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BGH Urteil vom 22.04.1966 – 4 StR 66/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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,, 2094 018° BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsaclto

gegen den Handelsvertreter Gerhard aus SE: geboren EEE "3: in F Schlesien,

wegen fahrlässigen Falscheides.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Essen vom 9. November 1965 mit den Foststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einc anderc Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |

Von Rechts wegen

Gründes:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat aus sachlichen Gründen Erfolg. j

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist das Urteil allerdings insoweit nicht zu beanstanden, .als cs foststellt, daß die Bekundungen, die der Angeklagte bci sciner eidlichen Vernehmung als Zeuge in dem Rechtsstreit KB gegen PB vor dem Amtsgericht Essen-Bergeborbeck gemacht hat, in zwei Punkten unrichtig.waren, nämlich einmal die Angabe, er sei von Wilhelm MB selbst zu ciner langfristigen Anmietung des Ladenlokals bevollmächtigt worden, obwohl sich die Vollmacht nur auf den Abschluß cines sog. Sicherungs- oder Vorvertrages erstreckte, und zum anderen die Bekundung, er habe bei der Unterzeichnung des ‘ Mietvertrages. erklärt, es handele sich nur um cine vorläufige Vereinbarung, der endgültige Abschluß hänge von der Prüfung’ der technischen Voraussetzungen für die beabsichtigte Einrichtung dcs Gewerbebetriebes ab, während in Wahrheit solche Vorbehalte nur vor und nach Vertragsschluß gemacht worden sind. Insoweit hält die Beweiswürdigung des Landgerichts.dor rechtlichen Nachprüfung stand. Im Widerspruch zur festgestellten Beschränkung der Vollmacht könnte allerdings die Erwägung stehen, der Angeklagte:und Wilheln Pe» scien damals noch nicht verfeindet gewesen, es könnc sein, daß dic Aussicht auf nicht unerheblichen Gewinn und Provision aus dem Geschäft mit Raukuttis sie das Sicherungsintceresse einen. Augenblick habe etwas gering einschätzen lassen. Indessen hat das Landgericht sich hier nur unklar ausgedrückt. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, hat es damit sagen wollen, daß der angenommene Irrtum des Angeklagten über den Umfang der Vollmacht auch aus diesem Gesichtspunkt erklärt werden könne. i

Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch dahin, daß das Landgericht den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt hat.

NN

1. Zur Bekundung des Angeklagten über den Umfang der Vollmacht führt es aus:

Nach dem Ausspruch Wilhelm PR: "Zugreifen, zugreifen! Das dürfen wir uns nicht entgehen lassen!" habe der Angeklagte glauben können, daß er freie Hand gehabt habe. Dice demit erteilte Vollmacht habe sich zwar nach den Gepflogenheiten der Firma Pgg@ KG objektiv nicht auf cine feste langfristige Anmietung, sondern mur auf eine kurzfristige Sicherung des lLadenlokals mittels eines der üblichen Vorverträge mit bürgerlich-rechtlich fragwürdiger Verbindlichkeit erstrockt. Möglich sci jedoch, daß der Angeklagte damals den Umfang der Vollmacht irrig über Gebühr weit ausgelegt und wegen der - im einzelnen angeführten - Besonderheiten des Falles gemeint habe, hier ausnahmsweise zum Abschluß eines Mietvertrages berechtigt gewesen zu scin. Zu seinen Gunsten sei anzunehmen, daß er das auch noch bei seiner Aussage vor Gericht geglaubt habe. Daß er sich diese Meinung gebildet und deshalb falsch geschworen habe, sci indessen in hohem Maße fahrlässig gewesen. Trotz seiner erst etwa halbjährigen Zugehörigkeit zur Firma 1 1 habe er erkennen können, wie dort die 308. Sicherungsvertrüge gehandhabt würden. Er habe deshalb aus dem Ausspruch FB nicht auf eine Bevollmächtigung zum Abschluß eines langfristigen Mietvertrages schließen dürfen. Auf keinen Fall habe er dies ohne jede Einschränkung behaupten dürfen, sondern mindestens den Ausspruch Io 5 und die sonstigen Umstände, aus denon er seine Vollmacht hergeleitet habe, erwähnen müssen; dann wäre auch ein falscher Schluß auf das Vorliegen einer Vollmacht unschädlich gewesen.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Darauf, daß der Angeklagte bei seiner Vernehnung

