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BGH Urteil vom 09.06.1971 – 2 StR 646/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

> StR 646/70 URTEIL

06

in der Strafsache

gegen

1. den Fotograf Volker Rüdiger T Wp zus KW, dort geboren an ED 93:0,

2. den Bürogehilfen Dirk ve MED zus <B-S@P, geboren am 9. EB 9: in van:

3. den Schlosser Hns 5 t EEE zus HiB-FO, zeboren and. GENE 1942 ir TED (KEB-Tand),

wegen Niebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berard

“in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat EEE pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED zu: GB

als Verteidiger

für den Angeklagten Hg» Rechtsanwalt Dr. EEE :ı:

als Verteidiger

für den Angeklagten Mi, Rechtsanwalt «ED :.: WB En

als Verteidiger

für den Angeklagten St, - Justizsekretär ED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten Hgg wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. August 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten ME wird das Urteil aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Der Angeklagte ist statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

3. Im Umfange der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklag-

ten Hp und MED werden verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten St wirä verworfen, jeäoch ist er statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagten entwendeten Kraftfahrzeuge. Die Strafkammer stellt in drei Fällen den Angeklagten Hgg in zwei Fällen den Angeklagten Michel und in einem Falle den Angeklagten StB zis Mittäter fest. Zwei Diebstähle beging der Angeklagte Hgg allein. Drei der fünf Diebstähle führten die Angeklagten mit Hilfe falscher Fahrzeugschlüssel aus, die sie sich vor der Wegnahme der

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Fahrzeuge dadurch verschafft hatten, daß sie heimlich die Schlüsselnummern abgelesen und bei einen Schlüsseldienst Zweitschlüssel hatten anfertigen lassen. An einem der mit falschen Schlüsseln ausgeführten Dieb-

stähle waren die Angeklagten MB und Steiiimnp als Mittäter beteiligt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten HB wegen Diebstahls in zwei Fällen, schweren Diebstahls und schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, den Angeklagten MED wesen Diebstahls und schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und den Angeklagten St wesen schweren Diebstahls zu sechs Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten Hi und MEEMEB haben teilweise Erfolg. die Revision des Angeklagten Steinmetzer ist unbegründet.

I. Verfahrensbeschwerden:

A. Von mehreren Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrügen:

1. Im Falle II 2 der Urteilsgründe stützt die Strafkammer ihre Überzeugung, daß die Angeklagten Täter waren, unter anderem auf die Aussage der Zeugin Lei. Der Angeklagte MOB hatte diese Zeugin vor der Tat unter einem Vorwand an ihrer Wohnungstür aufgesucht, um

zu erfahren, wo sich das später entwendete Fahrzeug befand. Die Zeugin hat den Angeklagten MB später, vor allem auf Grund einer Narbe im Gesicht, wiedererkannt. Da es zur Zeit des Gesprächs der Zeugin mit dem Angeklagten MER Aunkel war, hätte nach Meinung des Beschwerdeführers MID eine Ortsbesichtigung unter den damaligen Lichtverhältnissen durchgeführt werden müssen, um festzustellen, ob es der Zeugin überhaupt möglich war, bei Dunkelheit die Narbe zu erkennen. Die Rüge ist unbegründet.

Im Urteil ist festgestellt, daß die Zeugin einige Zeit mit MED gesprochen, sich sein Gesicht gut eingeprägt und schon zu Beginn ihrer Vernehmung auf die Narbe hingewiesen hat (S. 45, 46 UA). Sie hat später den Angeklagten MED sogleich und ohne Zögern aus einer Personengruppe von zwölf Männern wiedererkannt (S. 43 UA). Unter diesen Umständen bestand kein Anhaltspunkt dafür, daß die Zeugin Le@® den Angeklagten MED nicht zuverlässig erkennen konnte. Eine Ortsbesichtigung war deshalb nicht erforderlich. Daran ändert nichts, daß die Zeugin die Farbe des vom Angeklagten MED venutzten Personekraftwagens bei den damaligen Lichtverhältnissen verkannt hat. Der Wagen stand auf der Fahrbahn, während der Angeklagte zur Tür gekommen

