Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 19.08.1971 – 4 StR 293/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Klaus-Dieter Walter L ED

aus Egg, dort geboren an un 1945,

wegen versuchten Straßenraubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin m als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte nn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts Essen vom 15. Februar 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchten Straßenraubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten

verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Bei ihrer auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Rüge übersieht die Revision, daß das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils gebunden ist. Es hat weder anhand der Sitzungsniederschrift noch auf andere Weise zu prüfen, ob diese Feststellungen mit der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung übereinstimmen. Für die behauptete Verletzung des § 136 a StPO besteht nicht der geringste Anhalt. Sie liegt selbst dann nicht vor, wenn die Behauptungen der Revision als richtig unterstellt werden.

2. Das Landgericht hat nicht gegen § 64 StPO i.V. mit § 61 Nr. 2 StPO verstoßen. Die Vereidigung des Zeugen Ne ist wegen dessen Verletzteneigenschaft unterblieben. Dafür, daß das Gericht hierbei sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, ist nichts ersichtlich.

3. Das Landgericht hat die Beweismittel und Beweistatsachen angeführt, die seine Überzeugung begründet haben. Damit hat es den Anforderungen genügt, die an die Urteilsgründe zu stellen sind. Seine Feststellungen über den Tathergang beruhen einzig und allein auf den für glaubwürdig beurteilten Aussagen der beiden Polizeibeamten, die den Vorfall aus nächster Nähe beobachtet haben. Daher erübrigte sich eine Würdigung der Aussage des Verletzten, der zur Tatzeit stark angetrunken war.

II. Die Sachrüge

Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt auch für die Strafzumessungsgründe. Wenn das Gericht das Verhalten des Angeklagten als "brutal" würdigt und es daher straferschwerend berücksichtigt, so nach den Urteilsgründen deswegen, weil sein Opfer ein beinamputierter und wehrloser Invalide war. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Salger

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