Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 20.07.1971 – 1 StR 195/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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‚0 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 195/71 URTEIL 4 0/7
in der Strafsache
gegen
den Iagerarbeiter Werner s EEE = AED, dort geboren am ii 1944, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen versuchter Unzucht mit einem Kind
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der "Sitzung vom 20. Juli 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsret EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär (Ei
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 26. November 1970 im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt mit:-den’zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugenäkammer des landgerichts München II zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
_ Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkamner hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die bestimmte, mehrfach wiederholte und ernst gemeinte Aufforderung des Angeklagten an den 10 Jahre alten Werner TEE, den "Zipfel" zu zeigen, ist als Anfang der Ausführung des Straftatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 anzusehen. Der Angeklagte wollte den Jungen zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleiten. Die strafbare Handlung ginge, wäre sie vollendet, über das nur Unanständige, Anstößige, Geschmacklose hinaus. Dabei ist auch von Bedeutung, daß der Angeklagte den Knaben in Gegenwart mehrerer Kinder und in der Nähe von Erwachsenen ansprach.
Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch scheidet aus.
II. Auch die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Strafkamner berücksichtigt ausdrücklich zugunsten des Angeklagten, daß "das Tatgeschehen nur in das Versuchsstadium gelangt ist". Sie betont in diesem
Zusammenhang die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit (UA S. 15). Damit ist hinreichend dargetan, daß das Landgericht sich der Milderungsmöglichkeiten der § 8 44 Abs. 1, 51 Abs. 2 StGB bewußt gewesen ist und von ihnen Gebrauch gemacht hat.
III. Dagegen kann der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben, weil nicht erkennbar ist, daß die Strafkammer das Erfordernis der Gefährdung der Ööffentlichen Sicherheit in § 42 b Abs. 1 StGB rechtsirrtunsfrei bejaht und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 42 a Abs. 2 StGB hinreichend berücksichtigt hat.
Der Grundsatz besagt, daß die vom Täter zu erwartenden Verstöße gegen die Rechtsordnung in einem angemessenen Verhältnis zu dem erheblichen Eingriff stehen müssen, den die Maßregel darstellt. Die einschneidende Maßnahme kann dem Betroffenen im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit nur dann auferlegt werden, wenn von ihm in Zukunft Taten von erheblicher Schwere zu erwarten sind. Der Täter muß gefährlich, nicht nur für die Allgemeinheit lästig sein (BGHSt 20, 232; BGH,Urteile vom 26. Januar 1971 - 1 StR 649/70; vom 21. April 1971 - 2 StR 82/71; Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094, S. 17). Die Abgrenzung, ob die Straftaten eines Geisteskranken der Allgemeinheit nur lästig fallen oder ob sie die öffentliche Sicherheit gefährden, richtet sich nicht nach ihrer rechtlichen Bewertung, sondern nach der Stärke des dem Täter eigenen verbrecherischen Willens und dem zu erwartenden Schadensumfang (BGH,Urteil vom 7. September 1965 - 5 StR 313/65).
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Im Gegensatz zur Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Vogel zeigt sich die Strafkammer davon überzeugt, "daß der Angeklagte ohne grundlegende Wesensänderung nach Strafverbüßung wiederum den Versuch unternehmen wird, sich an schwächeren Kindern unsittlich zu vergreifen" (UA S. 20). Damit ist nicht gesagt, daß er Taten von erheblicher Schwere begehen wird. Der "Versuch" kann rechtlich unbedeutend oder mindergewichtig sein. Eine gegenständliche Vorstellung der Strafkammer von Art und Umfang der künftig zu erwartenden Unzuchtshandlungen tritt nicht zutage. Dessen bedarf es aber hier besonders, weil der Sachverständige die Ansicht vertritt, die vom Angeklagten verübten Straftaten ließen an Schwere immer mehr nach. Das sei auf ein Aufholen des früheren Entwicklungsrückstandes und auf eine gewisse Festigung der Täterpersönlichkeit zurückzuführen (UA S. 18). Diese Gesichtspunkte sind durch die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht entkräftet.
Gleiches gilt für die Annahme des Sachverständigen, eine Langzeitbehandlung mit Heilmitteln, unter Überwachung durch die Angehörigen vorgenommen, könne der Gefahr weiterer Fehlhandlungen wirksam begegnen.
Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner | zipfel