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BGH Urteil vom 06.07.1971 – 5 StR 258/71

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen 1. Ramon K ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1931 in Tu,

zur Zeit in Sicherungsverwahrung,

2. Jürgen P ohne festen Wohnsitz geboren :: GE 955 in mn (EEE) , zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

Pe

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.Juli 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Fieischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr’

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus U P

für den Angeklagten

Rechtsanwar tip aus Hp .- ür den Angeklagten u] als Verteidiger,

Justizangestellte m

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

Die Revision des Angeklagten KW zesen das Urteil des Landgerichts in Hamburg

vom 20.November 1970.wird verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-. mittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten P wird das Urteil aufgehoben, Soweit es ihn betrifft. Der Angeklagte Preische ist des versuchten schweren Raubes mit Waffen in. Tateinheit nit vollendeten ‚einfachen Raub schuldig.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung über ‘die Strafe und über die Kosten der Revision.

des Argeklagten PD =n eine andere |

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -—.

Gründe§

Die Angeklagten entwendetem dem Rentzer BB in dessen Wohnung Bargeld, indem sie ihn mit einem geladenen und schießfähigen Revolver bedrohten, den der Angeklagte <ÜEEEEE ei sich natte. KO Konnte die Waffe aber nicht bedienen und nahm deshalb irrig an, sie sei nicht funktionsfähig. Dagegen hielt der Angeklagte | GERD, der hiervon richts wußte, sie zutreffend für schußbereit.

Das Landgericht hat den Angeklagten EEE wegen gemeinschaftlichen vollendeten einfachen Raubes zu vier Jahren Freiheitsstrafe und den Angeklagten Er ] wegen gemeinschaftlichen vollendeten schweren Raubes, unter Einbeziehung der Einzelsirafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Hamburg von 14.Mai 1970 und des Landgerichts Hamburg vom 23.September 1970 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer neuen Gesamtstrale von vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es gegen den Angeklagten “EEE ii < Sicherungsverwahrung angeordnet.

I. Die Revision des Angeklagten TÜW i:: onre Erfolg.

1. 3) Der Beweisamtrag des Verteidigers, einen Diplonpsychologen als weiteren Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß KÜEEEEEED an einem krankhaften Vorstrafenkomplex leide, der zu einer Persönlichkeitsveränderung geführt habe und seine strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinträchtige, ist mit Recht abgelehnt worden (§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO). Die Strafkammer hat durch das Guta achten des psychiatrischen Sachverständigen Dr . DEN das Gegenteil der behaupteten Tatsache als erwiesen angeschen. Es besteht kein Anlaß, an der Sachkunde dieses Gutachters mu zweifeln. Fs ist auca zicht, ersich ıtlich, daß ein Psychcloge über Hilfsmittel oder Verfahren verfüge, die denen des Sachverstänäigen vr WE iveriegen erscheinen. Auch der Besckweriezührer het soiche nicht anzugeben vermocht.

b) Die übrigen Verfahrensbeschwerden sind entweder inzulässig oder offensichtlich unbegründet.

2. Die auf die Sachrüge gebotene allgemeine Prüfung: ber Rechtsanwendung hat keinen den Angeklagten beschwerenden HEEER aufgedeckt. Die Einzelangriffe der Revision, . die sich gegen den Schuldspruch wegen Raubes und die Anordnung der ‚ Sicherungsverwahrung wenden, gehen fehl.

| a) Das Urteil. stellt fest, daß einer der Angeklagten die geladene Waffe auf |] gerichtet hatte, als dieser den Koffer heraussuchte und inzwischen der andere Angeklagte. das ‘Geld entwendete (UA 8.22): Die Drohung mit der Waffe diönte ersichtlich dem Zweck, BEE a pzulenken und einzuschüchtern, Widerstand oder das Herbeirufen von Hilfe von vornherein zu verhindem. ‚und dadurch die Entwendung des Geldes zu ermöglichen. Sie war also nach der Vorstellung und dem Willen der Täter das Mittel der Wegnahme. Damit

ist der Tatbestand des Raubes gegeben. Er wird‘ nicht dadurch ausgeschlossen, daß BB die Entwendung des. Geldes zunächst nicht bemerkte. Denn das Opfer braucht bei der Drohung nicht zu wissen oder zu ahnen, daß es beraubt werden soll und auf welche Sachen es die Täter abgesehen haben (BGHSt 4,210,212; 20,32,33; BGH 5 StR 341/63 vom 17.9.1963).

b) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach § 42e StGB gerechtfertigt. Die Strafkammer stellt bei ve innen auf vitaler "Schwäche. "beruhenden Hang. zu: erheblichen Straftaten fest. Ihre Annahme, er habe durch : seine früheren Raubtaten die Opfer körperlich schwer geschädigt, ist nicht zu beanstanden.. § 42e Abs,1.Nr.3 StGB. erfordert entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß die vom Täter verursachte Körperverletzung. eine schwere im Sinne des § 224 SteB war. Im ‚übrigen kommt es darauf. nicht entscheidend an. Der ‚Hang zu erheblichen Straftaten Be kann, da die Beispiele in. 8 42e. Abs. .Nr.3 StGB. nur Richtlinien geben ("namentlich"), auch aus anderen .i Umständen gefolgert werden (BGH 5 StR 261/71 vom 8. 6. 1971).

Das hat die Strafkammer auch getan. Sie sieht zutreffend sowohl in den beiden früheren Raubtaten als auch in der jetzt abgeurteilten Tat eine schwere Bedrohung des Rechtsfriedens.

