Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 19.02.1963 – 5 StR 610/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 610/62 2185 033
Im Namen des Volkes
In ler Strafsache gegen
den Tischler Herbert BD WB zu: OB (o1ar),
dort geboren am EEE 1935,
wegen Beleidigung in zwei Fällen, in einem davon in Tateinheit mit Errezung öffentlichen Ärgernisses
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Februar 1963, an ler teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof END als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 28.September 1962 insoweit, als es die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anoränet, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründesz
Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet, entfernen sich ihre Einzelausführungen unzuläss:.g von den Feststellungen. Diese tragen die Verurteilung.
Die beiden Gefängnisstrafen und die Gesamtstrafe enthalten ebenfalls keinen rechtlichen Fehler, der den Angeklagten beschwert.
Die Anordnung über die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt kann jedoch nicht bestehenbleiben, weil die vom Landgericht angenommene erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht der sachlichrechtlichen Prüfung standhält.
Nach den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen ist der Angeklagte weder geisteskrank noch schwachsinnig. "Es handelt sich vielmehr bei ihm um einen abnorm veranlagten psychopathischen Menschen." Dieser Psychopathie des Angeklagten ist nach der Ansicht des Sachverständigen, der das Landgericht folgt, "ein erheblicher Krankheitswert beizumessen" (UA S.7). Das bedeutet, die "abnorme Veranlagung" des Angeklagten sei, obwohl medizinisch kein krankhafter Befund vorliege, wegen ihrer Stärke als krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB anzusehen.
Diese rechtliche Bewertung wird im Urteil nicht fehlerfrei begründet. Die dort erwähnten "pathologischen Wesenszüge" sind nur ein anderer Ausdruck für die Psychopathie "mit Krankheitswert". Es ist auch nicht ersichtlich, wieso die Bemerkung, daß sich eine "Gegensätzlichkeit zwischen sexueller Scham und sexueller Begierde ... kurzschlußartig in der Exhibition entlädt", etwas Besonderes über den Angeklagten sagt, und ob sie
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nicht auf alle oder jedenfalls die meisten Exhibitionisten zutrifft. Es ist zwar auch von einer "konstitutionellen Belastung" des .Angeklegten und davon die Rede, daß sein exhibitionistischer Trieb "anlagehedingt" sei (UA S.7). Das allein rechtfertigt aber nicht die Anwendung des’
§ 51 StGB. Das Vergehen des § 1§ 3 StGB wird in aller Regel von Männern verübt, deren Triebleben schwer gestört ist. Mag ihr verkehrter Trieb auf Anlage beruhen oder ‘erworben sein, in jedem Falle verlangt das Strafrecht von ihnen nicht weniger als von anderen Menschen, daß sie sich beherrschen. Gerade gegen sie richtet sich die Strafdrohung des § 1§ 3 StGB, die einen wirkesmen Schutz’ der Allgemeinheit bezweckt.
"In seltenen Fällen mag freilich eine unnatürliche Triebhaftigkeit ausnahmsweise als krankhafte Störung der Geistestätigkeit anzusehen und § 51 StGB anwendbar sein (BGHSt 14,30; BGH MDR 1955,368). Selbst wenn man diesen:Entscheidungen, die Fälle der Unzucht unter Männern betreffen, auch bei der Beurteilung von Exhibitionisten folgt, sind ihre Voraussetzungen hier nicht festgestellt. Das verminderte Hemmungsvermögen des Angeklagten müßte darauf beruhen, daß er infolge seines unnatürlichen Triebes "in seiner gesamten inneren Grundhaltung. und damit im Wesen seiner Persönlichkeit" gestört wäre (BGHSt 14,30,32). Das ist bisher nicht dargetan. Denn dazu genügt nicht schon, daß das landgericht mit dem Sachverständigen annimmt, der Angeklagte werde seinen exhibitionistischen Trieb niemals mit nachhaltigem Erfolg unterdrücken können und von ihm mit Sicherheit zu weiteren unsittlichen Handlungen ähnlicher Art gebracht werden. -Es kommt vielmehr darauf an, worin ein solcher Mangel. des Hemmungsvermögens seinen Grund hat. Besteht dieser in einem Hange aus Charakterschwäche, so rechtfertigt das nicht die.Anwendung des § 51 StGB. Gegen gefährliche Hangverbrecher sieht das Gesetz als letztes Mittel die Sicherungs-
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verwahrung vor. Sie hänst von strengen rechtlichen Voraussetzungen (§§ 20a, 42e StGB) ab und darf nicht dadurch ersetzt werden, daß einer Psychopathie "Krankheitswert" beigelegt und auf dieser Grundlage die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet wird (vgl. BGH NJW 1958,2123). Vielmehr müssen die Umstände, die zur Annahme eines "Krankheitswerts" führen, näher dargelegt und gewürdigt, insbesondere darauf geprüft werden, ob es sich um bloße Charakterschwäche oder etwa um andere, noch tiefer greifende, gleichsam schicksalhafte Mängel der Persönlichkeit handelt. Diese ist daher eingehender als bisher zu schildern.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt
Dr. Börker Kersting