ware

Auch die Revision des Angeklagten Hg macht geltend, daß sich die Strafkammer durch Ortsbesichtigung davon hätte überzeugen müssen, ob die Zeugin Le ihn, den Angeklagten H@w, der nicht mit zur Wohnungstür gekommen war, erkennen konnte. Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil die Strafkammer nicht feststellt, daß die Zeugin auch diesen Angeklagten sicher erkannt hat (S. 44 UA).

Sr

2. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung beantragt, den Prinzen Kr A@MB ven SEP =1s Zeugen darüber zu vernehmen, daß er den Angeklagten ME veauftragt habe, in Deutschland 30 Lastkraftwagen der Marke Mercedes für den Export nach Arabien zu kaufen. Ferner haben sie die Vernehmung des Leiters der Exportabteilung der Mercedes-Benz-Vertretung in Stuttgart zum Beweis für die Behauptung beantragt, der Angeklagte MB sei im Februar, März und August 1965 über einen längeren Zeitraum, etwa zwei Stunden, bei dem Zeugen gewesen und habe angefragt, wie der Export zu bewerkstelligen sei. Die Strafkamer hat die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt und die Beweisamträge abgelehnt. Die Beschwerdeführer machen geltend, daß die Strafkammer die zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten habe. Die Verfahrensbeschwerde hat keinen Erfolg.

Im Urteil ist festgestellt, daß die Angeklagten am 25. oder 26. Februar 1965 den Zugang zu mehreren Mercedes-Niederlassungen in Stuttgart mit dem Vorbringen gesucht haben, 30 Kraftwagen für Saudi-Arabien besorgen zu wollen. Damit ist die Wahrunterstellung eingehalten worden. Daß die Strafkammer dieses Vorbringen als Vorwand für das Ausspähen eines zur späteren Entwendung geeigneten Fahrzeuges wertet, steht dem nicht entgegen. Es ist damit allein zum Ausdruck gebracht, daß der wirklich erteilte Auftrag von den Angeklagten zu jener Zeit und bei jener Gelegenheit zum Anlaß genommen worden ist, bei den Aufenthalten auf dem Betriebsgelände der Niederlassungen auch Gelegenheiten zum Diebstahl auszukundschaften. Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Wahrunterstellung nötigte die Strafkammer nicht zu der Schlußfolgerung, daß jeder Aufenthalt eines Angeklagten in einer Mercedes-Niederlassung allein den Zweck

verfolgte, entsprechend dem vom Prinzen Kr ib ben SB erteilten Auftrag über den Ankauf von F:hrzeugen zu verhandeln.

Hiernach ist durch das Unterlassen der Vernehmung der benannten Zeugen auch die Aufklärungspflicht nicht verletzt.

3. Der Angeklagte MB nat in der Hauptverhandlung beantragt, zum Beweis dafür, daß er erst am 25. Februar 1965 mittags aus Spanien abgeflogen sei und erst am Nachmittag (desselben Tages) in Stuttgart eingetroffen sein könne, eine Auskunft der Spanischen Luftfahrtgesellschaft einzuholen und deren Passagierliste beizuziehen. Die Strafkammer hat die Beweisbehauptung als wahr unterstellt und den Beweisamtrag abgelehnt. Die Revisionen beanstanden die Wahrunterstellung und machen mit der Aufklärungsrüge geltend, die Strafkammer hätte die genaue Ankunftszeit des Angeklagten MB in Stuttgart feststellen müssen. Dieser Angriff geht fehl.

