Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 18.05.1971 – 4 StR 122/71
4. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 122/71 URTEIL 04370044
ag Sı rt
in der Strafsache
gegen
1. den Rentner Wilheln 5 EB zu: Treu bei HB, zeboren an iD 1505 in cu,
2. den Wirtschaftsberater Dr. Adolf AB zu: ww. geboren an EB 19:5 ir 1,
wegen Konkursverbrechen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 18. Mai 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer
als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanvalt (iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. März 1970, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, wit den Feststellungen aufgehoben.
In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Die Strafkamner hat verurteilt:
den Angeklagten BD Wesen Unterschlagung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefäng-
nis, außerdem wegen fahrlässigen Falscheides zu 600 DM Geldstrafe,
den Angeklagten Dr. Mo ] unter Freisprechung im übrigen wegen Unterschlagung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis.
Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten haben wit der Sachbeschwerde Erfolg. Die allein vom Angeklagten Dr. Hg» erhobenen Verfahrensrügen bedürfen daneben keiner Erörterung.
I, Unterschlagung (Fälle III 1 und 2 der Urteilsgründe).
Nach den Feststellungen haben die Angeklagten von dem auf den Namen Dr. HD angelegten Sonderkonto Nr. 3659 der Firma Sb au 5. Februar 1964 zwei Privatkonten des Dr. > 30.000,-— DM Honorargeld und am 16. März 1964 dem Konto der neugegründeten Wilhelm sEEB ob 21.000,-- DM Stammeinlage zugeführt. Die Auffassung der Strafkamner, die Angeklagten hätten sich dieses Geld als fremde bewegliche Sachen (dAurch Verwendung für eigene Zwecke rechtswidrig) zugeeignet und damit als Mittäter, Sb in der Form der Veruntreuung,
jeweils den Tatbestand der Unterschlagung erfüllt, ist rechtlich nicht haltbar.
Allerdings wurden auf dem Sonderkonto nur Zahlungen gebucht, die die Kunden zur Erfüllung der Kaufpreisforderungen der Firma Sn für die verarbeiteten Schirme geleistet hatten (UA 10). Diese Forderungen hatte der Angeklagte SW in voraus den Zulieferern der von ihm verarbeiteten Schirmgestelle und Bezugsstoffe abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt vgl. UA 5 bis 7). Das auf dem Sonderkonto angesammelte Guthaben "stand" also - von Ansprüchen aus den Factoring-Verträgen einmal abgesehen - (eigentlich) den Lieferanten "zu" und ist ihnen auch im übrigen zugeführt worden. Das ändert indessen nichts an der Tatsache, daß der Angeklagte Dr. Io 3 7) der Inhaber des Sonderkontos und damit der Bank gegenüber der Verfügungsberechtigte war. Die Bank war in jedem Falle Eigentüner der auf dieses Konto eingezahlten Kundengelder geworden (vgl. RG LZ2 1927 Sp. 852 für Postscheckkonten). Nichts spricht nach den Feststellungen für die Annahme, daß ihr etwa die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma SC vnä ihre Beziehungen zu den Lieferanten und den Angeklagten bekannt gewesen wären oder daß sie aus einem anderen besonderen Grunde bei Abhebungen vom Sonderkonto das Eigentum an den Geldscheinen nicht an Dr. Hg als den Kontoinhaber übertragen wollte. Damit entfällt aber bereits eine der Voraussetzungen für den von der Strafkaunmer angenommenen Eigentum serwerbder Lieferanten durch Übergabe der Geldscheine "an den, den es angeht", nämlich die Vorstellung der Bank, daß es ihr gleichgültig sei, wer Eigentimer werden solle. Pür einen solchen Eigentumsübergang fehit nach den Feststellungen außerdem das Besitzkonstitut.
Nach Lage der Sache ist es abwegig anzunehmen, der oder die Angeklagten hätten etwa mit der Vorstellung gehandelt, die Geläscheine lediglich als Vertreter der Lieferanten entgegenzunehmen und sie bis zur Weitergabe für diese zu verwahren (vgl. auch RGZ 140, 223, 229 ff).
Eine Verurteilun« der Angeklagten wegen Unterschlagung (fremder Sachen) kommt danach nicht in Betracht.
Untreue des Angeklagten Schroeder zum Nachteil der Lieferanten und damit auch Anstiftung oder Beihilfe des Angeklagten Dr. Hg dazu scheiden aus dem von der Strafkammer angeführten Grunde (UA 25) ebenfalls aus (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1965 - 1 StR 362/65 - bei Dallinger MDR 1967, 174).
Eine Verurteilung des Angeklagten su> wegen Untreue zum Nachteil der Factoring-Banken, des Angeklagten Dr. 3 ) wegen Teilnahme daran, käne u.a. nur in Betracht, wenn diesen Banken durch die Zuführung von Kundengeldern auf das Sonderkonto und die späteren Verfügungen darüber ein Schaden entstanden wäre. Nach Lage der Sache wird sich jedoch, zumal da auch wesentliche Geschäftsunterlagen der Firna sum verschwunden sind (UA 17), heute nicht mehr nachweisen lassen, daß die auf das Sonderkonto gelangten Gelder zur Erfüllung gerade solcher Forderungen geleistet worden sind, die der Angeklagte Sb richt nur den Lieferanten abgetreten, sondern außerdem mit den Factoring-Verträgen den Banken verkauft hatte. Deshalb braucht der Senat auch nicht auf die zweifelhafte Frage einzugehen, ob diesen Verträgen überhaupt eine im Sinne des § 266 StGB beachtliche Wirkung zukommt oder ob sie, jedenfalls soweit eine doppelte Abtretung von Kundenforderungen in Frage steht,
als sittenwidrig und nichtig anzusehen sind (vgl. BGHZ 32, 361, 365; BGH NJW 1968, 1516; sowie Heidland, Insolvenzrechtliche Probleme beim Factoring in "Konkurs, Treuhandund Schiedsgerichtsverfahren" 1970, 165 ff wit weiteren Nachweisen).
