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BGH Entscheidung vom 22.01.1962 – 5 StR 614/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 614/61 2173 077

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Richard H MHEEEED zu: eu geboren am MED 1905 in on Kreis: u,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Januar 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in 3raunschweig vom 13.September 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer

Verhandlung und antscheidung - auch über die Kosten des Rechtsnittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- 2.

- 2. Die weitergehende kevision des Angeklagten wird verworfen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 13.September 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

- Von üechts wegen -

- 3.

Gründe§

Offensichtlich unbesründet ist die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen Schuldspruch und Strafe richtet,

Auf die Sachrüge war aber die Anordnung aufzuheben, den Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen.

a) Die angefochtene Entscheidung führt aus, der Angeklagte sei "infolge der festgestellten Alkoholbeeinflussung zur Tatzeit in seiner Zurechnungsfähigkeit möglicherweise erheblich vermindert" gewesen (UA S.7). Die Kammer habe "in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht ausschließen" können, "daß zur Zeit der Tat die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, bereits erheblich vermindert war (§ 51 Abs.2 StGB)" - VA S.8.

b) Bei diesen Darlegungen begegnet die Verhängung der Maßnahme des § 42b StGB zwei «echtsbedenken;

Nach :ortlaut und Sinn dieser Vorschrift muß sicher feststehen, daß der Unterzubringende die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Die bloße Möglichkeit einer Minderung von Hemmungsvermögen oder Binsichtsfähigkeit genügt insoweit nicht (vgl. u.a.

BGH in 1 StR 437/54 vom 26.August 1954). Wie die wiedergegebenen Urteilsdarlegungen zeigen, hat die Strafkammer

aber lediglich nicht ausschließen können, daß der Beschwerdeführer erheblich vermindert zurechnungsfähig war.

Überdies ist die Strafkammer hierzu vor allem deshalb gekommen, weil der Angeklagte die Tat unter Alkoholeinwirkung begangen hat. Die vorübergehende Geistesstörung eines an sich "gesunden" Täters rechtfertigt aber im allgemeinen die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht; die Herabminderung der Zurechnungsfähigkeit muß vielmehr auf einem

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länger dauernden Zustand des Täters beruhen (BGHSt 7, 35,36; 10,57,60). Ob hier nun die fortschreitende Arterien verkalkurg ‚allein schon eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bedeutet, läßt das angefochtene Urtei nicht erkennen, Ebensowenig ist ersichtlich, ob der Angeklagte etwa an einer Alkoholsucht leidet, die ihrersei auf einer geistigen Erkrankung beruht. Eine bloße Alkoholunverträglichkeit würde übrigens die Maßnahme des § 42b st auch dann nicht rechtfertigen, wem diese Unverträglichkei ‚krankheitsbedingt wäre (BGHSt 10,57,60/61).

‘. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Mayr