Die Strafkammer brauchte über die als wahr unterstellte Tatsache keinen Beweis zu erheben, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Im Urteil ist die Wahrunterstellung eingehalten worden (S. 18 UA). Die Ablehnung des Beweisamtrages ist deshalb nicht zu beanstanden.

Auch die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Nach Meinung der Beschwerdeführer hätte die genaue Ankunftszeit deswegen ermittelt werden müssen, weil das Urteil feststellt, daß der Angeklagte MB noch au Nachmittag des 25. Februar 1965 eine Mercedeswerkstatt in Stuttgart aufgesucht hat; der Besuch einer Werkstatt noch am Tage der Ankunft könnte zeitlich ausgeschlossen

er

sein. Dies trifft nicht zu. Die Feststellung, VE» sei am Nachmittag in Stuttgart eingetroffen, steht nicht im Widerspruch dazu, daß er noch an demselben Nachmittag in derselben Stadt eine Werkstatt aufgesucht hat. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß der Besuch einer Werkstatt an denselben Tage auf Grund besonderer Umstände zeitlich undurchführbar war, haben nicht vorgelegen. Bei dieser Sachlage waren weitere Ermittlungen zur Ankunftszeit durch die Aufklärungspflicht nicht geboten. |

4. Im Falle II 3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Verurteilung auf ein im Jahre 1965 zu polizeilichem Protokoll abgegebenes Geständnis des früheren Mitangeklagten DUB zestützt. Dieses Geständnis hat der Angeklagte DUB nehrfach - darunter auch in einem in Hamburg gegen ihn anhängig gewesenen Strafverfahren - unter anderem mit der Begründung widerrufen, er habe seinerzeit vor der Polizei aus Wut und Rache gegen die Mitangeklagten Hp und ME falsch ausgesagt. Das hat die Strafkammer nicht geglaubt, weil DEE das in Hamburg ergangene Urteil sogleich nach der Verkündung angenommen hat. Hierbei hat die Strafkammer auch der weiteren Einlassung des Angeklagten DUB, er habe gegen jenes Urteil nur deshalb kein Rechtsmittel eingelegt, weil er dafür kein Geld gehabt habe, keinen Glauben geschenkt.

Die Revision beanstandet, daß es die Strafkammer unterlassen hat, den Verteidiger DEE aus dem Hamburger Verfahren als Zeugen darüber zu hören, daß Di damals allein deswegen keine Berufung eingelegt hat, weil er keinen Verteidiger honorieren konnte und weil er zudem jene Strafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft weitgehend verbüßt und deshalb kein Interesse an der Anfechtung des Urteils hatte. Die Rüge ist unbegründet.

Die Strafkammer durfte aus dem Umstand, daß der frühere Mitangeklagte DUB das Urteil sofort angenommen hat, den Schluß ziehen, daß die von ihm für den Widerruf des Geständnisses angegebenen Gründe falsch waren. Gegen diese Schlußfolgerung könnten nur dann Bedenken bestehen, wenn die einzigen Gründe für die Annahme des Urteils der Mangel an Geld und fehlendes Interesse an der Durchführung der Berufung waren und damit ein Zusanmenhang zwischen der Annahme des Urteils und der Richtigkeit des Widerrufs ausscheiden würde. Deshalb hätte Anlaß zur Vernehmung des früheren Verteidigers nur bestanden, wenn der Strafkammer tatsächliche Umstände bekannt gewesen wären, die darauf hindeuteten, daß der frühere Mitangeklagte Di =11ein aus diesen Motiven das Urteil angenommen hat. Solche Umstände lagen nicht vor und sind auch von den Revisionen nicht aufgezeigt worden. Ein Beweisamtrag auf Vernehmung des Verteidigers ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.