Gleichwohl kommt ein Freispruch nicht in Betracht. Die Strafkammer wird den Sachverhalt vielmehr unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Konkursverbrechens nach 8 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erneut prüfen und würdigen müssen. Entgegen ihrer im Urteil (UA 25) vertretenen Auffassung gehörte das Guthaben des Sonderkontos zur Konkursmasse.
Wie das ihm vorbehaltene Eigentum an der verarbeiteten Ware unterliegt allerdings auch die ihm vorweg abgetretene Forderung aus der Veräußerung dieser Ware im Kon kurs der Aussonderung durch den Lieferanten (§ 43 KO). Bezahlt der Kunde indessen - und nur solches Geld ist nach den Feststellungen auf das Sonderkonto gelangt -, erfüllt er also seine vertragliche Verpflichtung, befreit er sich auch gegenüber dem Lieferanten, es sei denn, daß er die Abtretung kennt (§ 407 Abs. 1 BGB). Für eine solche Kenntnis ist den Urteilsgründen nichts zu entnehmen. Ist aber die Kaufpreisforderung durch die Erfüllung untergegangen, kann auch ein Aussonderungsrecht an dieser untergegangenen Forderung nicht mehr bestehen (vgl. Jäger 8. Aufl. Bd. I § 43 KO Rän. 57 f). Das übersieht die Strafkanner offensichtlich.
II. Fahrlässiger Falscheid (Fall III 4 der Urteilsgründe).
Den äußeren Tatbestand des Falscheides hat der Angeklagte Schroeder, wie die Strafkauner zutreffend annimut,
zwar dadurch erfüllt, daß er in dem auf Antrag des Konkursverwalters am 29. April 1964 als vollständig und richtig beschworenen Vermögensverzeichnis die beiden hier in Rede stehenden Verfügungen über das Sonderkonto und damit Forderungen der Firma SB sezen Dr. Hgg und die Gesellschafter der Wilhelm SED >: nicht angegeben hat, die möglicherweise dem Zugriff der Konkursgläubiger unterlagen (vgl. BGH NJW 1953, 390; BGHSt 8, 399; 10, 149).
Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind jedoch unzureichend. Vorsätzliches Handeln hat die Strafkammer nicht feststellen können. Sie geht vielmehr davon aus, "möglicherweise" habe der Angeklagte an diese Forderungen "lediglich nicht gedacht" (UA 19). Weiter heißt es dann im Urteil: "Bei auch nur geringer Gedächtniserforschung" habe der Angeklagte "sofort an das Sonderkonto und die von ihm und Dr. ED getätigten Abhebungen großer Geldbeträge denken können und wüssen. Zur Angabe dieser Forderungen im Cffenbarungseidstermin" sei er, "wie er als gelernter und erfahrener Kaufmann auch gewußt"habe, verpflichtet gewesen; denn "nach der Abhebung vom Sonderkonto waren die Geldbeträge nicht mehr bestimmbar, unterlagen daher nicht mehr
der Aussonderung und gehörten zur Konkursmasse" (UA 25, 26).
Gegen diesen Vorwurf fahrlässigen Verhaltens wäre nichts einzuwenden, wenn sich der Angeklagte Seil> tatsächlich darüber klar gewesen wäre, daß die in Rede stehenden Forderungen richtigerweise zur Konkursmasse gehörten. Das ist indessen zweifelhaft. Selbst die Strafkammer hatte, wie unter I erörtert, im Widerspruch zu der an dieser Stelle geäußerten Auffassung bis dahin stets die Meinung vertreten, das Guthaben des Sonderkontos stehe den Lieferanten
zu, sie könnten ihre "Forderungen" aussondern. Nach dem Zusammenhang läßt sich zumindest nicht ausschließen,
daß auch der Angeklagte SW, nicht zuletzt auf Grund der Beratungen durch Dr. Hg, dieser irrigen Auffassung gewesen ist. War er aber davon überzeugt, daß die Forderungen den Lieferanten zustanden und nicht zur Konkursmasse gehörten, könnte ihn der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nur treffen, wenn ihm im oder unmittelbar vor dem Offenbarungseidstermin äußere Hilfsmittel zur Verfügung gestanden haben, die es ihm ermöglicht hätten, den wahren Sachverhalt in sein Gedächtnis zurückzurufen, und wenn er diese Hilfsmittel trotz der gebotenen Aufmerksamkeit nicht benutzt hat. Denn ein festgeprägtes Erinnerungsbild wird nicht bereits durch bloßes Nachdenken und durch Anstrengung des Gedächtnisses geändert (vgl. BGH
GA 1967, 215 mit Nachweisen; Urteil des Senats vom
22. April 1966 - 4 StR 66/66). Hierzu fehlen im Urteil hinreichende Feststellungen und Erwägungen.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den Sachverhalt, nicht zuletzt auch wegen der Möglichkeit eines Irrtuns des Angeklagten über die Zugehörigkeit der Forderungen zur Konkursmasse, wiederum zunächst unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Meineids prüfen müssen.
7t
Ein Meineid, durch vorsätzliches Verheimlichen von Vermögensteilen (wie überhaupt der Existenz des Sonderkontos), könnte tateinheitlich mit dem Konkursverbrechen begangen sein.
Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger