Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Urteil vom 31.01.1962 – 2 StR 566/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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zum nun we

InNanmnen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Gelegenheits- und Hilfsarbeiter Horst PEED zus CD , zeboren 2: GE 1951 ir 1.

zur Zeit in üntersuchungshaft,

wegen Vergehens nach § 330 a- StGB

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt GERNE als Vertreter der BEundesanwaltschaft,

Justizangestellter m

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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Die kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanügerichts in Frankfurt am Main vom 3. Juli 1961 wird ver-

worten,

Ler Angeklagte hat die Kosten seines kechtsmittels zu

tragen. Die seit dem 4. Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft

wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe

angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründes

Vie Strafkacrmer hat den Angeklagten wegen vorsätzli-Yergcehens nach § 330 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von Jahren verurteilt und seine Unterbringung in eine Heil-Pflegeanstalt angeordnet.

Wit seiner kevision erhebt er die Sachbeschwerde und insbesondere fehlerhafte Anwendung des 42 b StGB. Das

Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Ter Angeklagte, ein epileptoider Psychopath, ist seit

Jchren trunksüchtig. Sein Hang zum Alkoholmißbrauch beruht auf einer abnormen Charakteranlage. Er neigt dazu,schon nach mäßigen Alkoholgenuß in einen epileptoiden Rauschzustand

mit Bewußtseinsstörungen zu verfallen und dann Gewalttätig-

keiten und straitcre Handlungen zu begehen. Obwohl er Gies wußte, nahm er am 28, Februar 1960 größere ilengen Alkohol zu sich, was einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch zur Folge hatte. In diesem Zustand mißhandelte er in einem tobsuchtähnlichen Ausbruch sinnloser Wut die der Ge-werbsunzucht nachgehende Marianne Iggggp derart, daß ihr Tod eintrat,

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines vorsätzlichen Vergehens nach § 330 a StGB in Vervindung mit § 225 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich bedenkenfrei. Der Tatbestand des § 330 a StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß bei der Berauschung nicht nur der Alkoholgenuß, sondern auch die epileptoide Veranlagung mitgewirkt hat (BGHSt 1, 196; 4, 75). Die Strafzumessung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Anordnung der Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt ist im Ergebnis begründet. Die Ausführungen ger Strafkammer hierzu nötigen jedoch zu einer näheren Erürterung»

Die Besonderheit des Falles liegt darin, daß der Angeklagte zwar generell zurechnungsfähig ist, bei ihm aber infolge seiner latenten epileptioden Veranlagung häufig schon nach mäßigem Alkoholgenuß Bewußtseinsstörungen und Dämmerzustände auftreten, die zu Gewaltexzessen führen. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß eine Unterbringung nach § 42 b StGB regelmäßig nur zulässig ist, wenn das Fehlen oder die Herabminderung der Zurechnunssfähigkeit auf üeistesschwäche oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit beruht. Sie kann daher nicht angeordnet werden: gegen einen

Täter, der im vorübergehenden Zustand alkoholbedingzter zurechnungsunfähiskeit oder verminderter Zurechnungstähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, wenn Ursache der Alkoholsucht keine geistige Erkrankung, sondern ein Charaktermangel ist (KGSt 73, 44, 179; BEHSt 10, 57;

5 StR 380/60 - Urteil vom 18. Oktober 1960).

Unter Abweichung von diesem Grundsatz hat aber bereits das keichsgericht die Unterbringung in eine Heiloder Pflegeanstalt für zulässig gehalten, wenn eine besonders starke Alkoholempfindlichkeit bestand, die ihre Grundlase in einer geistigen Erkrankung hatte, mag diese auch en und für sich Gie Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigen (nü HiiR 1940 tr, 571). Der Bundesgerichtshof ist dem sefolst und Lat ausgesprochen, daß Alkoholsucht und Alkoholerplindlichzeit die Unterbringung auch dann begründen können, wenn beide nicht auf einer geistigen Erkrankung, sondern auf einer besonderen körperlichen krankhaften Beschaffenheit beruhen (BGHSt 7, 35). Im Anschluß hieran ist in der Entschei-Gurgin EGHSt 10, 57 die Unterbringung weiter für zulässig erachtet worden, wenn eine krankhaft gesteigerte Alkoholenpfindlichkeit des Täters, die nach Genuß von geringem Alkohol zu einer Bewußtseinsstörung und einem Dänumerzustand führen kann, die wesentliche Ursache für die Begehung der Straftat war, demgegenüber das vielleicht schuldhafte Zusichnehnmen von Alkohol zurücktrat. Wenn dabei angeführt wird, daß die Alkoholempfindlichkeit ein ungewöhnliches Auswaß hatte und schon nach dem Genuß von einem Glas Bier eine BSewußtseinsstörung herbeiführen konnte, so bedeutete dies nicht eine Linschränkung. Es wurde vielmehr hieraus nur gefolsert, das eine solche Empfindlichkeit einen krankheitswert kat, such venn keine weiteren krankhaften Veranlagungen vor-

liegzen>

Gleichwohl ist die Strafkammer der Ansicht, im vorliegenden Falle sei die Unterbringung nach diesen Grundsätzen nicht zulässig, da die Trunksucht des Angeklagten ihre Ursache in einem Charaktermangel habe, aber keinen Krankheitswert besitze; die Rechtsprechung bedürfe einer Erweiterung dahin, daß auch die besondere Erscheinungsforn und der Zeitpunkt des Eintritts des Rausches Gefahrenquellen darstellen, die für die Anwendbarkeit des § 42 b Stg beachtlich seien.

Dem ist nicht beizutreten; denn mit einer solchen ürweiterung würde die Voraussetzung aufgegeben werden, an der die Rechtsprechung ständig festgehalten hat, daß nänlich nur krankheitspedingte Dauerstörungen die Unterprinzung begründen können, Als eine solche Dauerstörung kann wohl eine Alkoholunverträglichkeit, die einen Krankheitswert hat, bezeichnet werden, nicht aber eine besondere Erscheinungsform des Rausches als solche oder der Zeitpunkt des Eintritts des Rausches. Es bedarf dieser Erweiterung auch nicht, da die Unterbringung des Angeklagten schon nach der bisherigen Rechtsprechung zulässig ist. In Wirklichkeit beruht nämlich die Anwendung des § 42 b StGB auf den dargelegten Grundsätzen; denn die Überempfindlichkeit des ‚Angeklagten gegenüber Alkohol hat ihre Ursache in seiner epileptoiden Veranlagung, die, wie das Urteil ausführt, krankheitswert besitzt. Sie beeinträchtigt seine Zurechnungsfähigkeit an und für sich nicht, führt aber, sobald die Sucht nach Alkohol, der er wegen seines Charaktermengels nicht widerstehen kann, auftritt, zu einem seine sureckrun,sfühigkeit ausschließenden Rausch mit Dämmerzuständen, in denen er zu Gewalttätigkeiten neigt.

Is liegt dernach die Voraussetzung vor, die nach den

angeführten Entscheidungen die Grundlage für die ünter-

bringung bilden kann.

Das Urteil stellt fest, daß bei dem Angeklagten auch nach Verbüßung der Strafe die Gefahr des Rückfalls besteht. ‚er Inseklagte gefährdet aber, wenn er wieder in einen solchen Kauschzustand gerät, das Leben anderer ilensciien, Dem ist nur durch die Unterbringung abzuhelfen, da, wie die Strufkammer rechtsirrtunmsfrei dargelegt hat, andere Littel

nicht ausreichen, Baldus Dotterweich Scharpensceel

Menges Meyer