nicht dic Tatsachen erwähnt hat, aus denen er seine Bevollmächtigung zum Abschluß eines Mietvertrages herleitcte, kann cs hier nicht ankommen; denn der Ausspruch Ps und die damit zusammenhängenden Umstände konnten den von Angeklagten gezogenen Schiuß rechtfertigen. Dieser war also nicht ohne weiteres unrichtig. Das verkennt auch das Landgericht nicht. Es sieht die Fahrlässigkeit vielmehr darin, daß der Angeklagte nicht schon bei der Bildung seiner Meinung vor Vertragsschluß die Gepflogenheit der Firma, sich die in Betracht kommenden Geschäftslokale durch ihre Vertreter nur vorläufig sichern zu lassen, in seine Überlegungen einbezogen habe, daß er dadurch dem Irrtum über den "Umfang sciner Vollmacht erlegen sci, und daß er deshalb später falsch geschworen habe. Dabei läßt es jedoch außer acht, daß die strafbare Fahrlässigkeit in der Regel nicht in dem gesehen werden kann, was der Zeuge vor Erstattung und’ Beeidigung seiner Aussage getan oder unter- ‘lassen hat.: Unter Strafe gestellt ist allein das fahrlässige Verhalten des Zeugen bci der Vernehmung selbst (RGSt 37, 395, 398; RG JW 1936, 260). Den Angeklagten kann also der Vorwurf der Fahrlässigkeit nur dann treffen, wenn er während seiner Vernehmung bei ihm zumutbarem Nachdenken oder Überlegen die Unrichtigkeit des Beschworenen erkennen konnte (BGH'Urt. v. 19. Mai 1953 - 1 StR 786/52 - bei Dallinger MDR 1953, 597). Darüber spricht sich das Urteil indessen nicht aus. Oft wird es allerdings so liegen, daß sich ein falsches Erinnerungsbild, cinc irrige Vorstellung schon durch bloßes Nachdenken in das richtige Bild ungestalten läßt. Im allgemeinen besitzt nämlich der Mensch die Fähigkeit, durch Anspannung seines Vorstellungs- und Denkvermögens verschvommene oder auch ganz zurückgetretenc Erinncrungsbilder wieder in scinen Bewußtsein zu wecken.

Der unter Eideszwang stehende Zeuge muß deshalb versuchen, sich die Einzelheiten des zu bekundenden Vorgangs in sein Gedächtnis zurückzurufen, um durch sie dic Zuverlässigkeit sciner sonstigen Erinnerung zu. überprüfen und aus ihnen

ein richtiges Gesamtbild wiederherzustellen. Unterläßt er das, sagt er also vorschnell oder leichtfertig aus, ohne sein Gedächtnis in der gebotenen Weise anzustrengen, so handelt er fahrlässig (RGSt 42, 236, 237; RG HRR 1938

Nr. 631; BGH Urt. v. 23. Mai 1957 -— 4 StR 158/57 -). Nöglicherweise nimmt das Landgericht dies an. Dann hätte es aber prüfen und im Urteil darlegen müssen, daß dieses Verhalten des Angeklagten auch ursächlich für die unrichtige Aussage und den falschen Eid war, daß eine Anspannung des Gedächtnissces seine irrige Vorstellung geändert hätte und dadurch scinc Überzeugung berichtigt oder doch wenigstens erschüttert worden wäre (BGH Urt. v. 31. August 1954 - 5 StR 279/54 -).

‘Das versteht sich hier nicht von selbst. Es gibt Fälle, in denen

der Irrtum in der Erinnerung zu fest eingewurzelt, durch die falsche Vorstellung völlig verdrängt ist, ohne daß bei

dem Zeugen ein Anlaß zum Mißtrauen gegen die Zuverlässig-

keit seines Gedächtnisses zu bestehen braucht, In solchen Fällen kann durch bloße Willensanstrengung das Gedüchtnis nicht dazu gebracht werden, den wahren Sachverhalt bewußt

zu machen. Denn läßt sich ein fahrlässiges Verschulden allein durch den Nachweis begründen, daß dem Zeugen während der Verncehmung tatsächliche Anhaltspunkte oder äußere Umstände zu Gebote standen, die ihn, wenn er sie benutzt hätte, in den Stand versetzt haben würden, die Erinnerung an die wirklichen Vorgänge wicder wachzurufen und seine Vorstellung zu berichtigen. Nur wer als Zeuge solche ihm.zur Verfügung stehenden Mittel zu gebrauchen unterläßt und sich bei Anwendung der ihm nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätte

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zum Bewußtsein bringen ‚können, daß bei ihrer Nichtbenutzung möglicherweise die Bekundung falsch sein werde, handelt

in Fällen dieser Art fahrlässig (vgl. RGSt 63, 370, 372; BGH Urt. v. 19. Mai 1953 - 1 StR 786/52 - und v. 3. Juni 1953 - 5 StR 77/53 - bei Dallinger MDR 1953, 597). Das gilt ‚auch, wenn sich nicht erst nach und nach bei dem Zeugen eine falsche Vorstellung fest cingewurzelt hat, sondern die Vorstellung von Anfong an unrichtig gewesen ist; denn dann versagt das Gedächtnis überhaupt (RG JW 1939, 87; BayObL6 NJW 1956, 601). So kann es aber nach den Feststellungen hier 'licgen. Das Landgericht hätte daher zur Begründung der Pahr- "lässigkeit im einzelnen darlegen und würdigen müssen, ob und welche Hilfsmittel oder Anhaltspunkte vorhanden waren, die den Angeklagten bei Anwendung der nach den Unständen gebotcnen und ihm zumutbaren Sorgfalt zu einer anderen Aussage hätte bestimmen müssen. Das ist nicht geschchen.

2, Ähnlich verhält es sich, soweit der Angeklagte ausgesagt hat, er habe bei ‘der Unterzeichnung des Mietvertrages erklärt, es handele sich nur um eine vorläufige Vereinbarung, der endgültige Abschluß hänge von der Prüfung der technischen Voraussetzungen für die beabsichtigte Einrichtung des Gewerbebetriebes ab.

Hierzu heißt es im Urteil:

Zugunsten des Angoklagten müsse zwar angenommen werden, daß er die vor und nach Vertragsunterzeichnung tatsächlich gemachten Vorbehalte irrig auf den Zeitpunkt def Unterzeichnung bezogen habe und sich demit dio Daten der Vorbehalte in seiner Erinnerung verschoben hätten. Dabei habe er jedoch fahrlässig gehandelt; denn bei Anwendung der pflichtgemäßen

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Sorgfalt habe er erkennen können, daß er die von ihm als sicheres Erinnerungsbild beschworenen Tatsachen nicht als sicheres Wissen habe beschwören dürfen.

Auch diese Ausführungen reichen zur Begründung der Fahrlässigkeit nicht aus. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist nach Lage der Sache nicht auszuschließen, daß in der Vorstellung des Angeklagten die Erinnerung an den wahren Sachverhalt nach und nach durch die falsche Vorstellung völlig verdrängt worden ist und bei ihm ein fest eingewurzeltes falsches Erinnerungsbild bestanden hat. Dann konnte er aber durch Willensanstrengung allein sein Gedächtnis nicht dazu bringen, richtig zu arbeiten. Das Landgericht hätte deshalb auch in diesem Fall prüfen und im Urteil erörtern müssen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte oder äußere Hilfsmittel dem Angeklagten während der Vernchmung zur Verfügung standen, die es ihm möglich gemacht hätten, sich von der Unrichtigkeit seines Erinnerungsbildes zu überzeugen oder doch wenigstens Zweifel an dessen Richtigkeit zu wecken. Denn nur, wenn ein Zeuge solche zur Verfügung stehenden äußeren Mittel zu benutzen unterläßt und außerdem feststeht, daß ihr Gebrauch tatsächlich zu einer objektiv richtigen Aussage geführt haben würde, ist der Vorwurf gerechtfertigt, fahrlässig falsch geschvoren zu haben.

Die vorstehend erörterten sachlich-rechtlichen Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwceisung der Sache. Deshalb bedarf es einer Behandlung der Verfahrensrügen und der sonstigen sachlich-rechtlichen Kinwendungen nicht. Im übrigen werden der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit haten, die ihnen notwendig erscheinenden Beweisamträge in der neuen Hauptverhandlung zu stellen, soweit nicht

das Landgericht schon von sich aus die Beweisaufnahme auf die in der Revisionsrechtfertigungsschrift als Zeugen bcnannten Personen erstreckt. Dabei wird zu beachten scin, daß für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Wilhelm Fe die Erklärung von Bedeutung scin kann, die Knuth Tg jun: über ihn nach der Behguptung der Revision in Gegenwart von Walter und Werner Hfpabzegeben haben soll.

Für den Fall, daß das Landgericht den Angeklagten erneut für schuldig befinden und dessen Vorstrafen bci der Bemessung der Strafe wiederum erschwerend berücksichtigen sollte, empfichlt es sich, Art und Schwere dieser Struftaten und die Höhe der Strafen im Urteil anzuführen (BGH Urt. v. 17. Dezember 1953 - 3 StR 101/53 - bei Dallinger MDR 1954, 18}.

Scharpenseel Flitner .. Mayr

Sanders Hürxthal