht nicht ständig
anwesend zu sein. Inwieweit das zur Vorbereitung seines
mündlichen Gutachtens erforderlich ist, bleibt seinen.! eigenen Ermessen vorbehalten. Es gibt auch keine Vor-.:.. ' schrift, nach der der Vorsitzende den Sachverständigen. über den Verlauf der Hauptverhandlung v während. seiner Abwesenheit unterrichten muß.
d) Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung am 22,.April 1970 einen Ausschnitt aus der Bergedorfer Zeitung von 20.April 1970 überreicht und beantragt, ihn zu verlesen. Das ist nicht geschehen. Der Artikel ist den Angeklagten vielmehr "vorgehalten" worden, “
Hierin sieht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 245 StPO, auf dem das Urteil beruhen könne, weil in dem Artikel über eine’ Brandstiftung in einer Schule im Raumbergedorf berichtet werde. Das ist nicht. richtig. Der Ausschnitt betraf keine Brandstiftung. in einer Schule, sondern die Inbrandsetzung eines Lastkraftwagens. Da diese nichts mit der Tat des Angeklagten zu tun hat, kann das Urteil nicht darauf beruhen, daß. der Artikel nicht verlesen, sondern nur vorgehalten worden ist. | 5
2. Die Sachrüge: |
Auf die Sachrüge hat der Senat däs Urteil seinem‘ gesamten inhalt nach geprüft. Hierbei haben‘ sich Rechts-" fehler nicht ergeben. Sie werden "auch durch die Binzel-
angriffe der Revision nicht aufgeäeckt.
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Daß die Strafkamner vereinzelt Fachausdrücke des Zivilprozeßrechts verwendet hat ("zugestanden", "unstreitig" - UA S.45,58), ist nur eine sprachliche Unebenheit, rechtfertigt aber. keinerlei Bedenken gegen die rechtliche Richtigkeit der Beweiswürdigung und die Klarheit. der daraus gewonnenen Feststellungen, die die Verurteilung tragen.Auch die Formulierung, die Strafkammer- habe ihre Überzeugung aus den "zugestandenen oder erwiesenen" Tatsachen oder Überlegungen gewonnen, ist trotz ihres mißverständlichen Wortlauts nicht geeignet, das Urteil zu Fall zu bringen. ‚Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann kein Zweifel aufkommen, daß die Strafkammer die . "zugestandenen" Tatsachen als "erwiesen" angesehen hat.
Das Landgericht hat auch niemals seiner eigenen Beweisrichtlinie widersprochen, nach der "in keinen das Urteil tragenden Hauptpunkt allein die Einlassung Klemms zugrunde gelegt" hat (UA S.48). Das gilt auch für die Feststellung, daß ii ve: Rückkehr von den Brauereiteichen das Feuer genießend ausgerufen habe: "Ist es nicht Klasse, wie das brennt". Vielmehr wird die Einlassung Klemms nach Ansicht der Strafkammer durch die Bekundungen des Zeugen Karsten "im wesentlichen bestätigt".
II. Zur Revisionsbegründung des Verteidigers Recht sanwalt Dr. vo
Was in dieser Revisionsbegründung zur Ergänzung der allgemeinen Sachrüge vorgetragen worden ist, ist unbe- - aochtlich. Es wendet sich in unzulässiger Weise. ‚gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die ihr nachgesagten Widersprüche, Kreisschlüsse und sonstigen. Denkfehler sind bei sinngerechter Auslegung der Urteils- .
-gründe nicht vorhanden.
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B. Die Revision des Angeklagten Kg
I. Zur Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Sag 1. Verfahrensbeschwerden: | Ä
a) Vergeblich beanstandet der Beschwerdeführer es als Verstoß gegen §§ 251 Abs.3, 261 StPO, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift der Vorsitzende das "Protokoll über die Vernehmung des Küsters FB von 24.März 1969" (richtig vom 24.März 1970) "gemäß § 251 Abs.3 StPO informatorisch verlesen" hat. Offenbar hat, wie dies § 251 Abs.3 StPO zuläßt,: die Verlesung des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung vom 24.März 1970 (in Hülle Bä.B VI Bl.884) "anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung" eis
’ edient, "ob die Ladun
Ein Verstoß gegen § 261 StPO könnte nur dann vorliegen, wenn das Landgericht entgegen § 251 Abs.3 StPO das Protokoll zur Überführung des Angeklagten verwendet hätte. Das ist jedenfalls nicht erwiesen, denn der 3 ] BD | oder irgendwelche von ihm stammende Aussagen werden nirgends als Beweismittel erwähnt. Im übrigen kann das _ Urteil auf einem Verstoß zu diesem Punkte nicht beruhen, denn im Falle B 1, der allein durch die Vernehmung des . Küsters Ti verührt werden könnte, ist das Verfahren eingestellt worden. .