5. Mit einer weiteren Verfahrensrüge beanstanden die Beschwerdeführer die Zurückweisung mehrerer Beweisamträge, in denen unter Beweis gestellt war, daß für die in Stuttgart begangenen Diebstähle (Fälle II 2 und 3 der Urteilsgründe) ein Mann namens Swe und andere Personen als Täter in Betracht kommen und daß Swe sich zur Zeit der Begehung dieser Diebstähle in Stuttgart aufgehalten und damals einen javagrünen Volkswagen gefahren hat. Ferner sei in diesen Beweisamträgen unter Beweis gestellt worden, daß sich aus Stuttgarter Strafakten der Täternachweis für andere als die Angeklagten ergab. Die Rüge greift nicht durch.

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Die Behauptung, daß für die in Stuttgart begangenen Diebstähle andere Täter, darunter SwWw, "in Betracht kamen", enthält keine einer Beweiserhebung zugängliche Tatsache. Bei einer Behauptung dieser Art handelt es sich um eine Schlußfolgerung, die aus Tatsachen. hergeleitet sein muß. Erst diese auf die Täterschaft anderer hindeutenden Tatsachen können Gegenstand des Beweises sein. Das Vorliegen solcher Tatsachen war in den Beweisamträgen nicht behauptet worden. Die Strafkammer ist der Beweisbehauptung deshalb zu Recht nicht nachgegangen.

Die Behauptung, Swew habe sich damals in Stuttgart aufgehalten und einen javagrünen Volkswagen gefahren, hat die Strafkammer als wahr unterstellt. Die Feststellungen stehen hierzu nicht im Widerspruch. Daß die Strafkammer aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht die von den Angeklagten gewünschte Schlußfolgerung gezogen hat, SwB habe die Tiebstähle begangen, kann mit der Verfahrensrüge nicht geltend gemacht werden.

Die Behauptung, daß sich aus Stuttgarter Strafakten der Täternachweis für andere als die Angeklagten ergab, war in den von den Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträgen nicht aufgestellt worden.

Auch die Aufklärungspflicht ist hiernach nicht verletzt.

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B. Von einzelnen Beschwerdeführern allein erhobene Verfahrensrügen:

1. Der Angeklagte Hagen hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung des Zeugen Me, eines Bediensteten der Firma WolB in KW, veantragt. Dieser sollte bekunden, daß der Angeklagte für den am 19. November 1967 dem Zeugen Oo ] entwendeten Personenkraftwagen Jaguar Typ E bei der Firma WolB niemals Zweitschlüssel hat anfertigen lassen und daß Zweitschlüssel für dieses Fahrzeug zur Tatzeit in Köln nur von dieser Firma angefertigt werden konnten. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil die in ihn aufgestellten Behauptungen für dle Entscheidung ohne Bedeutung seien. Der dagegen gerichtete Verfahrensangriff bleibt ohne Erfolg.

Die Revision geht davon aus, die Strafkammer habe festgestellt, daß der Angeklagte die Zweitschlüssel bei einer Firma Brei in K@B nabe anfertigen lassen. Dieser Ausgangspunkt ist nicht richtig. Das Urteil 1äßt in Wahrheit offen, woher der Angeklagte die Zweitschlüssel hatte (S. 24, 59 UA). Er kann sich die Schlüssel außerhalb KM vesorgt haben. Auf die Behauptung, daß in KB Zweitschlüssel nur von der Firma Wo hergestellt wurden, kam es danach nicht an. Deshalb ist auch die Aufklärungspflicht nicht verletzt.

2. Der Angeklagte Mi@P nat in der Hauptverhandlung vom 8. August 1969 den Vorsitzenden der Strafkanmer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs hat er unter Angabe von Einzelheiten vorgetragen, der Vorsitzende habe in der Hauptverhandlung vom 6. August 1969 die an diesem Tage

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vernommene Zeugin Le@B unvollständig über für die Angeklagten entlastende Umstände befragt und den von seinen Verteidiger benannten, ebenfalls am 6. August 1969 vernommenen Zeugen DaB eingeschüchtert, verwirrt, lächerlich gemacht und unzureichend vernommen. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Hiergegen wendet sich die Revision. Sie macht ausdrücklich nur geltend, der Angeklagte sei durch die "sachleitenden Anordnungen" des Vorsitzenden nach Verwerfung des Ablehnungsgesuchs unzulässig in seiner Verteidigung beschränkt worden. Das Revisionsvorbringen im ganzen kann aber so verstanden werden, daß sich der Beschwerdeführer der Sache nach auch gegen die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung wenden will (§ 338 Nr. 3 StPO). Die küge ist unbegründet.

Nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO mußte der Angeklagte die Ablehnung unverzüglich geltend machen. Dies bedeutet, daß er das Ablehnungsgesuch sobald als möglich, ohne eine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung anzubringen hatte (vgl. BGHSt 21, 334, 339). Danach war die Ablehnung hier verspätet. Der Angeklagte hat das Gesuch auf ein Verhalten des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung gestützt. Die den Anlaß der Ablehnung bildenden Tatsachen lagen für den Angeklagten sofort und vollständig zutage. Unter diesen Umständen war es dem Angeklagten möglich, sich unter dem unmittelbaren Eindruck an Ort und Stelle ein Urteil darüber zu bilden, ob der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung eingenommen hat, die Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit begründen konnte. Zur weiteren Vorbereitung des Ablehnungsgesuchs war eine weitergehende tatsächliche oder rechtliche Prüfung nicht

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erforderlich. Es reichte aus, daß der Angeklagte bei der nächsten Unterbrechung der Hauptverhandlung das beabsichtigte Gesuch mit seinem Verteidiger besprach. Hierzu hatte der Angeklagte, wie das Sitzungsprotokoll beweist, bereits während einer von 12,40 bis 14,05 Uhr dauernden Unterbrechung der Hauptverhandlung am 6. August 1969 Gelegenheit. Die Ablehnung hätte deshalb noch in der Hauptverhandlung am Nachmittag des 6. August 1969 geltend gemacht werden müssen. Durchgreifende Gründe, die das Hinauszögern der Anbringung des Gesuchs bis zum 8. August 1969 rechtfertigten, liegen nicht vor.

II. Sachbeschwerde:

1. Die Beschwerdeführer beanstanden ihre Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe unter anderem mit der Begründung, die Strafkammer habe sich dem Gutachten des Schriftsachverständigen IE angeschlossen, ohne sich mit dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen selbst auseinanderzusetzen oder die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Gutachtens im Urteil wiederzugeben. Dieser Angriff geht fehl.

Im Urteil ist festgestellt, daß der Angeklagte HB eine Bestellung von Zweitschlüsseln und einen Meldezettel mit dem falschen Namen "Günter TB" unterzeichnet hat (S. 41, 42 UA) und daß der Angeklagte MED einen auf denselben Namen lautenden Kraftfahrzeugschein mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht (S. 43 UA) und am Tattage bei der Schlüsselfirma Kr@D & CoD einen schriftlichen Auftrag zur Herstellung von Zweitschlüsseln für das später entwendete

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Fahrzeug erteilt und mit einem Phantasienamen unterschrieben hat (S. 39 UA). Die Überzeugung, daß die genannten Schriftstücke von den Angeklagten unterzeichnet worden sind, stützt die Strafkammer ohne Angabe von Einzelheiten auf die "überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen LED". Diese Art der Verwertung des Schriftgutachtens stellt hier keinen Fehler dar, der aus sachlich-rechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils führen müßte. |

a) Daß der Angeklagte HB im Falle II 2 sich mehrfach als "Günter Ta ausgegeben und auch entsprechend unterschrieben hat, stellt die Strafkammer bereits auf Grund der Einlassung dieses Angeklagten fest. Ersichtlich wird das Schriftgutachten insoweit nur noch zusätzlich angeführt. Der Mangel einer näheren Darlegung der Sachverständigenausführungen ist schon aus diesem Grunde unschädlich.

