Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 18.05.1971 – 1 StR 141/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AstR 141/71 URTEIL
“ı
in der Strafsache
gegen
den Bauingenieur Siegfried H EEE
nn TED, zevoren = BEE "92° in REED, Kreis HERE,
wegen BetrugS
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1971, an der teilgenommen ha-
ben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender, Loesdau
Dr. Mösl
Dr. Woesner
Strickert
als beisitzende Richter,
Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED au: EEE
als Verteidiger,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt von 26. Oktober 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
en
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen und versuchten Betrugs in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolge.
I. 1. Die Rüge, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO sei gegeben, weil die Strafkammer gegen den Angeklagten verhandelt habe, obwohl er verhandlungsunfähig gewesen Sei, und weil die Verhandlung am 16. Oktober 1970 unter Verstoß gegen § 231 Abs. 2 StPO sogar in seiner Abwesenheit weitergeführt worden sei, ist unbegründet.
a) Die Strafkammer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift am 9. Oktober 1970, nachdem der Angeklagte die Erholung eines ärztlichen Zeugnisses über seinen Gesundheitszustand beantragt hatte, den Landgerichtsarzt Dr. sn beauftragt, den Angeklagten auf seine Verhandlungsfähigkeit zu untersuchen. Nachdem die Hauptverhandlung zu diesen Zweck für mehrere Stunden unterbrochen worden war, erstattete Dr. Su sein Gutachten, wonach der Angeklagte verhandlungsfähig sei. Dieses Gutachten ist frei von wWidersprüchen; insbesondere erblickt die Revision - wie keiner weiteren Begründung bedarf - zu Unrecht einen Widerspruch darin, daß in dem Gutachten ausgeführt ist, der Angeklagte sei zwar in seiner Verfassung eingeschränkt,
doch sei diese Einschränkung nicht so erheblich, daß man von Verhandlungsunfähigkeit sprechen könne.
b) Den Antrag, ein "Obergutachten" einzuholen, konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler mit der Begründung ablehnen, ein weiterer Sachverständiger verfüge nicht über überlegene Forschungsmittel (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Dr. SW verfügte nicht nur über die bei den bayerischen Landgerichtsärzten allgemein vorhandene Sachkunde (vgl. dazu BGHSt 23, 311), sondern ist überdies Facharzt für Nervenkrankheiten.
c) Als der Angeklagte zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 16. Oktober 1970 nicht erschienen war, entsandte das Gericht den Landgerichtsarzt Dr. Sg» in die Wohnung des Angeklagten, um ihn erneut auf seine Verhandlungsfähigkeit zu untersuchen. Über diese Untersuchung erstattete Dr. SW wiederum ein Gutachten, in dem er auch zu einer vom Verteidiger vorgelegten privatärztlichen Bescheinigung Stellung nahn, und kam zum Ergebnis, daß der Angeklagte mindestens für ein bis zwei Stunden an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Daß die Strafkammer bei dieser Sachlage angenommen hat, der Angeklagte habe, als er anschlie-Bend trotzdem nicht zur Fortsetzung der Hauptverhandlung erschien, seine Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung vorsätzlich verletzt, und dementsprechend ohne ihn weiterverhandelt hat, war nach 8 231 Abs. 2 StPO zulässig und wird von der Revision vergeblich beanstandet.
2. In der Hauptverhandlung an 9, Oktober 1970 lehnte der Angeklagte "das Gericht insgesamt wegen Befangenheit" ab, weil weiterverhandelt wurde, obwohl er unter Kopfschmerzen litt; die Strafkammer wies das Gesuch als unzulässig zurück, weil der Angeklagte nicht einzelne Richter, sondern das Gericht als Ganzes abgelehnt hatte (GA 1206 R).
Diesen Beschluß sieht die Revision zu Unrecht als fehlerhaft an. Ein Kollegialgericht kann grundsätzlich nur in der Form abgelehnt werden, daß für die Person jedes einzelnen Mitglieds ein Ablehnungsgrund dargetan wird (RGSt 27, 175; BGH bei Dallinger, MDR 1955; 271).
Abgesehen davon, daß eine in der Hauptverhandlung ergangene® Zwischenentscheidung als solche grundsätzlich keine Befangenheit des Richters begründen kann, hat hier der Angeklagte - anders als in dem in BGHSt 23, 200 entschiedenen Ausnahmefall - den Ablehnungsgrund nicht auf einzelne Mitglieder des Gerichts bezogen. Die Strafkammer hat daher das Gesuch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
3, Ohne Erfolg rügt die Revision, das Landgericht habe einem Beweisamtrag nicht stattgegeben, die Rechtsanwälte Dr. Ki und LEHE in FEED 32rüber zu vernehmen, daß der Angeklagte vom 2. bis 3. März 1966 in TOD zewesen sei und gegen 9.00 Uhr bei diesen Herren vorgesprochen habe.
Das Landgericht hat darauf zunächst polizeiliche Ermittlungen anstellen lassen und als deren Ergebnis in der Hauptverhandlung bekanntgegeben, daß Dr. KB 1965 einen Schlaganfall erlitten habe und sich nicht erinnern könne, daß Rechtsanwalt I von 20. Februar bis 13. März 1966 in Urlaub gewesen sei, daß einschlägige Kalendernotizen nicht vorhanden und auch beim Grundbuchant TB keine Urkunden vorhanden seien, die der Angeklagte in der genannten Zeit notariell unterfertigt habe. Nachdem dazu, wie das Sitzungsprotokoll ausdrücklich anführt (GA Bl. 1214), keine Erklärungen abgegeben und keine Anträge gestellt worden sind, konnte der Tatrichter ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß der Beweisamtrag nicht aufrechterhalten werde.
4. Unbegründet ist auch die Rüge, die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sei dadurch verletzt, daß der Zeuge HB richt zur Vorlage seines Tagebuchs angehalten worden sei; es ist nicht dargetan, daß dieses Tagebuch, das bei einer polizeilichen Vernehmung dieses Zeugen am 27. Juni 1967 vorgelegen hatte, zur Zeit der Hauptverhandlung im Oktober 1970 überhaupt noch vorhanden war; im übrigen hat der Tatrichter keinen Wert darauf gelegt, ob die von HE zeschilderte Unterredung mit dem Angeklagten gerade am 3. März 1966 stattgefunden hat, wie sich aus dem Tagebuch ergeben haben soll (UA S. 25).
II. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere liegt kein Widerspruch darin, daß
die Strafkammer zwar dem Angeklagten zugesteht, er habe die Taten in wirtschaftlicher Bedrängnis begangen (UA S. 35), darin aber keinen besonderen Umstand im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB erblickt; daß solche besonderen Umstände nur in Ausnahmefällen gegeben sind, hat der Senat im Urteil vom 3. November 1970 (BGH NIW 1971, 151) dargelegt; um einen solchen handelt es
sich hier keinesfalls.
III. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler ersehen läßt, muß die Revision verworfen werden.
Pfeiffer ‘ Loesdau Mösl
Woesner Strickert