b) In der Hauptverhandlung sind auf Anordnung des Vorsitzenden die Protokolle über die frühere Vernehmung der Zeugen RB und Peter ME "zenäs § 251 Ans.3 StPO informatorisch verlesen" worden. Daß eine "informatorische" Vernehmung richt unzulässig ist, ergibt sich aus den Ausführungen zu B I T a) oben, ebenfalls, daß ein Verstoß gegen § 261 StPO nur- vorliegt, wenn die "informatorisch". verleserien polizeilichen Vernehmungsprotokolle als Beweismittel. verwendet worden sind. Das ist nicht der Pall, Verwertet sind nur die Bekundungen der "Zeugen 2 ] und “in der Hauptvex rhandlung (Bd.B VI B1.953 und
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ec) Weil sich das Feuer. sehr schnell über das Gelände r ausgebreitet hatte, war der Verdacht aufgekomnen,
es mit Benzin oder. sonstigen: leicht brennbaren Mitteln verschiedenen Stellen des Geländes gelegt "worden sei. ser Verdacht ist - so heißt es in den Urteilsgründen - 5.95) ausgeräumt worden. Hierbei beruft sich die afkammer auf die "in der Hauptverhandlung zur Festllung offenkundiger Veröffentlichungen über Holzlagernde unter anderer Fachliteratur verlesene Schrift von . Ingenieur Georg TB: Feuerschutz von Holzlagern - Sägewerken". Das ist nicht zu beanstanden. Der Vörzende hat aus diesem Buche referiert und die dort auf 33 beschriebene Erfahrungserscheinung, "daß Feuer auf: ‚zlagerplätzen sich regelmäßig mit rasender Geschwin-. keit in wenigen Minuten ausbreiten" mit dem Sach-. ‚ständigen CE srörtert. Damit ist diese vom ıdgericht für offenkundig erachtete Fachliteratur in sreichendem Maße zum Gegenstand der Hauptverhandlung sacht worden. Dadurch hatten auch die übrigen Betei-. sten, insbesondere der Verteidiger, Gelegenheit zur
»llungnahme.
d) Die Verlesung des mit Schreiben des Landesiminalpolizeiants vom 29.August '1969 übersandten Untershungsberichts des Chemieoberrats Dr .Kagn zur Brandzung im Falle Behr war durch § 256 StPO gedeckt, denn r Bericht war eine ein Gutachten enthaltende Erklärung
ner Behörde,
Dasselbe gilt von dem ebenfalls verlesenen Gutachten ntersuchungsbericht) der kriminaltechnischen Unterchungsstelle vom 17.Juli 1969.
' e) Inwiefern die Akten 141 Js 62/69 der Staatswaltschaft Hamburg insgesamt hätten "zum Gegenstand der rhandlung" gemacht werden müssen und weil das nicht :schehen ist, § 261 StPO verletzt sein könnte, ist nicht sichtlich. Das Landgericht hat bei der Beweiswürdigung ıs dem sogenannten Parallelverfahren lediglich die Fotos
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29.0 der beiden dort sichergestellten Molotow-Cocktails, ferner die Reste explodierter oder verbrannter sowie noch Heiler Molotow-Cocktail-Brandflaschen zu Vergleichszwecken herangezogen (s. UA S.63). Diese Fotos und Asservate sind durch Augenscheinseinnahme ordnungsmäßig in die Beweisaufnahne j eingeführt worden (vgl. B.VI, S. 953 R.d.A. und B VII, 8.972 d. A.).
2. Die Sachrüge: Die auf die allgemeine. Sachrüge vorgenommene Prüfung. hat keinen Rechtsfehler ergeben.
II. Die Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtanwalt Klemm.
1. Verfährensbeschwerden.
Die erst in der Revisionsbegr -ündung vom 1.Juni 1 erhobenen Aufklärungsrügen sind verspätet und daher' unzulässig.
2. Die Sachrüge. Auch diese Revisionsbegründung macht keine Verletzung des sachlichen Rechtes ersichtlich.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen der Bundesanwaltschaft. nr | Sarstedt Schmidt Siemer Herrmann Fleischmann