Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 08.06.1971 – 5 StR 261/71

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5

261/71

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Tischler Kurt W EEE ‚

ohne festen Wohnsitz,

geboren am AEEEEE 1925 ir. CME (Pommern),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

- 2 -

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.Juni 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, - Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Herrmann ‚. Bundesrichter Pleischmann als beisitzende Richter,

. Staatsanwalt u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. aus zB

als Verteidiger,

Justizangestellte u

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12.Januar 1971 wird verworfen. |

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines: Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu insgesamt vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeoränet.

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie mit der allgemeinen Sachrüge den Schuld. und Strafausspruch angreift. Sie ist es nahezu, soweit sie mit Einzelausführungen den Maßregelausspruch beanstandet.

Die Strafkammer stellt fest, daß die Einbrüche einen fest eingewurzelten Hang des Angeklagten entspringen und "nicht Folge einer Versuchung durch günstige Gelegenheit" ‘sind. Der Angeklagte nutzt vielmehr jede "Möglichkeit aus, Straftaten zu begehen", sobald er in Freiheit ist (UA S.39,40,41), Ein solcher Einbrecher ist kein Gelegenheitstäter, wie die Revision meint,

Verfehlt ist auch ihre Auffassung, die Anordnung der Sicherungsverwahrung setze die Feststellung voraus, der Angeklagte habe durch die früheren und die jetzt abgeurteilten Taten schweren wirtschaftlichen Schaden angerichtet, Der Hang zu erheblichen Straftaten kann, da die Beispiele in 8 42 Abs.1 Nr.3 StGB nur Richtlinien geben ("namentlich"), auch aus anderen Umständen gefolgert werden. Das hat die Strafkammer getan. Sie hebt vor allem hervor, daß der Angeklagte, wiederum kaum aus der Strafanstalt entlassen, in gleichartige Straftaten zurückgefallen ist. Diesmal in eine Serie schnell aufeinander folgender nächtlicher Einbruchs- und Einsteigediebstähle, bei denen er jeweils zahlreiche Türen und Behältnisse zertrümmerte oder aufbrach, um die Räume gründlich nach Beute zu durchwühlen. Daß derartige Einbrüche eines vielfach Vorbestraften, der seine Freiheit auch nach langjährigen Strafverbüßungen jedesmal alsbald zu solchen oder noch gefährlicheren Taten (Diebstahl mit Schußwaffen) mißbraucht, schwer wiegen und die allgemeine Sicherheit erheblich beeinträchtigen, hat das Landgericht in rechtlich einwandfreier Weise dargelegt.

Weitere erhebliche Straftaten sind von dem Angeklagten schon wegen des überaus schnellen Rückfalls "mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten". Seine Gefährlichkeit wird

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nicht dadurch gemindert, daß er bei den letzten Einbrüchen Fingerabdrücke hinterlassen hat, die zu seiner Überführung beitrugen. Er ist erst beim fünften Einbruch und auch bei diesem nicht aufgrund daktyloskopischer Befunde festgenommen worden.

Ob der Angeklagte nach Strafverbüßung mit etwa 46 Jahren "ein alter Mann" und deshalb nicht mehr gefährlich sein wird, hat das Gericht erst am Ende des Strafvollzuges zu prüfen (§ 428 Abs.1 StB).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Herrmann Fleischmann