Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 26.08.1970 – 1 StR 649/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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[413% 607 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Jakob BD ED aus vum dort geboren am EB 350, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

44

Ar

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 2b. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

nenatspräsident

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Dr. Pfeiffer

als Vorsitzender, lLoesdau

Dr. Mösl

Pikart

Dr. Woesner

als beisitzende Richter,

Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil des Landgerichts Memmingen

vom 26. August 1970 insoweit mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben, als die

Unterbringung in einer Heil- oder Pflege-

anstalt nicht angeordnet worden ist.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer beim Landgericht Kempten

zurückverwiesen.

Ill. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

1%

- 3_

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren Jugenästrafe verurteilt. Entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft hat sie von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgesehen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Der Angriff der Revision gegen den Schuldspruch geht fehl.

1. Die Jugendkammer stellt fest, der Angeklagte sei durch das Eingreifen des Max HE, der dem Angeklagten an den Hals gegriffen habe, in Wut geraten. Er habe ein Metzgermesser gezogen und es dem Getöteten von unten nach oben in einer Länge von etwa 10 bis 12 cm in den Bauch gestoßen. Der Tatrichter sieht den Verletzungsvorsatz als gegeben an und bejaht Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge. Den Nachweis des Tötungsvorsatzes erachtet er als nicht erbracht. Er hält die Einlassung des Angeklagten, er habe aus Wut gehandelt und sich dabei nichts gedacht, angesichts des voraufgegangenen Streits und der Persönlichkeit des Angeklagten für nicht widerlegt.

Darin liegt kein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz. Das Revisionsgericht kann insoweit nur eingreifen, wenn eine tatsächliche Annahme des Tatrichters nach der lebenserfahrung schlechthin ausgeschlossen scheint. Selbst ein

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erhebliches Maß an Unwahrscheinlichkeit genügt nicht. Es ist aber keineswegs unmöglich, daß der minderbegabte und geistig abartige Angeklagte,

der sich nach voraufgegangenem Streit mit seiner Mutter einem unerwarteten Dazwischentreten He - GEB ausgesetzt sah, in seiner Wut "nichts dachte", d.h. sich den Tod des Opfers nicht vorstellte und ihn demgemäß auch nicht billigend in Kauf nahm.

2. Der Verpflichtung, den festgestellten Sachverhalt erschöpfend zu würdigen, soweit er bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten nahe legt (BGH NJW 1959, 780 Nr. 16; Urteil vom 2. Juni 1970 - 1 StR 109/70), ist die Strafkammer nachgekommen. Sie hat die Möglichkeit des Handelns mit Tötungsvorsatz erwogen und mit rechtlich nachprüfbarer Begründung verneint.

II. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, jedoch wird die Nichtverhängung der Maßregel des § 42 b StGB in Verbindung mit § 7 JGG durch die Begründung des angefochtenen Urteils nicht getragen.

Das lLandgericht sieht davon ab, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, weil nicht festgestellt sei, daß die öffentliche Sicherheit sie erfordere. Es bestünden Zweifel, ob vom Angeklagten mit Wahrscheinlichkeit erhebliche

Ko

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weitere Straftaten zu erwarten seien. Zur Begründung verweist die Jugendkammer auf die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Vogel, der die Frage nicht beantwortet, ob ein Exzess des Ausmaßes, wie er hier zur Aburteilung steht, beim Angeklagten künftig nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich ist (UA 5. 24). Aus dem festgestellten Tatgeschehen gewinnt die Strafkammer nicht den sicheren Schluß, daß der Angeklagte "auch in Zukunft mit Wahrscheinlichkeit sich wieder

in so grober Weise verfehlen wird" (UA S. 25).

Diese Erwägungen lassen die Möglichkeit offen, daß der Tatrichter die rechtlichen Voraussetzungen der 88 42 a Abs. 2, 42 b StGB verkennt. Entscheidend ist nicht, ob vom Angeklagten künftig gleichartige oder annähernd gleichwertige Straftaten zu erwarten sind, sondern ob die durch ihn der Allgemeinheit drohenden Gefahren von erheblichem Gewicht sind.

8 42 a Abs. 2 StGB stellt auf die Bedeutung der

vom Täter zu erwartenden Taten und den Grad der

von ihm ausgehenden Gefahr ab. Der hier zum Ausdruck gelangte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt,

daß die vom Betroffenen künftig zu erwartenden Verstöße

gegen die Rechtsordnung in einem angemessenen Verhältnis

zu dem erheblichen Eingriff stehen müssen, den die Maßregel darstellt. Daß die künftig zu befürchtenden Straftaten etwa das Ausmaß der bisher verwirklichten erreichen, setzt er dagegen nicht voraus. Maßgebend ist insoweit auch die Art der geistigen Erkrankung, die die Begehung bedeutender Rechtsgutverletzungen

in der Zukunft wahrscheinlich macht (BGH bei Dallinger MDR 1970, 730).

Der Sachverständige bezeichnet den Angeklagten als "Kontaktpsychopathen mit erheblicher Verwahrlosungsneigung und starken Aggressionstendenzen".

Er hält ihn für gefühlskalt und willensschwach.

Die medizinische und die soziale Prognose sind

"ebenso eindeutig wie ungünstig". Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sind nach Ansicht des Sachverständigen vom Angeklagten "wie bisher" Verstöße gegen die Rechtsordnung zu erwarten. Die seelischen Störungen erweisen sich als nicht behebbare, vom Entwicklungsstand unabhängige Mängel, auch wenn

eine gewisse Reifungsverzögerung nicht auszuschließen ist (UA S. 21).

Der Angeklagte neigt zu Gewalttätigkeiten, wenn er unter Alkoholeinwirkung steht und gereizt wird. Am 14. Dezember 1968 gab er unter Alkoholeinfluß drei Schüsse aus einer Schreckschußpistole auf einen Menschen ab. Im Januar 1969 griff er seinen Vater, der ihn wegen einer Kleinigkeit rügte, mit einem Messer an und bedrohte ihn mit Erstechen. Anm 11. November 1969 verfolgte er seine laut um Hilfe schreiende Mutter mit einem Metzgermesser in der Hand bis auf den Hinterhof des Anwesens, ehe er dort schließlich den Metzgergesellen Hedi>- GEB nieierstach. Auch wenn der Angeklagte in den voraufgegangenen Fällen Menschen nicht tötete oder verletzte, so stellen doch diese Handlungen allein bereits Äußerungen einer Aggressionsbereitschaft dar, die im Zusammenhang mit der geistigen

Abartigkeit des Täters und der Tötung Feige

für die Abwägung nach § 42 b StGB Bedeutung gewinnt.

- T-

Anhaltspunkte dafür, daß sich die Tatsache der Nichtanordnung der Maßregel erhöhend auf die verhängte Jugendstrafe ausgewirkt hat, sind im angefochtenen Urteil nicht enthalten.

Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart Woesner