b) Daß die Angeklagten auch sonst (also nicht nur im Falle II 2) fälschlich den Namen des Zeugen Günter TEE venutzt haben (S. 43 UA), ist zum Beweis dafür, daß der Angeklagte Hg in Falle II 2 mehrmals mit diesem - Namen unterzeichnet hat, ohne jede Bedeutung. Die Ausführungen des Urteils in diesem Zusammenhang - also auch die Anführung des Schriftgutachtens - sollen offensichtlich die bereits getroffene Feststellung zum Falle II 2 nur noch bekräftigen. Sie waren deshalb für die Urteils-

findung überflüssig, aber rechtlich nicht schädlich.

c) Ebenso ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die "Phantasieunterschrift" des Angeklagten MD bei Erteilung des Auftrags auf Anfertigung

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von Zweitschlüsseln für den Wagen des Geschädigten Ko nicht durch Sachverständigenausführungen im Urteil belegt worden ist.

Entscheidend zur Überführung der Angeklagten in diesem Falle war für die Strafkammer die Aussage der Zeugin Le (5- 43 UA). Hiernach war es der Angeklagte MER, der am Tatabend vor der Wohnung des Wageneigentümers Ko@® erschien, sich nach ihm erkundigte und von der Zeugin den Hinweis auf dessen augenblicklichen Aufenthalt erhielt. Daß die Strafkammer schon

aus diesem Grund mit Bestimmtheit auf die Tatbeteiligung des Angeklagten MER zeschlossen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Schluß ist unter den gegebenen Umständen geradezu zwingend. Demgegenüber hat die Feststellung des vorhergehenden Verhaltens dieses Angeklagten nur noch ergänzende Bedeutung. Nur so kann der Sinnzusammenhang der Urteilsgründe aufgefaßt werden.

Aus den Feststellungen S. 18 bis 21 UA und der Beweiswürdigung S. 36 bis 47 UA ergibt sich im wesentlichen das frühere Verhalten des Angeklagten MP una der beiden Mitangeklagten im Falle II 2. Hiernach trafen die Angeklagten mit dem Flugzeug am Nachmittag des 25. Februar 1965 aus Spanien in Stuttgart ein, nahmen einen Mietwagen und besuchten mehrere Mercedes-Vertretungen. Sie mieteten sich dann in einem Hotel ein, wobei der Angeklagte HB zugestandenermaßen den Namen "G. TOMB venutzte, ohne in dem Hotel zu übernachten. Am 26. Februar 1965 erschienen die Angeklagten Hg» und Mi dei der Schlüsselfirma Kr & Co (was durch die Einlassung beider Angeklagter festgestellt ist, S. 41 UA). Möglicherweise waren sie in

St 4

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Begleitung eines Dritten, den sie jetzt "Günter TB" nennen. Der Angeklagte HE bestellte unter Vorlage eines gestohlenen Kraftfahrzeugbriefes oder -scheines Zweitschlüssel unter Angabe einer Schlüsselnummer. Er unterzeichnete den Auftrag fälschlich mit dem Namen T@B- Einer der beiden anderen (MER oder der Unbekannte) bestellte unter Vorlegung eines anderen gestohlenen Kraftfahrzeugscheins einen weiteren Satz Autoschlüssel, diesmal nit der Nummer des dann am selben Abend gestohlenen Wagens des Ko@. Wenn es nicht "EEE selbst war, war er nach den Feststellungen bei dem Gesamtvorgang zumindest anwesend. Die bestellten Autoschlüssel wurde sofort ausgeliefert.