Schon daraus ergibt sich ein Hang zu erheblichen Straftaten.

Das Landgericht hält es auch für währscheinlich, daß dieser auf Willensschwäche beruhende Hang den Beschwerde-: führer zu weiteren schwerwiegenden Straftaten führen werde, da.seine Rückfallgeschwindigkeit hoch ist und Freiheitsstrafen bei ihm unwirksam sind (UA S.45). Dem widerspricht -- es nicht, wenn das Gericht an anderer Stelle erwähnt, daß KO durch sein aus freien Stücken abgelegtes Geständnis "einen Bruch mit seinem vorherigen kriminellen Leben vollzogen" hatte (UA S.27). Diese Erwägung befaßt sich mit der Glaubwürdigkeit: seiner gegenüber den Kriminalbeanten KıGB .ni He zenachten Aussage über die Mittäterschaft des Angeklagten PM. Sie kennzeichnet ersichtlich nur seine (damalige) Einstellung zu den bisherigen Straftaten, besagt aber nichts über sein zukünftiges Verhalten. Das Landgericht hat damit nicht etwa ausdrücken wollen, daß Einsicht und Reue es dem‘ Beschwerdeführer ermöglichen werden, seinen für die Allgemeinheit gefährlichen Hang zu überwinden.

II. Die Revision des Angeklagten Tu führt zu einer Änderung:..des Schuldspruchs. und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1.. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Es drängte sich der Strafkammer nicht auf, alle am 2.April 1970 bei der Firma AB veschäftigten Angestellten zu vernehmen, ob DM dei ihnen vorgesprochen hat. Der Beschwerdeführer hatte sich nur damit verteidigt, er habe an diesem Tage gearbeitet (TA. S.24). . Er

b) Der Tatrichter brauchte den Mitangeklagten KB vor seinen nochmaligen Aussagen über die Täterschaft PO 22 Nachmittag des zweiten und bei Beginn des dritten Verhandlungstages nicht erneut darauf hinzuweisen, daß es ihn freistehe, sich zu der: Anklage zu äußerh oder nicht zür Sache auszusagen. § 243 Abs.4 Satz 1 StPO. schreibt nur einen solchen Hinweis nach Verlesung des Anklagesatzes vor ("sodann"). Er braucht auch dann nicht wiederholt zu. werden, wenn der Angeklagte seine Einlassung wechselt.

c) Das Gericht hat die Zeugin KW, iie nach ihrer Vernehmung am 10,Novenber 1970 vereidigt unä entlassen worden war (Bd.I El .254:4.A.), in.der Sitzung vom . 16.November 1970 nochmals verkommen, ohne sie erneut über ihr Aussageverweigerungsrecht nach 8 52 Abs.1 Nr.2 StPO zu belehren, Auf älesem Verfahrensfehler kann das Urteil aber . nicht beruhen. Es ist auszuschließen, daß die Zeugin.von.' ihrem Weigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte, wenn sie erneut belshrt worden wäre. Sie war nämlich im weiteren Verlauf der Hauptverhandiung noch zweimal nach Belehrung - über ihr Weigerungsrecht zur Aussage ünd Eidesleistung :: bereit (Bä.I B1.267,268,269,289 R d«A.).-

d) Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind entweder.- unzulässig oder offensichtlich unbegründet:

2. Dagegen dringt die Sachrüge durch. Zwar. gehen die sachlichrechtliichen Einzelangriffe des Beschwerdeführers. ebenfalls fehl.. Der Schuldspruch wege vollendeteri schweren Raubes kann jedoch aus einem anderen Grund nicht bestehenbleiben, j = en i

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Der Angeklagte EEE 1 « zwar einen geladenen. und schießfähigen Revolver bei sich, wußte ihn aber nicht zu handhaben. Er hisit ilm Tür Zunktionsunfähig. Demnach

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konnte er ihn nicht als Schußwaffe verwenden. Da nach dem. festgestellten Sachverhalt auszuschließen ist, daß er ihn als Schlagwerkzeug (also als Waffe im nichttechnischen Sinn) benutzen wollte, hat er ihn nicht als Waffe bei

sich geführt.

Der Angeklagte PÜEB hat dieses Tatbestandsmerkmal ebenfalls nicht erfüllt. Zwar hielt er den | Revolver zutreffend für schußbereit. Er hatte die Waffe aber nicht "bei sich". Vielmehr hielt KEN sie in der Hand oder hatte sie in der Tasche. Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß PEN zu irgendeinen Zeitpunkt des Tatherganges imstande war, sich ihrer zu bedienen.

Hiernach ist TÜEEEEB richt des vollendeten schweren Raubes nach § 250 Abs.1 Nr.1 StGB schuldig. Da er annahm, SÜD könne mit dem Revolver schießen, erfüllt sein Verhalten jedoch alle Merkmale des Versuchs einer solchen Straftat. Zugleich liegt ein vollendeter einfacher Raub nach § 249 StGB vor. Dieser wird durch die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes nicht aufgezehrt. Die Vollendung der Wegnahmehandlung geht über die nur versuchte Wegnahme beim Raubversuch hinaus und wird von diesem nicht miterfaßt. Zwischen beiden Gesetzesverletzungen besteht vielmehr Tateinheit.

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von sich aus ändern, da weitere Feststellungen ausgeschlossen erscheinen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil nach der Sachlage der Beschwerdeführer sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung hat aber zur Folge, daß der Strafausspruch aufzuheben ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt , Schmitt Fleischmann Schuster