Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 11.11.1970 – 2 StR 520/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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0428 061°? BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 520/70 BESCHLUSS Art
in der Strafsache
gegen
den Fensterputzer Dieter Willy Sch EEE»
aus KM, geboren an EM. EEE 1943 in DUNEmEm, Kreis DEM, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Mai 1970, auch soweit es den Mitangeklagten RB betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, keinen Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Chloroform eine waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist. Dieser
umfaßt nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern jedes Werkzeug, das zum Angriff oder zur Verteidigung dienen und eine erhebliche Verletzung des Gegners hervorrufen kann (BGHSt 4, 125, 127). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das zur Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Opfers bestimmte Mittel seine Wirkung auf mechanischem oder chemischem Wege ausübt (BGHSt 1, 1). Angesichts des Grades der mit einer Bewußtlosigkeit verbundenen Beeinträchtigung
- Funktionsstörung von Gehirnzellen - stellt ein solcher Zustand, unabhängig von seiner Dauer und von eventuellen Nachwirkungen, eine erhebliche Verletzung dar. Wenn der Angeklagte demgegenüber Chloroforn unwiderlegt als ein "für das Opfer ungefährliches Betäubungsmittel" angesehen hat, obwohl er und seine Tatgenossen jenen Zustand herbeiführen wollten, so macht er nur einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum geltend.
Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden, gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten REED. Das Landgericht hat bei der Strafbemessung bezüglich beider Angeklagter ausgeführt, die Tatsache, daß es beim Versuch geblieben sei, gebe keinen Anlaß zu einer erheblichen Milderung, insbesondere zu einer solchen nach § 44 Abs. 3 StGB; denn die Nichtvollendung der Tat sei nur auf das Eingreifen der Polizei zurückzuführen. Gegen diese Begründung bestehen Bedenken. Wäre der Nichteintritt des Erfolgsden Angeklagten zu verdanken gewesen, dann würde dies bedeuten,
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daB sie freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten wären und deshalb nicht wegen der versuchten Tat bestraft werden könnten. Die Bestrafung wegen Versuchs setzt in der Regel voraus, daß das Ausbleiben des Erfolgs nicht das Verdienst des Täters war. Dann aber kann in diesem Umstand kein zulässiger Grund für die Ablehnung einer Strafmilderung gesehen werden.
Baldus Wwillms Müller
Baumgarten Meyer