Durch diesen gemeinsamen Besuch der Angeklagten HB und MED dei der Schlüsselfirma wird nach Ansicht der Strafkamner die von ihr nach der Aussage der Zeugin LeB zewonnene Überzeugung bekräftigt, daß der Angeklagte MED am Diebstanl des dem Ko gehörigen Wagens beteiligt gewesen ist. Die Überzeugung der Strafkammer von der Beteiligung der beiden anderen Angeklagten begegnet ohnehin keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Strafkammer hat noch einen Schriftsachverständigen herangezogen. Nach dessen Feststellung war der Schlüsselauftrag betreffend den Wagen des Ko sogar vom Angeklagten MEMP selbst (mit einem Phantasienamen) unterschrieben worden. Diese Feststellung wird nicht mit den Darlegungen des Gutachtens belegt. Darin liegt im allgemeinen ein sachlich-rechtlicher Mangel (vgl. BGHSt 12, 311, 315 mit Nachweisen). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich jedoch nach der jeweiligen

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Beweislage (BGH aa0.). Da das Beweismaterial im vorliegenden Fall gegen den Angeklagten NED (und auch gegen die beiden anderen Angeklagten) schon ohnehin erärückend war, bedeutet es deshalb keinen Rechtsfehler, wenn die Strafkammer unter diesen besonderen Unmständen auf die nähere Mitteilung der Ausführungen des Gutachtens verzichtet hat.

2. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des ÜUrteils auf die Sachbeschwerde zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die von den Beschwerdeführern behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungsregeln liegen nicht vor.

3. Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten Hp beruht auf den durch das 1. Strafrechtsreformgesetz eingetretenen Gesetzesänderungen.

In den Fällen II 1, II 2 und II 3 der Urteilsgründe betragen die Einzelstrafen je fünf Monate Gefängnis. Da nach § 14 StGB nF Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur noch unter den in dieser Vorschrift genannten besonderen Voraussetzungen verhängt werden kann, ist über diese Strafen neu zu entscheiden.

In den Fällen II 4 und II 5 sind die Strafen neu festzusetzen, weil die Rückfallvoraussetzungen nach § 17 StGB nF nicht vorliegen. Vor Begehung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Taten war der Angeklagte wegen zweier am 18. und 19. Mai 1957 begangener schwerer Diebstähle zu einem Jahr Jugendstrafe und

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wegen eines am 12. Juni 1963 begangenen Diebstahls zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Zwischen der ersten und der zweiten Vortat liegen mehr als sechs Jahre, so daß Rückfallverjährung eingetreten ist.

4. Die von dem Angeklagten MED zesen den Strafausspruch erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

Zu Unrecht nimmt die Revision an, daß dem Angeklagten sein "überhebliches, von unkritischer Selbstüberscätzung gekennzeichnetes Auftreten in der Hauptverhandlung" strafschärfend angerechnet worden sei. Die Strafkammer hat dieses Auftreten als Anzeichen einer noch nachwirkenden frühkindlichen Entwicklungsstörung gewertet und strafmildernd berücksichtigt (S. 76 UA).

Dem Urteil kann nicht entnommen werden, daß die Strafkammer die Möglichkeit übersehen hat, die Finzelstrafen wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des 8 51 Abs. 2 StGB nach Versuchsgrundsätzen zu mildern. Sie war sich der Möglichkeit, die sich aus S 243 Abs. 2 StGB aF ergebende Mindeststrafe zu unterschreiten, bewußt, hat aber mit bedenkenfreier Begründung davon abgesehen (S. 77 UA).

Für die Anrechnung der in einem anderen Strafverfahren erlittenen Untersuchungshaft wer hier kein Raum.

Das Urteil ist jedoch wegen der durch das 1. Strafrechtsreformgesetz eingetretenen Änderung der Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben,

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soweit diese dem Angeklagten versagt worden ist. Bei der Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe ist eine Strafaussetzung jetzt möglich, § 23 Abs. 1 StGB. nF. Hierüber ist neu zu entscheiden.

5. Bei dem Angeklagten StB nat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge auch zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben.

Senatspräsident Dr. Baldus jist am 21. Juni 1971 verstorben.

Müller Müller Baumgarten

Meyer Meise.