Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 03.08.1971 – 1 StR 307/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

9

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_307/71 URTEIL

in der Strafsache.

gegen

den technischen Zeichner Alfred V EB aus

REED, seboren an EEE 920 in Sl ungarn,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht, mit Kindern

- 2.

7

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 3. August 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert . 2 als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. mp |

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte gg

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Februar 1971 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt, daß die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist. |

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. |

Von Rechts wegen _

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht | mit Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung "in einer Heil- und Pflegeanstalt" angeordnet. Nur gegen diese Anordnung richtet sich seine Revision mit der Sachbeschwerde. Sie bleibt ohne Erfolg.

1. Zu Unrecht bemängelt die Revision, die Voraussetzungen des § 5i Abs. 2 StGB lägen nicht vor. Allerdings genügt es nicht, daß die erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens festgestellt ist; es kommt vielmehr darauf an, worin dieser Mangel seinen Grund hat. Ein Hang zum geschlechtlichen Umgang mit Kindern, der auf Charakterschwäche zurückzuführen ist, würde den Erfordernissen des § 51 StGB nicht genügen. Die Vorschrift setzt voraus, daß - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Bewußtseinsstörung und Geistesschwäche - -eine krankhafte Störung festgestellt wird. Indessen sind hiermit nicht nur Geisteskrankheiten im klinischpsychiatrischen Sinne gemeint, sondern es genügt, daß der Angeklagte infolge seines Hanges "in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert (ist), daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt" (BGHSt 14, 30, 32; vgl. auch das von der Revision angeführte Urteil des BGH vom 19. Februar 1963 - 5 StR 610/62). Eine solche Störung hat aber das Landgericht hier ausreichend festgestellt: Zu der anlagebedingten schizoiden

Psychopathie ist eine Infantilität getreten, die schließlich zur Fixierung auf Kinder als Sexualziel geführt hat (UA S. 11). Hinzu kommt eine organische Gehirnstörung,

die die Hemmungen gegenüber diesen geschlechtlichen Trieben stört (UA S. 11, 12).

.2. Der Tatrichter hat - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht verkannt, daß eine Unterbringung nur dann. gerechtfertigt ist, wenn Rechtsverletzungen von erheblichem Gewicht in Zukunft zu erwarten sind.

Das Landgericht hat das in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt (UA S. 14). Der Umstand allein, daß zwischen der letzten Vorverurteilung vom 21. Dezember 1953 (UA S. 6) und den jetzt abgeurteilten Taten von Juli 1967 bis Mai 1970 (UA S. 8, 9) eine lange Zeitspanne liegt, steht dieser Annahme nicht entgegen, zumal sich die Intensität der Unzuchtshandlungen nicht etwa vermindert, sondern beträchtlich gesteigert hat. Auch kann bei dem Unzuchtstreiben-mit den Kindern Philipp, das sich über mehrere Jahre erstreckte, nicht von Gelegenheitstaten gesprochen werden.

3. Das Landgericht hat geprüft, ob andere mildere Mittel die vom Angeklagten ausgehende Gefahr abwenden könnten. Es hat diese Frage verneint; rechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht. Insbesondere genügt das Einverständnis des Beschwerdeführers- mit einer sogenannten hormonellen Kastration nicht, von einer Unterbringung abzusehen. Die - Jetzt im Gesetz vom 15. August 1969 geregelte - freiwillige Entmannung kann geeignet sein, eine Voraussetzung dafür zu schaffen, die Unterbringung abzuwenden (vgl. § 2 Abs. 2 aa0). Solange aber diese

Zah

Voraussetzung noch nicht erfüllt ist, ändert sich an der

Notwendigkeit der Maßregel nichts (BGH Urteil vom 19. De-

. zember 1967 - 5 StR 676/67 - bei Dallinger MDR 1968, 200).

Der Tatrichter weist zutreffend darauf hin, daß eine Kastration während des Aufenthalts in einer Heil- oder Pflegeanstalt vorgenommen werden kann (UA 5. 15); alsdann wird die Möglichkeit einer Entlassung zu prüfen sein. (§§ 42 £ Abs. 2, 42 h StGB). |

4, Da schließlich auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 42 a Abs. 2 StGB) nicht verletzt ist, muß die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (so zutreffend UA S. 13) bestehen bleiben.

Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner Strickert