Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 16.06.1971 – 2 StR 247/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
§ 236 StGB ist auch dann anwendbar, wenn der Entführer das Einverständnis des Mädchens mit der Entführung und dem von ihm damit verfolgten geschlechtlichen Zweck irrtümlich annimmt.
Nachschlagewerk: ja
\ zu 2 BGHSt: Ja
SteB § 236
§ 236 StGB ist auch dann anwendbar, wenn der Entführer das Einverständnis des Mädchens mit der Entführung und dem von ihm damit verfolgten geschlechtlichen Zweck irrtümlich annimmt.
BGH, Urt. v. 16. Juni 1971 - 2 StR 247/71 - I& Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_247/71 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maurergesellen und Maschinisten Walter Alfons K —
aus SEE. geboren an W. ED 1944 in Dam.
wegen Notzucht u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer
. als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GEB zu: als Verteidiger,
Justizsekretär EEEEED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28. Oktober 1970 wird. verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung mit Willen und wegen Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Entführung wider Willen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1.) Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Gerichts ist offensichtlich unbegründet. Soweit die Berücksichtigung einer früheren richterlichen Vernehmung des Angeklagten beanstandet wird, ist auf jeden Fall ein Beruhen des Urteils auf dem angeblichen Verfahrensmangel auszuschließen: Zur Überzeugungsbildung der Strafkammer hat für den hier in Betracht kommenden Tathergang allein schon die Aussage der Zeugin HB in Zusammenhang mit dem Teilgeständnis ausgereicht, bei dem der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung geblieben ist.
2.) Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.
Soweit der Beschwerdeführer in Falle 2 der Urteilsgründe (HER) geltend macht, der Tatbestand des § 237 StGB sei nur dann verwirklicht, wenn der Täter schon bei der Entführungshandlung die Absicht gehabt habe, die dadurch entstehende hilflose Lage der Frau zur Unzucht mit ihr auszunützen, wird auf BGHSt 24, 90 verwiesen.
Im Falle 1 der Urteilsgründe (MED) stellt die Strafkammer fest, daß der Angeklagte das Mädchen zu einer Spazierfahrt in seinem Kraftwagen veranlaßte, mit ihm in einen abgelegenen Weinbergweg fuhr und dort seinem von
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vornherein gefaßten Plan entsprechend mit dem sich anfangs sträubenden, dann aber jede Gegenwehr aufgebenden Mädchen den Geschlechtsverkehr ausführte. Hier vermißt
die Revision bei der Anwendung des § 236 StGB die Feststellung, daß das Mädchen nicht nur mit der Spazierfahrt als solcher, sondern auch mit dem vom Angeklagten dabei verfolgten geschlechtlichen Zweck einverstanden war (vgl. BGHSt 1, 199, 201). Das Fehlen einer solchen Feststellung gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht.
In keinem denkbaren Fall könnte weitere Aufklärung in
der hier fraglichen Richtung zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung führen: War das Mädchen im Sinne von BGHSt 1, 199 einverstanden, so ist, da die Feststellungen im übrigen ausreichend sind, die Verurteilung des Angeklagten nach § 236 StGB gerechtfertigt. Fehlte
das Einverständnis und wußte dies der Angeklagte, so müßte er, da er das Mädchen durch List zum Mitfahren bewog, wegen eines mit wesentlich höherer Strafe bedrohten Vergehens der Kindesentziehung in einem besonders schweren Fall (§ 235 Abs. 2 StGB) verurteilt werden. Ging schließlich der Angeklagte, wofür allerdings die Feststellungen keinen Anhalt bieten, irrtümlich davon aus, daß das Mädchen schon bei Beginn der Spazierfahrt mit seinen Absichten Üübereinstimnte, so hat er zwar objektiv den Tatbestand der Kindesentziehung in einem besonders schweren Fall (§ 235 Abs. 2 StGB) erfüllt; wegen Mangels am inneren Tatbestand ist dann aber seine Verurteilung wiederum nur nach der von der Strafkammer angewandten milderen Vorschrift des § 236 StGB gerechtfertigt, allerdings auch geboten. In gleicher Weise müßte zu seinen Gunsten § 236 StGB dann angewandt werden, wenn sichere Feststellungen über seine Vorstellungen hinsichtlich der Willensrichtung des Mädchens nicht mehr getroffen werden könnten (vgl. zu den ähnlich gelagerten Verhältnis zwischen den §§ 331 und
332 StGB BGHSt 12, 146, 148). Straflosigkeit oder die
Bestrafung des Angeklagten nach einem milderen als dem von der Strafkammer angewandten Gesetz scheidet somit in jedem Falle aus.
3,) Da auch zur Strafzumessung kein Rechtsfehler festzustellen ist, ist die Revision zu verwerfen.
Senatspräsident Dr. Baldus ist am 21. Juni 1971 verstorben.
willms willnms Müller Baumgarten Meyer