Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 07.09.1965 – 5 StR 313/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
;_ StR 313/65
BUNDESGERICHTSHOF 209g. O8
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Willi W ip zus Tamm. geboren am nn '93' in va,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R, u,a,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
| Bundesanwalt Dr .ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin iiiipau: ii
als Verteidigerin,
Justizangestellte (ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Hildesheim vom 6,Mai 1965 aufgehoben, soweit die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat. Die Maßnahme entfällt,
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur last.
... =..Von Rechts wegen -
-3-
Gründe§
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an, soweit die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat. Sie rügt mit Erfolg Verletzung des sachlichen Strafrechts,
Der Generalbundesanwalt hat in der Verhandlung vor dem Senat hierzu ausgeführt:
"Die Strafkammer hat zwar in Übereinstimmung mit dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen festgestellt, daß der Angeklagte die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten auf Grund seines Schwachsinns im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat (UA S.4,6). Indessen tragen die Darlegungen des Urteils nicht die Annahme, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordere.
Für diese zweite Voraussetzung des § 42b StGB genügt ‚es nicht schon, daß von dem erheblich vermindert zurechnungsfähigen Täter auf Grund seines Schwachsinns nach Strafverbüßung weitere Straftaten zu erwarten sind. Vielmehr muß eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein, daß es sich bei ihnen: um _ erhebliche, für die Allgemeinheit nicht mehr tragbare Störungen des Rechtsfriedens handeln wird. Eine solche Erheblichkeit ergibt sich für die nach der tatrichterlichen Überzeugung vom Angeklagten zu erwartenden weiteren Straftaten nicht schon daraus, daß diese voraussichtlich wiederum in schweren Rückfalldiebstählen, also in Verbrechen bestehen werden. Denn ob die Straftaten eines Geistesschwachen
bei.
-A-
der Allgemeinheit nur lästig fallen oder bereits die öffentliche Sicherheit gefährden, richtet sich nicht nach ihrer rechtlichen Bewertung, sondern nach der Stärke des dem Täter eigenen verbrecherischen Willens und dem zu erwartenden Schadensumfang. Hierzu ergeben die Urteilsfeststellungen jedoch, daß der Angeklagte eher dem Typ eines Gelegenheitstäters nahekommt und
mit allen seinen bisherigen Straftaten jeweils nur verhältnismäßig geringen Schaden verursacht hat, Dem entsprechend hebt die Strafkammer im Hinblick auf seine Zukunftsprognose auch selbst hervor, daß der Angeklagte 'im Einzelfalle keine ungewöhnlich großen Schäden! anrichte, 'weil ihm das Format zum wirklichen Verbrecher fehlt! (UA S.6). Unter diesen Umständen kommt jedoch seinen künftig zu erwartenden Rechtsbrüchen, auch wenn sie in einer Serie von Diebstahlstaten geringeren Schadensausmaßes bestehen sollten, die vom Gesetz für die einschneidende Maßregel der Unterbringung
verlangte Erheblichkeit nicht zu,"
Der Senat tritt diesen Ausführungen in vollem Umfange
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting